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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 32 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

ein). Hätte B seine Sorgfaltspflicht wahrgenommen, dann wäre er nicht in den Hang<br />

gestiegen und die Todesfälle wären vermeidbar (c) gewesen ( die Alternativhandlung<br />

stets nennen!). Der Schritt in den Hang stellte in der konkreten Situation ein unerlaubtes<br />

Risiko (d) dar.<br />

3. Risikozusammenhang<br />

Auch ist es nicht schwierig zwischen dem Betreten des Hanges und des Nichtbeachtens<br />

der sich aufdrängenden Vorsichtsmassnahmen einerseits und dem eingetretenen<br />

Erfolg einen Risikozusammenhang zu erkennen.<br />

B hat sich also der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht.<br />

Fall 15.2 Variante<br />

Das Problem ist beim Risikozusammenhang zu suchen.<br />

1. Risikozusammenhang<br />

a. Nutzlosigkeit<br />

Hätte er das Lawinenbulletin gelesen wäre er wahrscheinlich trotzdem losgelaufen. Der<br />

Risikozusammenhang besteht nicht.<br />

B wäre nicht strafbar wegen fahrlässiger Tötung.

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