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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 8 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

1. Tatbestandsmässigkeit<br />

a. OTB<br />

OS Haupttat und Bestimmen müssen gegeben sein. Anstiftung ist nur gegeben,<br />

wenn der Anstifter den Haupttäter zur tat bestimmt.<br />

US ist gegeben.<br />

SS<br />

hat es Einfluss auch wenn der Diebstahl nicht verwirklicht wurde<br />

nein, keinen Einfluss<br />

b. STB<br />

OS Er muss die Haupttat wollen und bezüglich des Willens.<br />

US Er wollte sie bestimmen, dass sie es machen. Es muss nicht detailliert<br />

vorliegen, wie er sich den Verlauf der Tat vorstellt.<br />

SS Anstiftung ist zu bejahen.<br />

2. Rechtswidrigkeit<br />

3. Schuld<br />

wegen Anstiftung zu versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art.<br />

22 Abs. 1 StGB (Diebstahlpaket) i.V.m. Art. 24 StGB<br />

1<br />

Vis compulsiva<br />

Vis compulsiva ist ein Begriff der Rechtssprache und steht der vis absoluta gegenüber.<br />

Dies sind zwei Formen des Begriffs der Gewalt der in mehreren Delikten im Strafgesetzbuch eine<br />

Rolle spielt. So wird beispielsweise der Diebstahl mit Gewaltanwendung zum Raub. In mehreren<br />

Delikten, vor allem bei der Nötigung (siehe zu der Diskussion auch dort) ist dabei der Gewaltbegriff<br />

umstritten, weil um eine klare Grenzziehung zwischen Gewalt, Drohung oder eventuell<br />

nicht strafwürdigem passivem Verhalten gerungen wird, um bestimmen zu können, wer sich<br />

strafbar macht und wer nicht.<br />

Vis compulsiva ist die "willensbeugende" Gewalt. Das Opfer wird also nicht direkt durch Gewaltanwendung<br />

von einem Verhalten abgehalten, sondern wird durch ein Verhalten des Täters so<br />

beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird oder davon abgehalten<br />

wird.<br />

Beispiele hierfür sind: Wenn die Schurken den Geheimagenten in der Mangel haben und ihn<br />

durch Schläge zu einer Aussage zwingen wollen oder wenn man mit dem Auto auf eine Person,<br />

die eine Parklücke freihält, zufährt, um sie dazu zu bewegen, zur Seite zu springen.<br />

Die Gewalt der Handlungen liegt hier also darin, dass der Willen des Opfers gebeugt wird, indem<br />

ihm Übel zugefügt werden. Der Unterschied zur Drohung besteht darin, dass hier bereits unmittelbar<br />

Schmerzen oder andere Übel zugefügt werden. Bei der Drohung werden diese ja nur in<br />

Aussicht gestellt, um etwa bei der Nötigung den Willen des Opfers zu beugen.<br />

Zur Relevanz dieser Unterscheidungen am Beispiel der aktuellen Folterdebatte siehe vis absoluta.<br />

Vis absoluta<br />

Im <strong>Strafrecht</strong> wird beim Begriff der Gewalt zwischen zwei Formen unterschieden: Vis absoluta<br />

und vis compulsiva. Vis absoluta bezeichnet dabei die "willensbrechende" Gewalt. Hier wird dem<br />

Opfer die freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht, dem Opfer<br />

wird schlechthin jede Möglichkeit zu handeln genommen.<br />

1 In|fe|ri|o|ri|tät [f. -; nur Sg.; geh.] untergeordnete Stellung, Minderwertigkeit

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