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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der<br />

Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />

Die Anlage 12 legt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall<br />

erforderlichen Leistungen fest und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die<br />

Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen<br />

Regelung im § 55 Absatz 2.<br />

Die Leistungsphase 8 - Bauoberleitung umfasst nicht die bisher in § 57 geregelte<br />

örtliche Bauüberwachung. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei<br />

Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das<br />

Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für<br />

Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ<br />

weitergeführt.<br />

Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der<br />

anrechenbaren Kosten nach § 41 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können<br />

hiervon abweichend ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der<br />

geschätzten Bauzeit vereinbaren.<br />

Der geltende § 55 Absatz 4 wurde unter den Besonderen Leistungen berück­<br />

sichtigt. Danach können die Vertragsparteien schriftlich bei Auftragserteilung<br />

vereinbaren, dass bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nr. 1-3 und 5 die Leistungs­<br />

phase 5 abweichend von § 42 Absatz 1 Nr. 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % bewertet<br />

wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an<br />

Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese Möglichkeit berücksichtigt, dass<br />

schwierige wasser-, abwasser- und abfalltechnische Objekte einen extrem hohen<br />

Aufwand erfordern, der mit dem Teilleistungssatz für die Ausführungsplanung (§<br />

42 Absatz 1 Nr. 5) von 15 % nicht gedeckt ist.<br />

Des weiteren wird klargestellt, dass die Planung von Anlagen der Verfahrens- und<br />

Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5, die dem<br />

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