Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 53 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Im modifizierten Sinne (wir arbeiten hier ja mit einer Analogie angewendet auf die Anstiftung)<br />
ist das Versuchstadium in M1 und M2 gegeben.<br />
2. Aufgabe des Tatentschlusses<br />
A hat den Tatentschluss aufgegeben, weil sie nicht mehr will, dass O getötet wird.<br />
3. Freiwilligkeit<br />
A hat den Tatentschluss aus eigenem Antrieb aufgegeben, somit ist die Freiwilligkeit<br />
gegeben.<br />
4. Reueleistung<br />
A hat O vom Tatort entfernt, weshalb dieser nicht stirbt. Das bedeutet bei<br />
M1: Verhinderung des Erfolges bzw. Der Vollendung der versuchten Haupttat<br />
M2: Vereitelung des Beginns der Ausführung<br />
Somit sind die Voraussetzungen der tätigen Reue in beiden Möglichkeiten gegeben.<br />
Der Richter kann also die Strafe nach freiem Ermessen mildern.<br />
FAZIT: A begeht<br />
• M1: Eine Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, die als Haupttat im (unvollendeten)<br />
Versuch bleibt, unter Berücksichtigung von tätiger Reue im analogen<br />
Sinne gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m Art. 111 i.V.m. Art. 23 2 i.V.m. Art. 22 Abs.<br />
2 StGB.<br />
• M2: Eine („vollendete“) versuchte (besser erfolglose) Anstiftung zur vorsätzlichen<br />
Tötung unter Berücksichtigung der tätigen Reue im analogen Sinne gemäss<br />
Art. 24 Abs. 2 i.V.m Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB. Evtl. kommt<br />
sogar noch die tätige Reue zum Tragen (23 2 ) und sie könnte straflos ausgehen.<br />
Teilnahmeversuch.<br />
Variante<br />
Prüfung der Strafbarkeit von T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111<br />
StGB<br />
Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist gegeben, wenn ein Mensch stirbt. Im<br />
konkreten Fall ist niemand gestorben, somit ist der objektive Tatbestand von Art. 111<br />
StGB nicht erfüllt.<br />
Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist gegeben, wenn Vorsatz bezüglich der<br />
Tötung eines Menschen vorliegt, also nach Art. 18 Abs. 2 StGB Wissen und Willen. T<br />
wusste, dass O sterben würde und er wollte dies auch. Somit ist der subjektive Tatbestand<br />
von Art. 111 StGB erfüllt.<br />
Wir haben also einen Versuch zu prüfen:<br />
Bei Art. 111 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, somit ist ein Versuch nach Art.<br />
22 StGB strafbar.<br />
Die Schwelle in das strafbare Versuchsstadium wurde im konkreten Fall eindeutig überschritten.<br />
T hat den O bereits angefahren.<br />
Es handelt sich um einen vollendeten Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB, weil<br />
der Täter die Handlung, welche zum Erfolg führen sollte (das Anfahren mit dem<br />
Auto) schon vollumfänglich ausgeführt hat.<br />
Rechtfertigungsgründe und Schuldauschliessungsgründe sind aus dem Sachverhalt<br />
nicht ersichtlich.<br />
Handelt es sich um einen Fall tätiger Reue nach Art. 22 Abs. 1 StGB?