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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)<br />

Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus:<br />

danach ist der bisherige § 61 „in einem Preisrecht wie der <strong>HOAI</strong> entbehrlich, da<br />

mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird“ (Kapitel 10,<br />

Seite 59).<br />

Teil VIIa: Verkehrsplanerische Leistungen<br />

§ 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)<br />

Teil VIIa besteht nur aus der Vorschrift des bisherigen § 61a und wird aufgehoben.<br />

Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus:<br />

danach ist der bisherige § 61a „in einem Preisrecht wie der <strong>HOAI</strong> entbehrlich, da<br />

mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird“ (Kapitel 10,<br />

Seite 59).<br />

§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)<br />

Der geltende § 66 Absatz 1 und 3 wird gestrichen, da die Regelung im<br />

Zusammenhang mit § 11 geregelt und im allgemeinen Teil vorangestellt wurde.<br />

Die Änderung folgt einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10,<br />

Seiten 69 und 40).<br />

Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Vorschrift auf Aufträge über mehrere<br />

Gebäude mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben<br />

Honorarzone bezieht. Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer<br />

Honorarzone waren zusammenzufassen und das Honorar nach der Summe der<br />

anrechenbaren Kosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine<br />

Auslegungshilfe <strong>zur</strong> Berechnung der anrechenbaren Kosten. Auch im Rahmen<br />

des Baukostenberechnungsmodells dürfte die Berechnung der einvernehmlich<br />

festgelegten, anrechenbaren Kosten (§ 6) stets eine Einzelfallbetrachtung bleiben,<br />

für die das Preisrecht keine Vorgaben machen kann.<br />

Absatz 4 lässt eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent zu, wenn keine Änderung<br />

bei Aufträgen über mehrere Tragwerke und bei Umbauten keine Änderung der<br />

Tragwerksplanung erforderlich ist. Nach § 11 Absatz 2 ist eine Honorarminderung<br />

bis zu 90 Prozent vorgesehen.<br />

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