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? Jahresbericht 2010 - (ESF) im Land Bremen

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BAP-<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong><br />

Umsetzung des Europäischen Sozialfonds<br />

Gemeinschaftsfinanzierungssätze<br />

70%<br />

45%<br />

58%<br />

30%<br />

36%<br />

24%<br />

50% 50%<br />

46%<br />

<strong>2010</strong>_BAP <strong>Jahresbericht</strong> V5.7-mk.doc<br />

20. Oktober 2011 Seite 45 von 163<br />

27%<br />

A B C D Gesamt<br />

Prioritätsachse<br />

Finanzplan OP<br />

Bew illigt<br />

Abbildung 13: Gemeinschaftsfinanzierung des <strong>ESF</strong>, 31.12.<strong>2010</strong>. Quelle: VERA.<br />

Im Vergleich zum Vorjahr haben sich kaum Veränderungen ergeben. Bezogen auf das Gesamtprogramm<br />

war ein Gemeinschaftsfinanzierungssatz von 50 Prozent geplant. In den bisherigen Bewilligungen,<br />

wurde wie bereits <strong>im</strong> Vorjahr, ein Gemeinschaftsfinanzierungssatz von 27 Prozent erreicht.<br />

Besonders in den Prioritätsachsen A und B ist die Gemeinschaftsfinanzierung mit 45 bzw. 30 Prozent<br />

wesentlich geringer als geplant. Dies ist unter anderem ein Ergebnis der Auflage, dass die in dieser<br />

Prioritätsachse geförderten Unternehmen neben der Freistellung von Mitarbeiter/innen auch einen<br />

aktiven finanziellen Beitrag in Form von Gebühren leisten müssen.<br />

Handlungsbedarf<br />

Für die Abrechnung mit der Europäischen Kommission werden die aktuell <strong>im</strong> Operationellen Programm<br />

vereinbarten Gemeinschaftsfinanzierungssätze herangezogen. In der Konsequenz kann<br />

es bei der Abforderung der <strong>ESF</strong>-Mittel zu Überzahlungen kommen. Um die Korrektheit der Abrechnung<br />

sicherzustellen, muss die <strong>ESF</strong>-Verwaltungsbehörde Vorkehrungen treffen, insbesondere<br />

bei der haushalterischen Verbuchung und Verrechnung der überschüssigen <strong>ESF</strong>-Mittel mit<br />

weiteren Zahlungen der Europäischen Kommission.<br />

Mittelfristig sollen die Gemeinschaftsfinanzierungssätze gegenüber der Kommission auf realistische<br />

Werte reduziert werden. Es ist zu prüfen, ob diese Planung noch erreicht werden kann oder<br />

hierfür ein Änderungsantrag gemäß Art. 33 VO (EG) 1083/2006 notwendig ist.

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