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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 47 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Prüfung der Strafbarkeit von Paula wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes<br />

nach Art. 172 ter StGB (weil Paula z.B. nur die Absicht hatte, etwas Geringfügiges zu<br />

stehlen).<br />

1. TBM<br />

a. OTB<br />

Der objektive Tatbestand ist nicht gegeben (siehe oben). Da Paula keine Sache<br />

weggenommen hat, hat sie auch keinen Gegenstand von geringem Wert weggenommen.<br />

b. STB<br />

Der subjektive Tatbestand ist in der Form der Absicht gegeben (siehe oben).<br />

Zu prüfen ist ein Versuch:<br />

Es handelt sich bei Art. 172 ter StGB um eine Übertretung, bei der ein Versuch gemäss<br />

Art. 105 2 StGB nur strafbar ist, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Weil bei Art.<br />

172 ter dies nicht der Fall ist, erübrigt sich eine Prüfung ob ein Versuch vorhanden ist<br />

oder nicht.<br />

Paula ist auf jeden Fall straflos.<br />

Rep. 2.2 (BGE 113 IV 58)<br />

Das Obergericht hat A nach Art. 117 StGB wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Zur<br />

Recht oder zu Unrecht?<br />

Zuerst einmal die Frage, in welcher strafrechtlichen Beziehung stehen A und B (Teilnahmeform)?<br />

Liegt eine Mittäterschaft vor?<br />

Die Voraussetzungen einer Mittäterschaft wären:<br />

Gemeinsamer Tatentschluss<br />

Gemeinschaftliche Tatbegehung<br />

Weil die Täter jemanden fahrlässig getötet haben, kann also gar kein gemeinsamer<br />

Tatentschluss vorliegen. Deswegen fällt die Mittäterschaft ausser Betracht.<br />

Das Obergericht musste A also als Alleintäter prüfen (Prüfungsschema des<br />

fahrlässigen Begehungsdeliktes):<br />

1. TBM<br />

Die Tathandlung besteht im Herunterrollen der Steine<br />

Der Erfolg hat sich im Tod von C. verwirklicht.<br />

Knackpunkt ist die natürliche Kausalität zwischen dem Herunterrollen der Steine<br />

und dem Tod von C. Die natürliche Kausalität wird als gegeben erachtet, wenn man<br />

die Handlung nicht wegdenken kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Im konkreten Fallbeispiel<br />

wissen wir nicht, welcher Stein C. getötet hat. So können wir die Handlung<br />

von A durchaus wegdenken, ohne dass der Tod von C. wegfällt.<br />

Das Bundesgericht behalf sich da mit einem kleinen Kniff, weil es A nicht straflos<br />

ausgehen lassen wollte: Und zwar nahm es das Verhalten beider Täter (also das<br />

Herunterrollen beider Steine) als Gesamthandlung an, welche natürlich die Kausalität<br />

erfüllte. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, obwohl keine Mittäterschaft<br />

vorliegt, nahm das Bundesgericht die Handlungen zu einer Gesamthandlung<br />

zusammen (Wurde in der Lehre natürlich ausreichend kritisiert).<br />

Somit ist die Tatbestandsmässigkeit gegeben.

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