Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 8 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
1. Tatbestandsmässigkeit<br />
a. OTB<br />
OS Haupttat und Bestimmen müssen gegeben sein. Anstiftung ist nur gegeben,<br />
wenn der Anstifter den Haupttäter zur tat bestimmt.<br />
US ist gegeben.<br />
SS<br />
hat es Einfluss auch wenn der Diebstahl nicht verwirklicht wurde<br />
nein, keinen Einfluss<br />
b. STB<br />
OS Er muss die Haupttat wollen und bezüglich des Willens.<br />
US Er wollte sie bestimmen, dass sie es machen. Es muss nicht detailliert<br />
vorliegen, wie er sich den Verlauf der Tat vorstellt.<br />
SS Anstiftung ist zu bejahen.<br />
2. Rechtswidrigkeit<br />
3. Schuld<br />
wegen Anstiftung zu versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art.<br />
22 Abs. 1 StGB (Diebstahlpaket) i.V.m. Art. 24 StGB<br />
1<br />
Vis compulsiva<br />
Vis compulsiva ist ein Begriff der Rechtssprache und steht der vis absoluta gegenüber.<br />
Dies sind zwei Formen des Begriffs der Gewalt der in mehreren Delikten im Strafgesetzbuch eine<br />
Rolle spielt. So wird beispielsweise der Diebstahl mit Gewaltanwendung zum Raub. In mehreren<br />
Delikten, vor allem bei der Nötigung (siehe zu der Diskussion auch dort) ist dabei der Gewaltbegriff<br />
umstritten, weil um eine klare Grenzziehung zwischen Gewalt, Drohung oder eventuell<br />
nicht strafwürdigem passivem Verhalten gerungen wird, um bestimmen zu können, wer sich<br />
strafbar macht und wer nicht.<br />
Vis compulsiva ist die "willensbeugende" Gewalt. Das Opfer wird also nicht direkt durch Gewaltanwendung<br />
von einem Verhalten abgehalten, sondern wird durch ein Verhalten des Täters so<br />
beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird oder davon abgehalten<br />
wird.<br />
Beispiele hierfür sind: Wenn die Schurken den Geheimagenten in der Mangel haben und ihn<br />
durch Schläge zu einer Aussage zwingen wollen oder wenn man mit dem Auto auf eine Person,<br />
die eine Parklücke freihält, zufährt, um sie dazu zu bewegen, zur Seite zu springen.<br />
Die Gewalt der Handlungen liegt hier also darin, dass der Willen des Opfers gebeugt wird, indem<br />
ihm Übel zugefügt werden. Der Unterschied zur Drohung besteht darin, dass hier bereits unmittelbar<br />
Schmerzen oder andere Übel zugefügt werden. Bei der Drohung werden diese ja nur in<br />
Aussicht gestellt, um etwa bei der Nötigung den Willen des Opfers zu beugen.<br />
Zur Relevanz dieser Unterscheidungen am Beispiel der aktuellen Folterdebatte siehe vis absoluta.<br />
Vis absoluta<br />
Im <strong>Strafrecht</strong> wird beim Begriff der Gewalt zwischen zwei Formen unterschieden: Vis absoluta<br />
und vis compulsiva. Vis absoluta bezeichnet dabei die "willensbrechende" Gewalt. Hier wird dem<br />
Opfer die freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht, dem Opfer<br />
wird schlechthin jede Möglichkeit zu handeln genommen.<br />
1 In|fe|ri|o|ri|tät [f. -; nur Sg.; geh.] untergeordnete Stellung, Minderwertigkeit