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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 58 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

3. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.<br />

FAZIT: M hat sich einer Anstiftung zum Mord durch Unterlassen schuldig gemacht<br />

gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 24 StGB<br />

Variante<br />

Zuerst müssen wir uns entscheiden, ob Vorsatz (Art. 112 StGB) oder Fahrlässigkeit<br />

(Art. 117 StGB) vorliegt. Weil M den Oskar wissentlich und willentlich sterben lässt, ist<br />

eine Fahrlässigkeit auszuschliessen.<br />

Prüfung der Strafbarkeit von M wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB<br />

Die Prüfung gestaltet sich genau gleich wie oben, ausser in den folgenden Punkten:<br />

Hypothetische Kausalität:<br />

Die hypothetische Kausalität liegt nach Wahrscheinlichkeitstheorie vor, wenn die gebotene<br />

Handlung nicht hinzu werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender<br />

Garantie weggedacht werden kann.<br />

Da der Tod durch Ersticken kaum hätte verhindert werden können, wenn M einen rettenden<br />

Anruf getätigt hätte, ist die hypothetische Kausalität nicht gegeben.<br />

Somit ist der objektive Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB nicht gegeben.<br />

Der subjektive Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB ist gegeben, weil M bezüglich<br />

aller Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen handelt (bezüglich der hypothetischen<br />

Kausalität glaubt sie, dass wenn sie einen Arzt rufen würde, dass Leben von O<br />

gerettet werden könnte, somit ist auch dieser Punkt erfüllt).<br />

Wenn der objektive Tatbestand nicht gegeben ist, aber der subjektive, könnte eine<br />

Versuchskonstellation vorliegen. Damit ein Versuch bejaht werden kann, muss aber<br />

noch geprüft werden, ob M das strafbare Versuchsstadium betreten hat.<br />

Fraglich ist der Eintritt in das Versuchsstadium bei der Unterlassung (Denn der Unterlassende<br />

kann ja keine relevante Handlung vornehmen, welche einen Versuchseintritt<br />

anzeigen könnte). Die Lehre ist sich dabei uneinig: Einige befürworten die Auffassung,<br />

dass ein Eintritt in das Versuchsstadium bereits gegeben ist, wenn keine Handlung<br />

vorgenommen wird im Zeitpunkt „wo sich die Gefahr vergrössert“. Andere<br />

die Auffassung, dass ein Versuch erst vorliegt, wenn keine Handlung vorgenommen<br />

wurde, wenn sich die „letzte Chance“ dazu bietet (was implizit zur Folge hätte, dass<br />

es bei Unterlassung nur vollendete Versuche gibt).<br />

Im konkreten Fall kommt es jedoch nicht auf den Lehrstreit an, weil beide Auffassungen<br />

eingetreten sind und somit ein strafbarer Versuch vorliegt (schliesslich hat M die<br />

letzte Chance zur Handlung verpasst).<br />

Beim Mord nach Art. 112 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, somit ist ein Versuch<br />

strafbar.<br />

Es handelt sich um einen ungekehrten Sachverhaltsirrtum zuungunsten (sie stellt<br />

sich etwas schlimmeres vor als tatsächlich vorliegt) des Täters und ist zu beurteilen<br />

nach den Regeln des Versuchs (M irrt sich in der hypothetischen Kausalität), somit ist<br />

die Folge ein (vollendeter) untauglicher Versuch nach Art. 22 1 StGB.<br />

FAZIT: M hat sich strafbar gemacht wegen eines untauglichen Versuches zu<br />

Mord durch Unterlassen nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 1 StGB<br />

Nicht jeder untauglicher Versuch ist ein irrealer Versuch aber jeder irreale Versuch ist<br />

ein untauglicher Versuch.<br />

Strafzumessung von M:

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