Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 14 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB)<br />
Täter führt Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit<br />
“verschuldet” herbei (Handlung 1) und begeht danach ein Delikt<br />
(Handlung 2), für das er aufgrund Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB<br />
nicht oder milder bestraft würde.<br />
Vorsätzliche actio libera in causa<br />
Doppelter Vorsatz:<br />
– Handlung 1: Vorsatz: Ausschaltung oder Verminderung der<br />
Schuldfähigkeit mit dem Vorsatz, später eine Straftat zu begehen.<br />
– Handlung 2: Vorsatz: Vorsätzliche Ausführung der Straftat.<br />
Der Täter macht sich der vorsätzlichen Begehung der Tat strafbar.<br />
Keine Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB.<br />
meist kein Problem jedoch sind dies nicht die klassischen Fälle.<br />
Fahrlässige actio libera in causa (1)<br />
Doppelte Fahrlässigkeit:<br />
– Handlung 1: Fahrlässigkeit: Bei Ausschaltung oder Verminderung der<br />
Schuldfähigkeit wird pflichtwidrig auf das Ausbleiben der Straftat vertraut bzw.<br />
diese Möglichkeit nicht bedacht.<br />
– Handlung 2: Fahrlässigkeit: Fahrlässige Ausführung der Straftat.<br />
Einfache Fahrlässigkeit – Handlung 2:<br />
– Handlung 1: Vorsatz: Ausschaltung oder Verminderung der Schuldfähigkeit mit<br />
dem (Eventual-)Vorsatz, später eine Straftat zu begehen: Täter nimmt in Kauf,<br />
im Zustand der Schuldunfähigkeit ein (fahrlässiges) Delikt zu begehen.<br />
– Handlung 2: Fahrlässigkeit: Fahrlässige Ausführung der Straftat.<br />
hier sind die heikeln Fälle also diese Fälle bei denen ich im normalen Zustand<br />
nicht bedenke bzw. fahrlässig handle. Diese Fahrlässigkeit schlägt sich beim Ergebnis<br />
durch.