Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 40 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Weil niemand haften kann, da die natürliche Kausalität nicht zuordnungsfähig ist,<br />
kommt Art. 102 Abs. 1 StGB in Betracht (kein Schema prüfen direkt mittels Tatbestandselemente<br />
nach Art. 102 StGB):<br />
Es handelt sich bei der SwissChem AG um eine juristische Person, somit fällt sie<br />
in die Strafbarkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB nach Abs. 4 lit. a.<br />
Das Vergehen wurde in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des<br />
Unternehmenszwecks verübt, weil es sich um die Lagerung von Chemikalien<br />
handelte.<br />
Organisationsmangel? Personaler Organisationsmangel, der dazu führt, dass die Person<br />
nicht eruiert werden kann. Somit ist ein Organisationsmangel gegeben.<br />
Die Unternehmung hat sich also strafbar gemacht.