Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Vertragsfreiheit in einem abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau<br />
der neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch vor dem Hintergrund der Rechts<br />
entwicklungen in der EU sollte sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel <strong>zur</strong><br />
Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der <strong>HOAI</strong> setzen.<br />
Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes trägt dem Gender Mainstreaming<br />
(§ 42 Absatz 5 Satz 2 GGO) Rechnung.<br />
Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:<br />
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der <strong>HOAI</strong> auf Büros mit Sitz im Inland<br />
Neu ist, dass der Anwendungsbereich der <strong>HOAI</strong> zukünftig ausdrücklich auf Büros<br />
mit Sitz im Inland beschränkt wird. Dies beruht auf den Vorgaben des Artikel 16<br />
der Dienstleistungsrichtlinie. Außerhalb des Anwendungsbereichs der<br />
Dienstleistungsrichtlinie soll die Verbindlichkeit der <strong>HOAI</strong> unvermindert<br />
beibehalten bleiben. Zweck der Mindestsätze der <strong>HOAI</strong> ist die Vermeidung eines<br />
ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität<br />
der Planungstätigkeit gefährden würde. Diese Erwägungen bestehen unverändert<br />
fort.<br />
2. Deregulierung der Beratungsleistungen<br />
Zukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische<br />
Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungs<br />
technische Leistungen in der <strong>HOAI</strong>. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch<br />
für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungs<br />
leistungen im Wirtschaftsleben. Eine Deregulierung der Beratungsleistungen ist<br />
auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden: Mit dem neuen<br />
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1. Juli 2006 die staatliche Preis<br />
regulierung für Beratungsleistungen entfallen. Mit dem Wegfall der verbindlichen<br />
Preisregelungen für Beratungsleistungen werden weitere Freiräume für die<br />
Vertragsgestaltung geschaffen.<br />
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