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Besucherrekord beim 49. Österr. Gemeindetag

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Recht & Verwaltung<br />

Kommunalsteuerprüfung durch die Finanzbehörde?<br />

Prüfungsdichte soll<br />

erhöht werden<br />

Der Entwurf eines Bundesgesetzes sieht eine Bündelung der Prüfungen der<br />

lohnabhängigen Abgaben durch eine Behörde vor. Mit dieser Prüfungskompetenzumschichtung<br />

soll ein Teil des Verwaltungsreformpaketes realisiert werden.<br />

KOMMUNAL bringt eine Übersicht über Pro und Kontra.<br />

◆ Dietmar Pilz<br />

Die derzeitige Prüfungskompetenzen der<br />

lohnabhängigen Abgaben sind wie in<br />

der Tabelle rechts ersichtlich verteilt.<br />

Da sich die Prüfung aller lohnabhängigen<br />

Abgaben auf die gleichen Aufzeichnungen<br />

(Lohnkonten und Buchhaltung)<br />

beziehen, sollen durch einheitliche Prüfungen<br />

dieser Abgaben die administrativen<br />

Belastungen der Arbeitgeber vermindert<br />

und gleichzeitig Synergieeffekte<br />

für die Verwaltung realisiert werden.<br />

Die Prüfungskompetenz nach dem<br />

Gesetzesentwurf - ebenfalls in der<br />

Tabelle rechts ersichtlich - würde deutlich<br />

anders aussehen.<br />

Eckpunkte des<br />

Gesetzesentwurfes<br />

Ein Prüfungsvorgang:<br />

Es soll im Regelfall nur mehr einen Prüfungsvorgang<br />

für alle lohnabhängigen<br />

Abgaben und damit auch nur eine Prü-<br />

◆ Dietmar Pilz ist Finanzexperte des<br />

<strong>Österr</strong>eichischen Gemeindebundes<br />

32 KOMMUNAL<br />

fungsanmeldung, ein Außendienstvorgang<br />

und eine Schlußbesprechung<br />

geben. Die Prüfung soll künftighin im<br />

Regelfall von einem Prüfungsorgan<br />

(einem Prüfer aus<br />

dem Bereich der<br />

Finanzverwaltung<br />

oder aus dem<br />

Bereich der Sozialversicherung)<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Prüfer der<br />

Finanzverwaltung<br />

oder der Krankenversicherungsträger<br />

bleiben dienstrechtlich<br />

dabei<br />

jeweils bei ihrer<br />

Behörde und werden<br />

im Rahmen<br />

der Prüfung auch<br />

als Organe der<br />

jeweils anderen Behörde tätig. Dies gilt,<br />

soweit es die Organzuständigkeit<br />

betrifft, auch für die Prüfung der Kommunalsteuer.<br />

Bescheide, Fachaufsicht:<br />

Die Bescheiderstellung über Abgaben<br />

und Beiträge (auch aufgrund von Prüfungen)<br />

bleibt unverändert bei den<br />

jeweiligen Behörden, wie auch das<br />

Rechtsmittelverfahren (der Instanzenzug).<br />

Die Fachaufsicht (Auslegung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen) bleibt bei den<br />

bescheiderstellenden Behörden bzw.<br />

deren Oberbehörden (bei Gemeinden:<br />

Bürgermeister, Gemeinderat).<br />

Erhebung der Kommunalsteuer:<br />

Keine Änderung soll bei der Erhebung<br />

von Abgaben und Beiträgen eintreten.<br />

So bleibt die Erhebung der Kommunal-<br />

Derzeitige Prüfungskompetenzen<br />

Abgabenart Abgabenbehörde<br />

Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag Finanzamt<br />

Sozialversicherungsbeiträge Krankenversicherungsträger<br />

Kommunalsteuer Gemeinde<br />

Prüfungskompetenz nach dem Gesetzesentwurf<br />

Abgabenart Abgabenbehörde<br />

Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Finanzamt oder<br />

Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsträger<br />

Kommunalsteuer<br />

steuer bei den Gemeinden. Durch die<br />

gemeinsame Prüfung kommt es zu keiner<br />

Änderung im Zusammenhang mit<br />

der bestehenden Praxis hinsichtlich der<br />

Einhebung und Einbringung der Kommunalsteuer<br />

durch die Gemeinden.<br />

Bindungswirkung an<br />

Prüfungsfeststellungen.<br />

Die Gemeinden sind an die Prüfungsfeststellungen<br />

des Prüforganes nicht<br />

gebunden und können bei der Bescheiderstellung<br />

von den Prüfungsfeststellungen<br />

abweichen. Dem Prüforgan kommt<br />

bei allen Prüfungen nur die Funktion<br />

eines Sachverständigen zu (das ist<br />

grundsätzlich kein Unterschied zur bisherigen<br />

Rechtslage).

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