Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Gewässerausbau, Deponien, Abgrabungen oder Flurbereinigungsvorhaben, in<br />
Auftrag gegeben werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können entweder<br />
punktuellen, linien- oder flächenhaften Charakter besitzen.<br />
Leistungsphase 2 enthält eine Bestandsbewertung. Definiert wird die Bestands<br />
bewertung als das Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des<br />
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Bewerten der vorhandenen<br />
Beeinträchtigungen beziehungsweise die Vorbelastung von Natur und Landschaft.<br />
Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die bisherigen<br />
fünf Leistungen wie bisher in fünf Leistungsphasen. Alle Leistungsphasen sind in<br />
Prozentsätzen der Honorare nach Absatz 3, der auf die §§ 28, 29 verweist,<br />
bewertet. Die Verweisungen in Absatz 3 auf die Honorartafeln für Landschafts<br />
pläne und Grünordnungspläne sind redaktionell angepasst. Die Prozentsätze, mit<br />
denen die Leistungen bisher bewertet waren, sind unverändert.<br />
Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der Regelung im bisherigen<br />
§ 49a. Der Grundgedanke des bisherigen § 49a Absatz 3 Satz 2 wurde in § 26<br />
Absatz 3 Satz 2 beibehalten. Die darin bisher geregelte Möglichkeit, anstelle eines<br />
Honorars nach Satz 1 ein Zeithonorar zu vereinbaren, wurde an die Systematik<br />
der neuen <strong>HOAI</strong> angepasst. Es wurde berücksichtigt, dass Zeithonorare in der<br />
Neufassung der <strong>HOAI</strong> nicht geregelt sind. Deshalb besteht hier zukünftig alternativ<br />
die Wahlmöglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Die Änderung des Satz 2<br />
schließt damit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars weiter ein.<br />
Zu § 27 (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan)<br />
§ 27 und die zugehörige Anlage 10 entsprechen dem geltenden § 49c.<br />
Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu Pflege- und Entwicklungsplänen, die auf<br />
Grund landesgesetzlicher Vorschriften, insbesondere für Schutzgebiete und<br />
schützenswerte Landschaftsbestandteile, aufzustellen sind.<br />
Die Begriffsbestimmung für Pflege- und Entwicklungspläne des bisherigen § 49c<br />
Absatz 1 wurde gestrichen. Solche Begriffsbestimmungen ergeben sich aus<br />
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