Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 5 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Einzelformen der mittelbaren Täterschaft<br />
A) Der Hintermann versetzt den Vordermann in einen<br />
Sachverhaltsirrtum oder nützt eine bereits bestehende<br />
Fehlvorstellung dieser Art aus, um den Vordermann<br />
dazu zu bringen, den objektiven Tatbestand oder<br />
zumindest einzelne Elemente davon zu verwirklichen.<br />
B) Der Hintermann veranlasst das Opfer unter Ausnützung<br />
einer diesem nicht bekannten Sachlage, sich selber die<br />
tatbestandsmässige Schädigung zuzufügen (ungewollte<br />
Selbstschädigung).<br />
C) Der Hintermann bedient sich eines schuldunfähigen<br />
Tatmittlers, welcher dem an ihn gerichteten Ansinnen,<br />
eine deliktische Handlung zu begehen, mangels<br />
Bestimmungsfähigkeit zufolge seiner psychischen<br />
Inferiorität nachkommt, ohne sich darüber einen eigenen<br />
Willen bilden zu können.<br />
D) Der Hintermann benützt einen unfrei handelnden<br />
Vordermann, indem er diesen durch Drohungen oder<br />
Anwendung von Gewalt i.S.v. vis compulsiva dazu bringt,<br />
eine Straftat zu begehen (entschuldigender<br />
Nötigungsnotstand).<br />
E) Der Hintermann benützt einen unvermeidbaren<br />
Verbotsirrtum beim Vordermann (den er selber<br />
hervorgerufen oder der bereits vorher bestanden hat),<br />
während der vermeidbare nach überwiegender Auffassung<br />
nicht genügt.<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel<br />
19. Februar 2008, Seite 1<br />
Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft<br />
A. Strafbarkeit des Tatmittlers<br />
Gewöhnlicher Aufbau und Feststellung, dass der Tatmittler nicht<br />
„volldeliktisch“ handelt.<br />
B. Strafbarkeit des mittelbaren Täters<br />
1. Tatbestandsmässigkeit<br />
Objektiver Tatbestand<br />
–Feststellung, dass der in Frage kommende mittelbare Täter (Hintermann)<br />
den obj. TB nicht oder nicht vollständig erfüllt.<br />
–Verweis auf A., dass die fehlenden Tatbestandsmerkmale durch einen<br />
Dritten erfüllt werden, der nicht „volldeliktisch“ handelt.<br />
–Feststellung, dass Tatherrschaft vorliegt:<br />
-Hintermann versetzt den Vordermann in einen Vorsatz<br />
ausschliessenden Irrtum oder nützt einen Vorsatzmangel aus<br />
oder<br />
-Hintermann erzeugt in Vordermann die irrtümliche Annahme<br />
einer rechtfertigenden Sachlage oder nützt diesen Irrtum aus<br />
oder<br />
-Hintermann bedient sich eines schuldlos handelnden<br />
Vordermannes.<br />
–Sind die Grenzen der mittelbaren Täterschaft eingehalten (eigenhändiges<br />
Delikt, Sonderdelikt?)<br />
Subjektiver Tatbestand<br />
2. Rechtswidrigkeit<br />
3. Schuld<br />
Strafbarkeit des Tatmittlers<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Elisabeth Strebel<br />
Strafbarkeit des mittelbaren Täters<br />
19. Februar 2008, Seite 1