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Flächenversiegelung in Thüringen - Thüringer Landesanstalt für ...

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<strong>Flächenversiegelung</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 2000<br />

Nutzungs<strong>in</strong>tensität, verwendete Füll-/ Fugenmaterialen,<br />

Art des Unterbaues etc. bee<strong>in</strong>flussen die<br />

Versickerungs<strong>in</strong>tensität erheblich.<br />

F Dennoch kann durch Berücksichtigung des<br />

Kriteriums „Belagart“ mit guter Näherung auf<br />

die Versickerungsleistung und den Gastransfer<br />

am Standort geschlossen werden.<br />

Die Qualität der Versiegelung drückt sich nicht nur<br />

über die Eigenschaften versiegelter Flächen aus.<br />

Besonders <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Qualität des<br />

Wohnumfeldes wird die Wirkung versiegelter<br />

Flächen durch Gunstfaktoren gem<strong>in</strong>dert, durch ihr<br />

Fehlen erhöht. Die Vegetation wirkt unmittelbar<br />

positiv auf das Stadtklima. Weiterh<strong>in</strong> kann sie die<br />

negative Wirkung versiegelter Flächen auf den<br />

Naturhaushalt e<strong>in</strong>schränken, <strong>in</strong>dem sie z. B. durch<br />

Beschattung e<strong>in</strong> Aufheizen von Oberflächen<br />

m<strong>in</strong>dert oder Niederschläge <strong>in</strong> Form des<br />

Stammabflusses dem Boden zugeführt.<br />

G Die Aufnahme von Gunstfaktoren wie Grün-<br />

und Wasserflächen, Fassaden- und Dachbegrünungen,<br />

Straßenbäume etc. dient e<strong>in</strong>er Bewertung<br />

der Ausgleichsfunktion <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Raumes.<br />

Bild 4: Versiegelte Flächen ohne Nutzung s<strong>in</strong>d potentiell<br />

zu entsiegeln<br />

Schriftenreihe Nr. 46<br />

Für e<strong>in</strong>e Beurteilung, ob Flächen zu entsiegeln bzw.<br />

ob Teilentsiegelungen durch Belagsänderungen<br />

möglich s<strong>in</strong>d sowie <strong>für</strong> Detailanalysen der Versiegelungsfolgen<br />

s<strong>in</strong>d zusätzliche Informationen z. T.<br />

unumgänglich.<br />

H Für e<strong>in</strong>e Erfassung des Entsiegelungspotentials<br />

müssen Nutzungsart und Nutzungs<strong>in</strong>tensität<br />

erhoben werden (Bild 4). Entwässerungsart,<br />

Baumassen/ Gebäudehöhen, räumliche Verteilung<br />

versiegelter Flächen, Verhältnis Grünfläche<br />

zu versiegelter Fläche, Intensität der Bodenbee<strong>in</strong>trächtigung,<br />

Beschattung versiegelter<br />

Flächen, Luftzirkulation, Tiefgaragen u. a. m.<br />

dienen e<strong>in</strong>er Bewertung im Rahmen von Detailanalysen.<br />

2.5. Gesetzgebung<br />

Nachfolgend werden wesentliche Gesetzestexte<br />

angeführt, aus der die Forderung nach<br />

e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>imierung der <strong>Flächenversiegelung</strong><br />

abzuleiten ist:<br />

• Die Notwendigkeit zum Schutz der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen ist schon im Grundgesetz<br />

(Art. 20a) verankert.<br />

• Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes (§ 1)<br />

ist es, ”... nachhaltig die Funktionen des Bodens<br />

zu sichern oder wiederherzustellen.” § 5 gilt der<br />

Entsiegelung. Die Bundesregierung wird unter<br />

Vorbehalten ermächtigt, ”... Grundstückseigentümer<br />

zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr<br />

genutzten Flächen, ..., den Boden <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Leistungsfähigkeit ... zu erhalten oder wiederherzustellen.“<br />

• Im Bundesnaturschutzgesetz (§ 1) wird dieser<br />

Grundsatz als Ziel des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege festgeschrieben. Im § 2, Abs.<br />

1, Pkt. 4 heißt es: ”Boden ist zu erhalten; e<strong>in</strong><br />

Verlust se<strong>in</strong>er natürlichen Fruchtbarkeit ist zu<br />

vermeiden.”<br />

• Auch das Baugesetzbuch (§ 1a, Abs. 1) besagt:<br />

”Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend<br />

umgegangen werden, dabei s<strong>in</strong>d Bodenversiegelungen<br />

auf das notwendige Maß zu begrenzen.”<br />

• Im Raumordnungsgesetz s<strong>in</strong>d die Grundsätze<br />

der Raumordnung <strong>in</strong> § 2 zusammengefasst: ”...<br />

Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren<br />

.... Der Wiedernutzung brachgefallener<br />

Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme<br />

von Freiflächen zu geben. ...”<br />

(Abs. 2). ”... Die Naturgüter, <strong>in</strong>sbesondere Wasser<br />

und Boden, s<strong>in</strong>d sparsam und schonend <strong>in</strong><br />

Anspruch zu nehmen. ...” (Abs. 8).

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