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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 33 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Übung vom 26.03.2008<br />

Referentin: Kerstin Schröder<br />

Übung 16: Fahrlässigkeit (Forts.)<br />

Im StGB ist die fahrlässige Begehung eines Deliktes nur strafbar, wenn der Tatbestand<br />

die fahrlässige Begehung ausdrücklich vorsieht nach Art. 12 Abs. 1 StGB. In<br />

Nebenstrafrecht funktioniert es allerdings gerade umgekehrt: Nach Art. 333 Abs. 3<br />

StGB sind alle Übertretungen in Nebenstrafgesetzen auch unter fahrlässiger Begehung<br />

strafbar, ausser der Tatbestand schliesst eine fahrlässige Begehung explizit aus.<br />

Fall 16.1.: „der betrunkene Radfahrer“ (vgl. BGHSt 11,1)<br />

Obersatz<br />

Wer fahrlässig den Tod eines verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB bestraft. Fahrlässig<br />

begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge<br />

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht<br />

Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht<br />

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen<br />

verpflichtet ist.<br />

Prüfung der Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB<br />

Tatbestandsmässigkeit<br />

1. ungewolltes Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges<br />

a. Tatbestandsmässiger Erfolg<br />

Der Erfolg von Art. 117 StGB (tatbestandsmässiger Erfolg) ist die Tötung eines<br />

Menschen und gegeben, weil V getötet wurde.<br />

b. Tathandlung<br />

A fährt (mit einem Abstand von 55 cm muss hier eigentlich noch nicht stehen, denn<br />

das ist erst relevant bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtsverletzung) am Velofahrer V<br />

vorbei und erfasst ihn schliesslich, womit eine rechtlich relevante Tathandlung gegeben.<br />

c. natürliche Kausalität<br />

Wenn A den V nicht überholt und angefahren hätte, wäre V nicht gestorben, somit ist<br />

der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg zu bejahen.<br />

Das ungewollte Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges ist zu bejahen.<br />

2. Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 StGB)<br />

a. Sorgfaltsnorm lediglich Indiz (nicht jeder Regelverstoss führt zu einer Verletzung<br />

der Sorgfaltspflicht)<br />

Das SVG schreibt beim Überholen eines Velofahrers einen Abstand von 95 cm vor, diese<br />

Norm aus dem SVG können wir als Sorgfaltspflicht relevante Sorgfaltsnorm bezeichnen<br />

(Sorgfaltspflichten können sich auch aus Vertrag, Reglementen oder dem allgemeinen<br />

Gefahrensatz ergeben).<br />

b. Voraussehbarkeit des Erfolgs<br />

Der Velounfall mit Tötung ist für A sicherlich vorstellbar und somit voraussehbar gewesen.

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