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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />

n<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG;<br />

SR 741.01)<br />

Art. 26<br />

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere<br />

in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder<br />

behindert noch gefährdet.<br />

2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern,<br />

Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür<br />

bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhält.<br />

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG;<br />

SR 741.01)<br />

Art. 92<br />

1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses<br />

Gesetz auferlegt, wird mit Haft oder Busse bestraft.<br />

2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen<br />

Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)<br />

Art. 302 Erziehung<br />

1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und<br />

seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.<br />

2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig<br />

gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit<br />

möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.<br />

3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es<br />

die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe<br />

zusammenarbeiten.

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