Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 58 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
3. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.<br />
FAZIT: M hat sich einer Anstiftung zum Mord durch Unterlassen schuldig gemacht<br />
gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 24 StGB<br />
Variante<br />
Zuerst müssen wir uns entscheiden, ob Vorsatz (Art. 112 StGB) oder Fahrlässigkeit<br />
(Art. 117 StGB) vorliegt. Weil M den Oskar wissentlich und willentlich sterben lässt, ist<br />
eine Fahrlässigkeit auszuschliessen.<br />
Prüfung der Strafbarkeit von M wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB<br />
Die Prüfung gestaltet sich genau gleich wie oben, ausser in den folgenden Punkten:<br />
Hypothetische Kausalität:<br />
Die hypothetische Kausalität liegt nach Wahrscheinlichkeitstheorie vor, wenn die gebotene<br />
Handlung nicht hinzu werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender<br />
Garantie weggedacht werden kann.<br />
Da der Tod durch Ersticken kaum hätte verhindert werden können, wenn M einen rettenden<br />
Anruf getätigt hätte, ist die hypothetische Kausalität nicht gegeben.<br />
Somit ist der objektive Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB nicht gegeben.<br />
Der subjektive Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB ist gegeben, weil M bezüglich<br />
aller Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen handelt (bezüglich der hypothetischen<br />
Kausalität glaubt sie, dass wenn sie einen Arzt rufen würde, dass Leben von O<br />
gerettet werden könnte, somit ist auch dieser Punkt erfüllt).<br />
Wenn der objektive Tatbestand nicht gegeben ist, aber der subjektive, könnte eine<br />
Versuchskonstellation vorliegen. Damit ein Versuch bejaht werden kann, muss aber<br />
noch geprüft werden, ob M das strafbare Versuchsstadium betreten hat.<br />
Fraglich ist der Eintritt in das Versuchsstadium bei der Unterlassung (Denn der Unterlassende<br />
kann ja keine relevante Handlung vornehmen, welche einen Versuchseintritt<br />
anzeigen könnte). Die Lehre ist sich dabei uneinig: Einige befürworten die Auffassung,<br />
dass ein Eintritt in das Versuchsstadium bereits gegeben ist, wenn keine Handlung<br />
vorgenommen wird im Zeitpunkt „wo sich die Gefahr vergrössert“. Andere<br />
die Auffassung, dass ein Versuch erst vorliegt, wenn keine Handlung vorgenommen<br />
wurde, wenn sich die „letzte Chance“ dazu bietet (was implizit zur Folge hätte, dass<br />
es bei Unterlassung nur vollendete Versuche gibt).<br />
Im konkreten Fall kommt es jedoch nicht auf den Lehrstreit an, weil beide Auffassungen<br />
eingetreten sind und somit ein strafbarer Versuch vorliegt (schliesslich hat M die<br />
letzte Chance zur Handlung verpasst).<br />
Beim Mord nach Art. 112 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, somit ist ein Versuch<br />
strafbar.<br />
Es handelt sich um einen ungekehrten Sachverhaltsirrtum zuungunsten (sie stellt<br />
sich etwas schlimmeres vor als tatsächlich vorliegt) des Täters und ist zu beurteilen<br />
nach den Regeln des Versuchs (M irrt sich in der hypothetischen Kausalität), somit ist<br />
die Folge ein (vollendeter) untauglicher Versuch nach Art. 22 1 StGB.<br />
FAZIT: M hat sich strafbar gemacht wegen eines untauglichen Versuches zu<br />
Mord durch Unterlassen nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 1 StGB<br />
Nicht jeder untauglicher Versuch ist ein irrealer Versuch aber jeder irreale Versuch ist<br />
ein untauglicher Versuch.<br />
Strafzumessung von M: