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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Vertragsfreiheit in einem abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau<br />

der neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch vor dem Hintergrund der Rechts­<br />

entwicklungen in der EU sollte sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel <strong>zur</strong><br />

Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der <strong>HOAI</strong> setzen.<br />

Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes trägt dem Gender Mainstreaming<br />

(§ 42 Absatz 5 Satz 2 GGO) Rechnung.<br />

Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:<br />

1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der <strong>HOAI</strong> auf Büros mit Sitz im Inland<br />

Neu ist, dass der Anwendungsbereich der <strong>HOAI</strong> zukünftig ausdrücklich auf Büros<br />

mit Sitz im Inland beschränkt wird. Dies beruht auf den Vorgaben des Artikel 16<br />

der Dienstleistungsrichtlinie. Außerhalb des Anwendungsbereichs der<br />

Dienstleistungsrichtlinie soll die Verbindlichkeit der <strong>HOAI</strong> unvermindert<br />

beibehalten bleiben. Zweck der Mindestsätze der <strong>HOAI</strong> ist die Vermeidung eines<br />

ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität<br />

der Planungstätigkeit gefährden würde. Diese Erwägungen bestehen unverändert<br />

fort.<br />

2. Deregulierung der Beratungsleistungen<br />

Zukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische<br />

Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungs­<br />

technische Leistungen in der <strong>HOAI</strong>. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch<br />

für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungs­<br />

leistungen im Wirtschaftsleben. Eine Deregulierung der Beratungsleistungen ist<br />

auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden: Mit dem neuen<br />

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1. Juli 2006 die staatliche Preis­<br />

regulierung für Beratungsleistungen entfallen. Mit dem Wegfall der verbindlichen<br />

Preisregelungen für Beratungsleistungen werden weitere Freiräume für die<br />

Vertragsgestaltung geschaffen.<br />

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