? Jahresbericht 2010 - (ESF) im Land Bremen
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BAP-<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong><br />
Umsetzung des Europäischen Sozialfonds<br />
Gemeinschaftsfinanzierungssätze<br />
70%<br />
45%<br />
58%<br />
30%<br />
36%<br />
24%<br />
50% 50%<br />
46%<br />
<strong>2010</strong>_BAP <strong>Jahresbericht</strong> V5.7-mk.doc<br />
20. Oktober 2011 Seite 45 von 163<br />
27%<br />
A B C D Gesamt<br />
Prioritätsachse<br />
Finanzplan OP<br />
Bew illigt<br />
Abbildung 13: Gemeinschaftsfinanzierung des <strong>ESF</strong>, 31.12.<strong>2010</strong>. Quelle: VERA.<br />
Im Vergleich zum Vorjahr haben sich kaum Veränderungen ergeben. Bezogen auf das Gesamtprogramm<br />
war ein Gemeinschaftsfinanzierungssatz von 50 Prozent geplant. In den bisherigen Bewilligungen,<br />
wurde wie bereits <strong>im</strong> Vorjahr, ein Gemeinschaftsfinanzierungssatz von 27 Prozent erreicht.<br />
Besonders in den Prioritätsachsen A und B ist die Gemeinschaftsfinanzierung mit 45 bzw. 30 Prozent<br />
wesentlich geringer als geplant. Dies ist unter anderem ein Ergebnis der Auflage, dass die in dieser<br />
Prioritätsachse geförderten Unternehmen neben der Freistellung von Mitarbeiter/innen auch einen<br />
aktiven finanziellen Beitrag in Form von Gebühren leisten müssen.<br />
Handlungsbedarf<br />
Für die Abrechnung mit der Europäischen Kommission werden die aktuell <strong>im</strong> Operationellen Programm<br />
vereinbarten Gemeinschaftsfinanzierungssätze herangezogen. In der Konsequenz kann<br />
es bei der Abforderung der <strong>ESF</strong>-Mittel zu Überzahlungen kommen. Um die Korrektheit der Abrechnung<br />
sicherzustellen, muss die <strong>ESF</strong>-Verwaltungsbehörde Vorkehrungen treffen, insbesondere<br />
bei der haushalterischen Verbuchung und Verrechnung der überschüssigen <strong>ESF</strong>-Mittel mit<br />
weiteren Zahlungen der Europäischen Kommission.<br />
Mittelfristig sollen die Gemeinschaftsfinanzierungssätze gegenüber der Kommission auf realistische<br />
Werte reduziert werden. Es ist zu prüfen, ob diese Planung noch erreicht werden kann oder<br />
hierfür ein Änderungsantrag gemäß Art. 33 VO (EG) 1083/2006 notwendig ist.