Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der<br />
Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />
Die Anlage 12 legt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall<br />
erforderlichen Leistungen fest und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die<br />
Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen<br />
Regelung im § 55 Absatz 2.<br />
Die Leistungsphase 8 - Bauoberleitung umfasst nicht die bisher in § 57 geregelte<br />
örtliche Bauüberwachung. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei<br />
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das<br />
Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für<br />
Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ<br />
weitergeführt.<br />
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der<br />
anrechenbaren Kosten nach § 41 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können<br />
hiervon abweichend ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der<br />
geschätzten Bauzeit vereinbaren.<br />
Der geltende § 55 Absatz 4 wurde unter den Besonderen Leistungen berück<br />
sichtigt. Danach können die Vertragsparteien schriftlich bei Auftragserteilung<br />
vereinbaren, dass bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nr. 1-3 und 5 die Leistungs<br />
phase 5 abweichend von § 42 Absatz 1 Nr. 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % bewertet<br />
wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an<br />
Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese Möglichkeit berücksichtigt, dass<br />
schwierige wasser-, abwasser- und abfalltechnische Objekte einen extrem hohen<br />
Aufwand erfordern, der mit dem Teilleistungssatz für die Ausführungsplanung (§<br />
42 Absatz 1 Nr. 5) von 15 % nicht gedeckt ist.<br />
Des weiteren wird klargestellt, dass die Planung von Anlagen der Verfahrens- und<br />
Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5, die dem<br />
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