Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 47 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Prüfung der Strafbarkeit von Paula wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes<br />
nach Art. 172 ter StGB (weil Paula z.B. nur die Absicht hatte, etwas Geringfügiges zu<br />
stehlen).<br />
1. TBM<br />
a. OTB<br />
Der objektive Tatbestand ist nicht gegeben (siehe oben). Da Paula keine Sache<br />
weggenommen hat, hat sie auch keinen Gegenstand von geringem Wert weggenommen.<br />
b. STB<br />
Der subjektive Tatbestand ist in der Form der Absicht gegeben (siehe oben).<br />
Zu prüfen ist ein Versuch:<br />
Es handelt sich bei Art. 172 ter StGB um eine Übertretung, bei der ein Versuch gemäss<br />
Art. 105 2 StGB nur strafbar ist, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Weil bei Art.<br />
172 ter dies nicht der Fall ist, erübrigt sich eine Prüfung ob ein Versuch vorhanden ist<br />
oder nicht.<br />
Paula ist auf jeden Fall straflos.<br />
Rep. 2.2 (BGE 113 IV 58)<br />
Das Obergericht hat A nach Art. 117 StGB wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Zur<br />
Recht oder zu Unrecht?<br />
Zuerst einmal die Frage, in welcher strafrechtlichen Beziehung stehen A und B (Teilnahmeform)?<br />
Liegt eine Mittäterschaft vor?<br />
Die Voraussetzungen einer Mittäterschaft wären:<br />
Gemeinsamer Tatentschluss<br />
Gemeinschaftliche Tatbegehung<br />
Weil die Täter jemanden fahrlässig getötet haben, kann also gar kein gemeinsamer<br />
Tatentschluss vorliegen. Deswegen fällt die Mittäterschaft ausser Betracht.<br />
Das Obergericht musste A also als Alleintäter prüfen (Prüfungsschema des<br />
fahrlässigen Begehungsdeliktes):<br />
1. TBM<br />
Die Tathandlung besteht im Herunterrollen der Steine<br />
Der Erfolg hat sich im Tod von C. verwirklicht.<br />
Knackpunkt ist die natürliche Kausalität zwischen dem Herunterrollen der Steine<br />
und dem Tod von C. Die natürliche Kausalität wird als gegeben erachtet, wenn man<br />
die Handlung nicht wegdenken kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Im konkreten Fallbeispiel<br />
wissen wir nicht, welcher Stein C. getötet hat. So können wir die Handlung<br />
von A durchaus wegdenken, ohne dass der Tod von C. wegfällt.<br />
Das Bundesgericht behalf sich da mit einem kleinen Kniff, weil es A nicht straflos<br />
ausgehen lassen wollte: Und zwar nahm es das Verhalten beider Täter (also das<br />
Herunterrollen beider Steine) als Gesamthandlung an, welche natürlich die Kausalität<br />
erfüllte. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, obwohl keine Mittäterschaft<br />
vorliegt, nahm das Bundesgericht die Handlungen zu einer Gesamthandlung<br />
zusammen (Wurde in der Lehre natürlich ausreichend kritisiert).<br />
Somit ist die Tatbestandsmässigkeit gegeben.