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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Die Verweisung auf § 23 anstatt auf § 45a ist redaktionelle Folgeänderung. Die<br />

Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in<br />

§ 23 enthalten. Die Honorartafel zum bisherigen § 45b bezieht sich jetzt auf § 28.<br />

Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 45b sind in § 28 nicht übernommen, da der<br />

darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, die außerhalb der Tafelwerte<br />

liegen, frei vereinbar sein sollen, in den § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils<br />

aufgenommen wurde. Für die Festlegung von Mindest- oder Höchstsätzen für<br />

solche Aufträge wird kein Bedarf gesehen: Außerhalb der Tafelwerte sollen den<br />

Vertragsparteien keine weiteren Einschränkungen für ihre Vereinbarungen<br />

auferlegt werden. Dies entspricht auch der Systematik der <strong>HOAI</strong>, dass Mindest-<br />

und Höchstsätze abschließend durch die Honorartafeln festgelegt werden.<br />

Absatz 3 enthält zukünftig die Regelung <strong>zur</strong> Ermittlung der Honorarzone des<br />

bisherigen § 45. Da in der bisherigen <strong>HOAI</strong> insgesamt elf Vorschriften zu den<br />

Honorarzonen verstreut enthalten waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungs­<br />

gehalt, das heißt die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, im neuen § 5 des<br />

Allgemeinen Teils vorangestellt. Für die Einordnung in die Honorarzonen bedarf<br />

es konkreter Bewertungsmerkmale. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung<br />

in die Honorarzonen bei Landschaftsplänen des geltenden § 45 wurden in § 28<br />

Absatz 3 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages<br />

nach Vereinfachung und mehr Transparenz.<br />

Zu § 29 (Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen)<br />

§ 29 basiert auf dem bisherigen § 46a, der die für die Ermittlung des Honorars<br />

maßgeblichen Bemessungsgrößen enthält: die Verrechnungseinheiten, die<br />

Mindest- und Höchstsätze und die Teilleistungssätze.<br />

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der <strong>HOAI</strong> angepasst, die nicht mehr<br />

zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der<br />

Neufassung der Überschrift nur noch: „Honorare für Leistungen bei Grünord­<br />

nungsplänen“.<br />

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