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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Die Anlagen 3 - 14 enthalten verbindliche Regelungen. Anlage 3 umfasst die<br />

Objektlisten. Die Anlagen 4 – 14 ergänzen die Regelungen zu den<br />

Leistungsbildern der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49, 53 und beinhalten<br />

die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase.<br />

Die Beratungsleistungen sind umfassend geregelt, das heißt, sie enthalten auch<br />

die im Sachzusammenhang mit ihnen stehenden Besonderen Leistungen und<br />

Orientierungswerte. Als Beratungsleistungen werden die Leistungsbilder des Teils<br />

VI §§ 48, 48 a und 48b und der Teile X bis XIII der bisher geltenden Fassung, das<br />

heißt Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und<br />

Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische<br />

Leistungen als unverbindliche Regelungen in die Anlage aufgenommen.<br />

Die Besonderen Leistungen der verbindlich geregelten Planungsleistungen sind in<br />

der Anlage 2 zusammengestellt.<br />

Die weiterhin verbindlich geltenden Objektlisten zu Gebäuden, Freianlagen und<br />

raumbildenden Ausbauten (§§12, 14 und 14b), Ingenieurbauwerken, Verkehrs­<br />

anlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung <strong>zur</strong> Einordnung in die Honorar­<br />

zonen wurden konzentriert in der Anlage 3 zusammengestellt.<br />

Im Einzelnen:<br />

Beratungsleistungen<br />

§§ 48a, 77 bis 100 (Umweltverträglichkeitsstudie, Leistungen für Thermische<br />

Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau<br />

sowie vermessungstechnische Leistungen)<br />

Die Neufassung der <strong>HOAI</strong> regelt nur noch Planungsleistungen und lässt alle gut­<br />

achterlichen Leistungen, beziehungsweise besondere Beratungsleistungen wie<br />

Thermische Bauphysik, Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, Boden­<br />

mechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessung entfallen.<br />

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