Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 48 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
2. Verletzung einer Sorgfaltsnorm<br />
Ein Sorgfaltsverstoss ergibt sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz (Sorgfaltsnorm<br />
a): Es ist allgemein bekannt, dass man keine Steine die Abhänge runter rollen<br />
lässt (schon gar nicht welche in solchem Ausmass).<br />
Der Tod von C war voraussehbar (b), A musste wissen, dass solche Steine Menschen<br />
töten können.<br />
Der Tod von C war vermeidbar (c), indem A den Stein einfach nicht heruntergerollt<br />
hätte.<br />
Es handelt sich sicherlich nicht um einen Fall des erlaubten Risikos (d), weil das<br />
Herunterrollen von Steinen keine soziale Nützlichkeit mit sich bringt.<br />
Somit ist ein Sorgfaltsverstoss von A gegeben.<br />
3. Risikozusammenhang<br />
Wenn A den Stein nicht heruntergerollt hätte, wäre C mit aller Wahrscheinlichkeit<br />
nicht gestorben. Somit fehlt es an Nutzlosigkeit. (fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang<br />
ist nicht gegeben)<br />
Der allgemeine Gefahrensatz, dass man keine Steine runterrollen lässt, soll gerade<br />
Lebewesen unterhalb des Abhanges schützen, deswegen fehlt es an Zufälligkeit der<br />
Norm. (Haftungsbegrunzung durch Schutzzweck der Norm ist nicht ersichtlich)<br />
Somit kann zusammenfassend ein Risikozusammenhang zwischen dem Sorgfaltsverstoss<br />
und dem Erfolg angenommen werden.<br />
Anerkennt man den Kniff, den das Obergericht angewendet hat, so wurde A zu<br />
Recht verurteilt.<br />
Auch das Rechtsgefühl gibt diesem Ergebnis Recht. Es gibt einen Toten und eine<br />
völlig dofe, unnütze Handlung.<br />
Wie könnte das Ergebnis dogmatisch nachvollziehbar begründet werden?<br />
1. TBM<br />
Frage nach dem aktiven Tun, da wir an das Steinerollen als Tathandlung nicht anknüpfen<br />
können. Es geht aber um eine Anregung des A. Durch das Anregen des A sind die<br />
Steine ins Rollen gekommen. Die Anregung ist also eine natürlich kausal für die den<br />
Erfolg.<br />
Kritik an diesem Ansatz: Anregung ist nicht gesetzlich Verankert. Das BGE hat bei<br />
Weisungen (z.B. Chef gegenüber einem Arbeitnehmer) als natürlich kausal betrachtet.<br />
Wie sich hier das BG entscheiden würde, weiss man nicht.<br />
Wir nehmen an, dass es das BGE annehmen kann.<br />
2. Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 3 )<br />
a. Sorgfaltsnorm<br />
allgemeiner Gefahrensatz muss konkretisiert werden, da die Gesprächsführung unter<br />
Freunden nicht normiert ist. Der allgemeine Gefahrensatz wird mit Voraussehbarkeit,<br />
Vermeidbarkeit und unerlaubtem Risiko geprüft werden.<br />
b. Voraussehbar<br />
<br />
c. Vermeidbar<br />
weil es voraussehbar ist, muss der andere auf dem Mund hocken. Dadurch hätte<br />
er den Erfolg verhindern können.<br />
d. Unerlaubtes Risiko