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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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oder nicht anrechenbar sind, wird verzichtet. Die Regelung ist hier so auszulegen,<br />

dass hier die DIN 276, KG 100, 200, 600 und 700 einschlägig sein soll.<br />

Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 18 Satz 2 und enthält eine<br />

Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum<br />

Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen<br />

weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des Absatz 3.<br />

Der im bisherigen § 18 Satz 2 geregelte Ausnahmefall, wonach auf eine getrennte<br />

Berechnung von Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen bei<br />

Freianlagen verzichtet werden kann, wenn die getrennte Berechnung weniger als<br />

7 500 Euro zum Gegenstand hätte, stellt eine Entlastung für die Vertragspartner<br />

dar. Bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten, die noch weit unterhalb der<br />

Tabelleneinstiegswerte liegen, sind damit keine separaten vertraglichen<br />

Vereinbarungen erforderlich.<br />

Zu § 33 (Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten)<br />

§ 33 und die zugehörige Anlage 11 übernehmen weitgehend die Teile des<br />

bisherigen § 15 Absatz 1 und legen fest, was generell zum Leistungsbild der<br />

Objektplanung gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in<br />

den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Besonderen Leistungen sind<br />

entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />

Die Anlage 11 regelt die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase und gibt eine<br />

detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen und<br />

ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes<br />

entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 2.<br />

Zu § 34 (Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden<br />

Ausbauten)<br />

§ 34 regelt die Honorierung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden<br />

Ausbauten und lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 16 Absatz 1 an. Darin<br />

wird auf die Honorartafel für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden<br />

Ausbauten verwiesen.<br />

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