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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Gewässerausbau, Deponien, Abgrabungen oder Flurbereinigungsvorhaben, in<br />

Auftrag gegeben werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können entweder<br />

punktuellen, linien- oder flächenhaften Charakter besitzen.<br />

Leistungsphase 2 enthält eine Bestandsbewertung. Definiert wird die Bestands­<br />

bewertung als das Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des<br />

Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Bewerten der vorhandenen<br />

Beeinträchtigungen beziehungsweise die Vorbelastung von Natur und Landschaft.<br />

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die bisherigen<br />

fünf Leistungen wie bisher in fünf Leistungsphasen. Alle Leistungsphasen sind in<br />

Prozentsätzen der Honorare nach Absatz 3, der auf die §§ 28, 29 verweist,<br />

bewertet. Die Verweisungen in Absatz 3 auf die Honorartafeln für Landschafts­<br />

pläne und Grünordnungspläne sind redaktionell angepasst. Die Prozentsätze, mit<br />

denen die Leistungen bisher bewertet waren, sind unverändert.<br />

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der Regelung im bisherigen<br />

§ 49a. Der Grundgedanke des bisherigen § 49a Absatz 3 Satz 2 wurde in § 26<br />

Absatz 3 Satz 2 beibehalten. Die darin bisher geregelte Möglichkeit, anstelle eines<br />

Honorars nach Satz 1 ein Zeithonorar zu vereinbaren, wurde an die Systematik<br />

der neuen <strong>HOAI</strong> angepasst. Es wurde berücksichtigt, dass Zeithonorare in der<br />

Neufassung der <strong>HOAI</strong> nicht geregelt sind. Deshalb besteht hier zukünftig alternativ<br />

die Wahlmöglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Die Änderung des Satz 2<br />

schließt damit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars weiter ein.<br />

Zu § 27 (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan)<br />

§ 27 und die zugehörige Anlage 10 entsprechen dem geltenden § 49c.<br />

Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu Pflege- und Entwicklungsplänen, die auf<br />

Grund landesgesetzlicher Vorschriften, insbesondere für Schutzgebiete und<br />

schützenswerte Landschaftsbestandteile, aufzustellen sind.<br />

Die Begriffsbestimmung für Pflege- und Entwicklungspläne des bisherigen § 49c<br />

Absatz 1 wurde gestrichen. Solche Begriffsbestimmungen ergeben sich aus<br />

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