07.10.2013 Aufrufe

Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 53 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Im modifizierten Sinne (wir arbeiten hier ja mit einer Analogie angewendet auf die Anstiftung)<br />

ist das Versuchstadium in M1 und M2 gegeben.<br />

2. Aufgabe des Tatentschlusses<br />

A hat den Tatentschluss aufgegeben, weil sie nicht mehr will, dass O getötet wird.<br />

3. Freiwilligkeit<br />

A hat den Tatentschluss aus eigenem Antrieb aufgegeben, somit ist die Freiwilligkeit<br />

gegeben.<br />

4. Reueleistung<br />

A hat O vom Tatort entfernt, weshalb dieser nicht stirbt. Das bedeutet bei<br />

M1: Verhinderung des Erfolges bzw. Der Vollendung der versuchten Haupttat<br />

M2: Vereitelung des Beginns der Ausführung<br />

Somit sind die Voraussetzungen der tätigen Reue in beiden Möglichkeiten gegeben.<br />

Der Richter kann also die Strafe nach freiem Ermessen mildern.<br />

FAZIT: A begeht<br />

• M1: Eine Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, die als Haupttat im (unvollendeten)<br />

Versuch bleibt, unter Berücksichtigung von tätiger Reue im analogen<br />

Sinne gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m Art. 111 i.V.m. Art. 23 2 i.V.m. Art. 22 Abs.<br />

2 StGB.<br />

• M2: Eine („vollendete“) versuchte (besser erfolglose) Anstiftung zur vorsätzlichen<br />

Tötung unter Berücksichtigung der tätigen Reue im analogen Sinne gemäss<br />

Art. 24 Abs. 2 i.V.m Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB. Evtl. kommt<br />

sogar noch die tätige Reue zum Tragen (23 2 ) und sie könnte straflos ausgehen.<br />

Teilnahmeversuch.<br />

Variante<br />

Prüfung der Strafbarkeit von T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111<br />

StGB<br />

Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist gegeben, wenn ein Mensch stirbt. Im<br />

konkreten Fall ist niemand gestorben, somit ist der objektive Tatbestand von Art. 111<br />

StGB nicht erfüllt.<br />

Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist gegeben, wenn Vorsatz bezüglich der<br />

Tötung eines Menschen vorliegt, also nach Art. 18 Abs. 2 StGB Wissen und Willen. T<br />

wusste, dass O sterben würde und er wollte dies auch. Somit ist der subjektive Tatbestand<br />

von Art. 111 StGB erfüllt.<br />

Wir haben also einen Versuch zu prüfen:<br />

Bei Art. 111 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, somit ist ein Versuch nach Art.<br />

22 StGB strafbar.<br />

Die Schwelle in das strafbare Versuchsstadium wurde im konkreten Fall eindeutig überschritten.<br />

T hat den O bereits angefahren.<br />

Es handelt sich um einen vollendeten Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB, weil<br />

der Täter die Handlung, welche zum Erfolg führen sollte (das Anfahren mit dem<br />

Auto) schon vollumfänglich ausgeführt hat.<br />

Rechtfertigungsgründe und Schuldauschliessungsgründe sind aus dem Sachverhalt<br />

nicht ersichtlich.<br />

Handelt es sich um einen Fall tätiger Reue nach Art. 22 Abs. 1 StGB?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!