Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 59 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Der ordentliche Strafrahmen von Mord geht von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis Lebenslänglich.<br />
Wir haben i.c. aber die Milderung<br />
Strafzumessung von F<br />
Da es sich um einen untauglichen Versuch nach Art. 22 StGB handelt, kann der Richter<br />
nach Art. 66 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Der erweiterte Strafrahmen<br />
geht also von einem Franken Busse bis Lebenslänglich (Wobei der Richter allerdings<br />
wegen der Strafminderung aufgrund Art. 66 StGB nicht lebenslänglich verhängen<br />
darf).<br />
Prüfung der Strafbarkeit von F bezüglich Mordes gemäss Art. 112 StGB<br />
Die Strafbarkeit von F ändert sich gegenüber der obigen Darstellung nicht, weil es sich<br />
auch beim strafbaren Versuch um eine tatbestandesmässig-rechtswidrige vorsätzlich<br />
begangene Haupttat handelt.<br />
Das Merkmal des Versuches wirkt sich allerdings auch auf F aus, weil es sich dabei<br />
nicht um ein persönlichkeitsbezogenes Merkmal nach Art. 26 StGB handelt. Somit wird<br />
F nach Art. 24 StGB genau die gleiche Strafe wie M angedroht.