Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Die Anlagen 3 - 14 enthalten verbindliche Regelungen. Anlage 3 umfasst die<br />
Objektlisten. Die Anlagen 4 – 14 ergänzen die Regelungen zu den<br />
Leistungsbildern der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49, 53 und beinhalten<br />
die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase.<br />
Die Beratungsleistungen sind umfassend geregelt, das heißt, sie enthalten auch<br />
die im Sachzusammenhang mit ihnen stehenden Besonderen Leistungen und<br />
Orientierungswerte. Als Beratungsleistungen werden die Leistungsbilder des Teils<br />
VI §§ 48, 48 a und 48b und der Teile X bis XIII der bisher geltenden Fassung, das<br />
heißt Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und<br />
Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische<br />
Leistungen als unverbindliche Regelungen in die Anlage aufgenommen.<br />
Die Besonderen Leistungen der verbindlich geregelten Planungsleistungen sind in<br />
der Anlage 2 zusammengestellt.<br />
Die weiterhin verbindlich geltenden Objektlisten zu Gebäuden, Freianlagen und<br />
raumbildenden Ausbauten (§§12, 14 und 14b), Ingenieurbauwerken, Verkehrs<br />
anlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung <strong>zur</strong> Einordnung in die Honorar<br />
zonen wurden konzentriert in der Anlage 3 zusammengestellt.<br />
Im Einzelnen:<br />
Beratungsleistungen<br />
§§ 48a, 77 bis 100 (Umweltverträglichkeitsstudie, Leistungen für Thermische<br />
Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau<br />
sowie vermessungstechnische Leistungen)<br />
Die Neufassung der <strong>HOAI</strong> regelt nur noch Planungsleistungen und lässt alle gut<br />
achterlichen Leistungen, beziehungsweise besondere Beratungsleistungen wie<br />
Thermische Bauphysik, Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, Boden<br />
mechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessung entfallen.<br />
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