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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 24 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

sie irren zu ihren Gunsten (Abs. 1) Abs. 2: es wäre möglich gewesen bei<br />

pflichtgemässer Vorsicht dies zu entdecken Fahrlässigkeit prüfen.<br />

Herr und Frau xy machen sich wegen fahrlässigen Tötung strafbar nach Art. 117<br />

StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2.<br />

Fall 13.5.: ertrinkende Freundin<br />

a. OTB<br />

Garantenstellung hier aus Vertrag (Abmachung mit den Bekannten).<br />

Sie irren sich über die Tragweite ihrer Garantenstellung wirkt sich das aus?<br />

wissen sie ob sie eine Garantenstellung inne haben? Ja, sie kennen die Umstände<br />

der Garantenstellung. Mehr interessiert uns hier nicht. Sie haben hier den<br />

Vorsatz.<br />

b. STB<br />

alles erfüllt<br />

Wohin gehört der Punkt, dass sie nicht wissen wie weit die Garantenstellung greift?<br />

Hier liegt somit ein Verbotsirrtum vor. War er vermeidbar oder nicht?<br />

Fall 13.6.: Falsche Angabe<br />

Situation 1<br />

OTB: <br />

STB: keine Versuchskonstellation<br />

er weiss, dass er sich nicht strafbar mach und er macht sich nicht strafbar, er wird<br />

logischerweise auch nicht bestraft.<br />

Situation 2<br />

er will etwas tun, das gar nicht strafbar ist Wahndelikt / Putativdelikt.<br />

Fall 13.7.: Cäsar und die Polizei<br />

Tatbestandsmässigkeit: <br />

Rechtfertigungsstufe: x<br />

Irrtum: er irrt über die Sache. Wenn man nach seiner Vorstellung geht, liegt eine<br />

Angriffs- bzw. Notwehrsituation vor Art. 13 StGB Art. 13 Abs. 2 StGB prüfen.<br />

• Fahrlässig ist Art. 126 nicht strafbar. Art. 13 Abs. 2 kommt nicht in Frage. Es<br />

kommt bzw. bleibt beim Art. 13 Abs. 1 StGB er wird nach Art. 13 Abs. 1<br />

StGB beurteilt Prüfen der rechtfertigenden Notwehrlage aus seiner Vorstellung.<br />

Straflos nach Art. 126 StGB und Art. 13 Abs. 1 und 15 StGB.

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