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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung des §<br />

46 Absatz 2. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik<br />

in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten. Der bisherige § 46 Absatz 3 wurde gestrichen<br />

und ist in einer entsprechenden Regelung, nämlich § 9 im allgemeinen Teil<br />

enthalten.<br />

Nach dem bisherigen § 46 Absatz 4 galten bisher § 45a Absatz 3, 5 bis 7<br />

entsprechend. § 24 Absatz 3 entspricht der Verweisung auf den geltenden § 45a<br />

Absatz 7. Darin ist geregelt, dass die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen mit<br />

dem Honorar nach § 28 abgegolten ist. Darüber hinausgehende Sitzungen werden<br />

nicht mehr vom in der <strong>HOAI</strong> verpreisten Leistungsbild erfasst und unterliegen der<br />

freien Honorarvereinbarung. Die „entsprechende“ Anwendung der Vorschrift<br />

bedeutet auch hier die Anwendung der zum Grünordnungsplan gehörenden<br />

Honorartafel in § 29.<br />

Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 betrifft<br />

Zeithonorare und geht ins Leere wegen Streichung der Verweisungsvorschrift. Die<br />

Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 5 regelte, mit<br />

welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 und 2 bei Landschaftsplänen zu<br />

bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche<br />

Vereinbarung fehlte. Die Vorschrift wurde gestrichen, stattdessen bestimmt § 7<br />

Absatz 6 Satz 2 im Allgemeinen Teil nunmehr, dass bei fehlender schriftlicher<br />

Vereinbarung die Mindestsätze gelten.<br />

Zu § 25 (Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)<br />

§ 25 und die zugehörige Anlage 8 entsprechen dem geltenden § 47.<br />

Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zum Landschaftsrahmenplan, der sich vom<br />

Landschaftsplan dadurch unterscheidet, dass er sich nicht auf den örtlichen<br />

Planungsbereich beschränkt, sondern große Planungsgebiete betrifft, für die<br />

überörtliche Maßnahmen in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege<br />

darzustellen sind.<br />

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