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Besucherrekord beim 49. Österr. Gemeindetag

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Daseinsvorsorge<br />

Daseinsvorsorge: Die verfassungsrechtliche Situation<br />

Ohne die Gemeinden<br />

geht gar nichts<br />

Das Thema der Daseinsvorsorge und die Frage, wer in welchem Umfang und zu<br />

welchen Bedingungen hiefür in Zukunft die Verantwortung tragen soll, kommt aus<br />

den Schlagzeilen nicht heraus. Die Position des Gemeindebundes ist klar: Für die<br />

Leistungen der Daseinsvorsorge sind in Europa überwiegend die Gemeinden zuständig.<br />

Und das soll auch so bleiben. KOMMUNAL bringt eine Bestandsaufnahme.<br />

◆ Dr. Martin Huber<br />

Der <strong>Österr</strong>eichische Gemeindebund hat<br />

sich in der Frage der Daseinsvorsorge<br />

und der Position der Gemeinden in<br />

einer gemeinsamen Resolution mit dem<br />

Deutschen Städte- und Gemeindebund<br />

im Herbst 2001 in Brüssel ausführlich<br />

positioniert: für die Leistungen der<br />

Daseinsvorsorge sind in Europa überwiegend<br />

die Kommunen zuständig und<br />

das soll nach Ansicht der Interessenvertretungen<br />

auch so bleiben. Den Bürgerinnen<br />

und Bürgern der jeweiligen örtlichen<br />

Gemeinschaft ist damit ein<br />

Instrument gegeben, ihr unmittelbares<br />

politisches und gesellschaftliches<br />

Umfeld selbständig und eigenverantwortlich<br />

zu gestalten und damit auch<br />

zur Sicherstellung der örtlichen Infrastruktur<br />

Sorge zu tragen, soweit es im<br />

Einzelfall erforderlich ist. Tatsächlich<br />

hat ja die Daseinsvorsorge für die<br />

Gemeinden eine wesentliche Bedeutung,<br />

weil sie einen großen Teil dieser<br />

◆ Dr. Martin<br />

Huber ist stv.<br />

Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes<br />

und Lehrbeauftragter für<br />

Gemeinderecht am Technikum Kärnten<br />

34 KOMMUNAL<br />

Aufgaben entweder<br />

selbst durchführen oder<br />

zumindest die Verantwortung<br />

für die Durchführung<br />

tragen. Im folgenden<br />

soll aber kurz<br />

die verfassungsrechtliche<br />

Situation in <strong>Österr</strong>eich<br />

unter dem<br />

Gesichtpunkt der bestehendenKompetenzverteilung<br />

dargestellt werden.<br />

Die Rechtsgrundlage<br />

Die bestehende Verfassungsrechtslage<br />

in<br />

<strong>Österr</strong>eich geht davon<br />

aus, dass der in Art.<br />

118 Abs 2 und 3<br />

umschriebene eigene Wirtschaftsbereich<br />

neben den Angelegenheiten der<br />

Privatwirtschaftsverwaltung, der Haushaltsführung<br />

und der Abgabenausschreibung<br />

(Art 116 Abs 2 B-VG) alle<br />

Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen<br />

oder überwiegenden<br />

Interesse der in der Gemeinde verkörperten<br />

örtlichen Gemeinschaft gelegen<br />

und geeignet sind, durch die Gemeinschaft<br />

innerhalb ihrer örtlichen Grenzen<br />

besorgt zu werden. Der eigene Wirkungsbereich<br />

der Gemeinde ist nach<br />

Maßgabe der generellen und dynamischen<br />

Umschreibung nach den jeweils<br />

bestehenden<br />

tatsächlichen<br />

Verhältnissen<br />

zu beurteilen.<br />

Art. 118 Abs 3<br />

B-VG enthält<br />

eine demonstrativeAufzählung<br />

der<br />

behördlichen<br />

Angelegenheiten<br />

des eigenenWirkungsbereiches<br />

der<br />

Gemeinde.<br />

Der Bezeichnung<br />

des eigenenWirkungsbereiches<br />

der<br />

Gemeinde für<br />

die Zuständigkeit<br />

zur Besorgung<br />

einer<br />

Angelegenheit durch die Gemeindeorgane<br />

kommt konstitutive Wirkung zu.<br />

Die bestehende<br />

Verfassungsrechtslage in<br />

<strong>Österr</strong>eich geht davon aus,<br />

dass alle Angelegenheiten,<br />

die im ausschließlichen<br />

oder überwiegenden<br />

Interesse der in der<br />

Gemeinde verkörperten<br />

örtlichen Gemeinschaft<br />

gelegen und geeignet sind,<br />

durch die Gemeinschaft<br />

innerhalb ihrer örtlichen<br />

Grenzen besorgt werden.<br />

Die Kompetenzen nach<br />

Art. 118 Abs. 3 B-VG<br />

Art. 118 Abs. 3 B-VG kennt keine generelle<br />

Kompetenzbestimmung, welche<br />

ausdrücklich die Erbringung bzw. die<br />

Gewährleistung von Leistungen der<br />

Daseinsvorsorge den Gemeinden zuordnet.<br />

Hinzuweisen ist aber beispielsweise<br />

auf Art 118 Abs 3 Zif 7 B-VG, der im<br />

Rahmen des örtlichen Gesundheitswe-

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