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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 28 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Die Tatbestandsmässigkeit der vorsätzlichen Tötung durch Unterlassung ist gegeben.<br />

2. Rechtswidrigkeit (vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes)<br />

3. Schuld<br />

4. Objektive Strafbarkeitsbedingungen<br />

5. persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschliessungsgründe<br />

Alfons macht sich der Unterlassung strafbar nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 11<br />

StGB.<br />

Fall 14.3.: „der kleine Max am Meer“<br />

Begehung oder Unterlassung<br />

OTB: <br />

aufgrund dessen dass P. überhaupt nichts tut, scheidet ein Begehungsdelikt aus.<br />

Prüfung Unterlassung<br />

Besteht eine Besondere Pflicht vor (Prüfpunkt bei der Garantentstellung)<br />

Wahrscheinlich aus Vertrag<br />

Versuch prüfen bei der Unterlassung<br />

OTB: <br />

STB: <br />

Der Versuch muss begonnen haben auch bei den Unterlassungsdelikten.<br />

Wie kann bei der Unterlassung der Point of no return ermittelt werden?<br />

in dem Moment, in dem Paul handeln müsste und es nicht tut beginnt der Versuch<br />

(auch wenn am Schluss der Erfolg ausbleibt)<br />

Es gibt aber auch andere Lehrmeinungen, die sagen, erst dann, wenn die letzte<br />

Möglichkeit besteht ihn zu erreichen, dann beginnt der Versuch.<br />

Unterscheidung zum Begehungsdelikt: hier ist sofort der Versuch beendet.

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