Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 39 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
b. Tatbestandsmässiger Erfolg<br />
Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 117 StGB ist eingetreten, A ist gestorben<br />
c. Nichtvornahme der zur Erfolgabwendung ex ante gebotenen Handlung<br />
Besteht eine Nichtvornahme der gebotenen Handlung? Es müsste ganz klar geregelt<br />
sein, wer die Verantwortung trägt, bei Abwesenheit des Verantwortlichen, wie die Informationen<br />
festgehalten werden und übertragen werden. Es müsste also von Y ein<br />
ganzheitliches Sicherheitsdispositiv erstellt worden sein. Es müssten klare Vertretungsregelungen<br />
erstellt werden. Es muss eine Verantwortlichkeitsregelung geben.<br />
Dieses Dispositiv hat Y offensichtlich nicht genügend erstellt.<br />
wir können also von einer Nichtvornahme einer gebotenen Handlung sprechen <br />
d. Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />
i. generell-abstrakte Sorgfaltsnorm<br />
Zur Sorgfaltspflicht würde sicherlich gehören, dass die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt<br />
und instruiert werden (allgemeiner Gefahrensatz). Hier gibt es aber auch Richtlinien<br />
über den Betrieb von Bergbahnen.<br />
Eine generell-abstrakte Sorgfaltsnorm (ein Ausgangspunkt für eine Sorgfaltspflicht<br />
ist also gegeben)<br />
ii. Voraussehbarkeit<br />
Der Erfolg war für Y ganz konkret voraussehbar, weil er wusste, dass keine genügendes<br />
Sicherheitsdispositiv besteht.<br />
iii. Vermeidbarkeit<br />
Die Vermeidbarkeit ist sicherlich gegeben, weil, wenn er ein Sicherheitsdispositiv<br />
gemacht hätte, wäre diese Situation höchstwahrscheinlich vermeidbar gewesen.<br />
iv. kein Fall des erlaubten Risikos<br />
Es handelt sich nicht um einen Fall des erlaubten Risikos.<br />
e. Tatmacht<br />
Y war objektiv in der Lage ein Sicherheitsdispositiv zu erstellen, weil er dies vor dem<br />
Spitalaufenthalt machen hätte müssen. Gründe die subjektive Tatmacht auszuschliessen<br />
sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.<br />
f. Hypothetische Kausalität zwischen b) und c) (oft mit Vermeidbarkeit identitsch)<br />
Wenn Y ein Sicherheitsdispositiv erstellt hätte, dann wäre der Erfolg höchstwahrscheinlich<br />
nicht eingetreten.<br />
Die Kausalität ist gegeben.<br />
Somit hat sich Y strafbar gemacht wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen<br />
nach Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 3 StGB und Art. 11 2 Ziffer a oder d.<br />
Die Bahn AG kann nicht strafbar gemacht werden, weil eine natürliche Person strafbar<br />
ist (Geschäftsherrenhaftung) und kein Fall von Art. 102 Abs. 2 StGB eingetreten ist.<br />
Fall 17.2.: „Achtung: Explosion“<br />
Den Geschäftsherr G trifft keine Schuld, weil er alle menschenmöglichen Sicherheitsmassnahmen<br />
getroffen hat (also ein genügendes Sicherheitsdispositiv erstellt hat)