Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 28 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Die Tatbestandsmässigkeit der vorsätzlichen Tötung durch Unterlassung ist gegeben.<br />
2. Rechtswidrigkeit (vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes)<br />
3. Schuld<br />
4. Objektive Strafbarkeitsbedingungen<br />
5. persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschliessungsgründe<br />
Alfons macht sich der Unterlassung strafbar nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 11<br />
StGB.<br />
Fall 14.3.: „der kleine Max am Meer“<br />
Begehung oder Unterlassung<br />
OTB: <br />
aufgrund dessen dass P. überhaupt nichts tut, scheidet ein Begehungsdelikt aus.<br />
Prüfung Unterlassung<br />
Besteht eine Besondere Pflicht vor (Prüfpunkt bei der Garantentstellung)<br />
Wahrscheinlich aus Vertrag<br />
Versuch prüfen bei der Unterlassung<br />
OTB: <br />
STB: <br />
Der Versuch muss begonnen haben auch bei den Unterlassungsdelikten.<br />
Wie kann bei der Unterlassung der Point of no return ermittelt werden?<br />
in dem Moment, in dem Paul handeln müsste und es nicht tut beginnt der Versuch<br />
(auch wenn am Schluss der Erfolg ausbleibt)<br />
Es gibt aber auch andere Lehrmeinungen, die sagen, erst dann, wenn die letzte<br />
Möglichkeit besteht ihn zu erreichen, dann beginnt der Versuch.<br />
Unterscheidung zum Begehungsdelikt: hier ist sofort der Versuch beendet.