Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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oder nicht anrechenbar sind, wird verzichtet. Die Regelung ist hier so auszulegen,<br />
dass hier die DIN 276, KG 100, 200, 600 und 700 einschlägig sein soll.<br />
Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 18 Satz 2 und enthält eine<br />
Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum<br />
Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen<br />
weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des Absatz 3.<br />
Der im bisherigen § 18 Satz 2 geregelte Ausnahmefall, wonach auf eine getrennte<br />
Berechnung von Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen bei<br />
Freianlagen verzichtet werden kann, wenn die getrennte Berechnung weniger als<br />
7 500 Euro zum Gegenstand hätte, stellt eine Entlastung für die Vertragspartner<br />
dar. Bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten, die noch weit unterhalb der<br />
Tabelleneinstiegswerte liegen, sind damit keine separaten vertraglichen<br />
Vereinbarungen erforderlich.<br />
Zu § 33 (Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten)<br />
§ 33 und die zugehörige Anlage 11 übernehmen weitgehend die Teile des<br />
bisherigen § 15 Absatz 1 und legen fest, was generell zum Leistungsbild der<br />
Objektplanung gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in<br />
den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Besonderen Leistungen sind<br />
entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />
Die Anlage 11 regelt die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase und gibt eine<br />
detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen und<br />
ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes<br />
entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 2.<br />
Zu § 34 (Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden<br />
Ausbauten)<br />
§ 34 regelt die Honorierung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden<br />
Ausbauten und lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 16 Absatz 1 an. Darin<br />
wird auf die Honorartafel für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden<br />
Ausbauten verwiesen.<br />
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