07.10.2013 Aufrufe

Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 40 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Weil niemand haften kann, da die natürliche Kausalität nicht zuordnungsfähig ist,<br />

kommt Art. 102 Abs. 1 StGB in Betracht (kein Schema prüfen direkt mittels Tatbestandselemente<br />

nach Art. 102 StGB):<br />

Es handelt sich bei der SwissChem AG um eine juristische Person, somit fällt sie<br />

in die Strafbarkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB nach Abs. 4 lit. a.<br />

Das Vergehen wurde in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des<br />

Unternehmenszwecks verübt, weil es sich um die Lagerung von Chemikalien<br />

handelte.<br />

Organisationsmangel? Personaler Organisationsmangel, der dazu führt, dass die Person<br />

nicht eruiert werden kann. Somit ist ein Organisationsmangel gegeben.<br />

Die Unternehmung hat sich also strafbar gemacht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!