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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 39 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

b. Tatbestandsmässiger Erfolg<br />

Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 117 StGB ist eingetreten, A ist gestorben<br />

c. Nichtvornahme der zur Erfolgabwendung ex ante gebotenen Handlung<br />

Besteht eine Nichtvornahme der gebotenen Handlung? Es müsste ganz klar geregelt<br />

sein, wer die Verantwortung trägt, bei Abwesenheit des Verantwortlichen, wie die Informationen<br />

festgehalten werden und übertragen werden. Es müsste also von Y ein<br />

ganzheitliches Sicherheitsdispositiv erstellt worden sein. Es müssten klare Vertretungsregelungen<br />

erstellt werden. Es muss eine Verantwortlichkeitsregelung geben.<br />

Dieses Dispositiv hat Y offensichtlich nicht genügend erstellt.<br />

wir können also von einer Nichtvornahme einer gebotenen Handlung sprechen <br />

d. Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />

i. generell-abstrakte Sorgfaltsnorm<br />

Zur Sorgfaltspflicht würde sicherlich gehören, dass die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt<br />

und instruiert werden (allgemeiner Gefahrensatz). Hier gibt es aber auch Richtlinien<br />

über den Betrieb von Bergbahnen.<br />

Eine generell-abstrakte Sorgfaltsnorm (ein Ausgangspunkt für eine Sorgfaltspflicht<br />

ist also gegeben)<br />

ii. Voraussehbarkeit<br />

Der Erfolg war für Y ganz konkret voraussehbar, weil er wusste, dass keine genügendes<br />

Sicherheitsdispositiv besteht.<br />

iii. Vermeidbarkeit<br />

Die Vermeidbarkeit ist sicherlich gegeben, weil, wenn er ein Sicherheitsdispositiv<br />

gemacht hätte, wäre diese Situation höchstwahrscheinlich vermeidbar gewesen.<br />

iv. kein Fall des erlaubten Risikos<br />

Es handelt sich nicht um einen Fall des erlaubten Risikos.<br />

e. Tatmacht<br />

Y war objektiv in der Lage ein Sicherheitsdispositiv zu erstellen, weil er dies vor dem<br />

Spitalaufenthalt machen hätte müssen. Gründe die subjektive Tatmacht auszuschliessen<br />

sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.<br />

f. Hypothetische Kausalität zwischen b) und c) (oft mit Vermeidbarkeit identitsch)<br />

Wenn Y ein Sicherheitsdispositiv erstellt hätte, dann wäre der Erfolg höchstwahrscheinlich<br />

nicht eingetreten.<br />

Die Kausalität ist gegeben.<br />

Somit hat sich Y strafbar gemacht wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen<br />

nach Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 3 StGB und Art. 11 2 Ziffer a oder d.<br />

Die Bahn AG kann nicht strafbar gemacht werden, weil eine natürliche Person strafbar<br />

ist (Geschäftsherrenhaftung) und kein Fall von Art. 102 Abs. 2 StGB eingetreten ist.<br />

Fall 17.2.: „Achtung: Explosion“<br />

Den Geschäftsherr G trifft keine Schuld, weil er alle menschenmöglichen Sicherheitsmassnahmen<br />

getroffen hat (also ein genügendes Sicherheitsdispositiv erstellt hat)

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