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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 59 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Der ordentliche Strafrahmen von Mord geht von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis Lebenslänglich.<br />

Wir haben i.c. aber die Milderung<br />

Strafzumessung von F<br />

Da es sich um einen untauglichen Versuch nach Art. 22 StGB handelt, kann der Richter<br />

nach Art. 66 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Der erweiterte Strafrahmen<br />

geht also von einem Franken Busse bis Lebenslänglich (Wobei der Richter allerdings<br />

wegen der Strafminderung aufgrund Art. 66 StGB nicht lebenslänglich verhängen<br />

darf).<br />

Prüfung der Strafbarkeit von F bezüglich Mordes gemäss Art. 112 StGB<br />

Die Strafbarkeit von F ändert sich gegenüber der obigen Darstellung nicht, weil es sich<br />

auch beim strafbaren Versuch um eine tatbestandesmässig-rechtswidrige vorsätzlich<br />

begangene Haupttat handelt.<br />

Das Merkmal des Versuches wirkt sich allerdings auch auf F aus, weil es sich dabei<br />

nicht um ein persönlichkeitsbezogenes Merkmal nach Art. 26 StGB handelt. Somit wird<br />

F nach Art. 24 StGB genau die gleiche Strafe wie M angedroht.

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