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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 5 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Einzelformen der mittelbaren Täterschaft<br />

A) Der Hintermann versetzt den Vordermann in einen<br />

Sachverhaltsirrtum oder nützt eine bereits bestehende<br />

Fehlvorstellung dieser Art aus, um den Vordermann<br />

dazu zu bringen, den objektiven Tatbestand oder<br />

zumindest einzelne Elemente davon zu verwirklichen.<br />

B) Der Hintermann veranlasst das Opfer unter Ausnützung<br />

einer diesem nicht bekannten Sachlage, sich selber die<br />

tatbestandsmässige Schädigung zuzufügen (ungewollte<br />

Selbstschädigung).<br />

C) Der Hintermann bedient sich eines schuldunfähigen<br />

Tatmittlers, welcher dem an ihn gerichteten Ansinnen,<br />

eine deliktische Handlung zu begehen, mangels<br />

Bestimmungsfähigkeit zufolge seiner psychischen<br />

Inferiorität nachkommt, ohne sich darüber einen eigenen<br />

Willen bilden zu können.<br />

D) Der Hintermann benützt einen unfrei handelnden<br />

Vordermann, indem er diesen durch Drohungen oder<br />

Anwendung von Gewalt i.S.v. vis compulsiva dazu bringt,<br />

eine Straftat zu begehen (entschuldigender<br />

Nötigungsnotstand).<br />

E) Der Hintermann benützt einen unvermeidbaren<br />

Verbotsirrtum beim Vordermann (den er selber<br />

hervorgerufen oder der bereits vorher bestanden hat),<br />

während der vermeidbare nach überwiegender Auffassung<br />

nicht genügt.<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel<br />

19. Februar 2008, Seite 1<br />

Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft<br />

A. Strafbarkeit des Tatmittlers<br />

Gewöhnlicher Aufbau und Feststellung, dass der Tatmittler nicht<br />

„volldeliktisch“ handelt.<br />

B. Strafbarkeit des mittelbaren Täters<br />

1. Tatbestandsmässigkeit<br />

Objektiver Tatbestand<br />

–Feststellung, dass der in Frage kommende mittelbare Täter (Hintermann)<br />

den obj. TB nicht oder nicht vollständig erfüllt.<br />

–Verweis auf A., dass die fehlenden Tatbestandsmerkmale durch einen<br />

Dritten erfüllt werden, der nicht „volldeliktisch“ handelt.<br />

–Feststellung, dass Tatherrschaft vorliegt:<br />

-Hintermann versetzt den Vordermann in einen Vorsatz<br />

ausschliessenden Irrtum oder nützt einen Vorsatzmangel aus<br />

oder<br />

-Hintermann erzeugt in Vordermann die irrtümliche Annahme<br />

einer rechtfertigenden Sachlage oder nützt diesen Irrtum aus<br />

oder<br />

-Hintermann bedient sich eines schuldlos handelnden<br />

Vordermannes.<br />

–Sind die Grenzen der mittelbaren Täterschaft eingehalten (eigenhändiges<br />

Delikt, Sonderdelikt?)<br />

Subjektiver Tatbestand<br />

2. Rechtswidrigkeit<br />

3. Schuld<br />

Strafbarkeit des Tatmittlers<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel<br />

Strafbarkeit des mittelbaren Täters<br />

19. Februar 2008, Seite 1

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