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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 49 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

es ist ein unerlaubtes Risiko <br />

Wir können gestützt auf das Gesagte sagen, dass die Anregung strafbar ist.<br />

Wir nehmen aber an, dass Anregung unter Freunden nicht kausalträchtig ist,<br />

müssen wir schauen, ob eine Strafbarkeit durch Unterlassen bejaht werden<br />

kann.<br />

Strafbarkeit des A durch Unterlassen (Art. 11 StGB)<br />

1. Tatbestestandsmässigkeit<br />

a. OTB<br />

i. Täterqualifikation<br />

echtes UD<br />

unechtes DU<br />

ii. Tatbestandsmässiges Verhalten<br />

Nichtvornahme der gebotenen Handlung<br />

iii. Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs<br />

iv. Hypothetische Kausalität<br />

v. Tatmacht<br />

b. Subjektiver Tatbestand<br />

Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale<br />

2. Subjektiver Tatbestand

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