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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 48 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

2. Verletzung einer Sorgfaltsnorm<br />

Ein Sorgfaltsverstoss ergibt sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz (Sorgfaltsnorm<br />

a): Es ist allgemein bekannt, dass man keine Steine die Abhänge runter rollen<br />

lässt (schon gar nicht welche in solchem Ausmass).<br />

Der Tod von C war voraussehbar (b), A musste wissen, dass solche Steine Menschen<br />

töten können.<br />

Der Tod von C war vermeidbar (c), indem A den Stein einfach nicht heruntergerollt<br />

hätte.<br />

Es handelt sich sicherlich nicht um einen Fall des erlaubten Risikos (d), weil das<br />

Herunterrollen von Steinen keine soziale Nützlichkeit mit sich bringt.<br />

Somit ist ein Sorgfaltsverstoss von A gegeben.<br />

3. Risikozusammenhang<br />

Wenn A den Stein nicht heruntergerollt hätte, wäre C mit aller Wahrscheinlichkeit<br />

nicht gestorben. Somit fehlt es an Nutzlosigkeit. (fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang<br />

ist nicht gegeben)<br />

Der allgemeine Gefahrensatz, dass man keine Steine runterrollen lässt, soll gerade<br />

Lebewesen unterhalb des Abhanges schützen, deswegen fehlt es an Zufälligkeit der<br />

Norm. (Haftungsbegrunzung durch Schutzzweck der Norm ist nicht ersichtlich)<br />

Somit kann zusammenfassend ein Risikozusammenhang zwischen dem Sorgfaltsverstoss<br />

und dem Erfolg angenommen werden.<br />

Anerkennt man den Kniff, den das Obergericht angewendet hat, so wurde A zu<br />

Recht verurteilt.<br />

Auch das Rechtsgefühl gibt diesem Ergebnis Recht. Es gibt einen Toten und eine<br />

völlig dofe, unnütze Handlung.<br />

Wie könnte das Ergebnis dogmatisch nachvollziehbar begründet werden?<br />

1. TBM<br />

Frage nach dem aktiven Tun, da wir an das Steinerollen als Tathandlung nicht anknüpfen<br />

können. Es geht aber um eine Anregung des A. Durch das Anregen des A sind die<br />

Steine ins Rollen gekommen. Die Anregung ist also eine natürlich kausal für die den<br />

Erfolg.<br />

Kritik an diesem Ansatz: Anregung ist nicht gesetzlich Verankert. Das BGE hat bei<br />

Weisungen (z.B. Chef gegenüber einem Arbeitnehmer) als natürlich kausal betrachtet.<br />

Wie sich hier das BG entscheiden würde, weiss man nicht.<br />

Wir nehmen an, dass es das BGE annehmen kann.<br />

2. Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 3 )<br />

a. Sorgfaltsnorm<br />

allgemeiner Gefahrensatz muss konkretisiert werden, da die Gesprächsführung unter<br />

Freunden nicht normiert ist. Der allgemeine Gefahrensatz wird mit Voraussehbarkeit,<br />

Vermeidbarkeit und unerlaubtem Risiko geprüft werden.<br />

b. Voraussehbar<br />

<br />

c. Vermeidbar<br />

weil es voraussehbar ist, muss der andere auf dem Mund hocken. Dadurch hätte<br />

er den Erfolg verhindern können.<br />

d. Unerlaubtes Risiko

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