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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 11 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Damit rechtfertigender Notstand vorliegt, muss die Abwehrhandlung der<br />

strikten Subsidiarität unterliegen, will heissen, dass das mildeste zur<br />

Verfügung stehende Mittel zur Wahrung des bedrohten Rechtsgutes<br />

verwendet wird. Darüber hinaus muss dem Proportionalitätsgedanke<br />

Rechnung getragen werden. D.h. das gewahrte Interesse muss deutlich<br />

höher sein, als das verletzte.<br />

US i.c. ist das konkrete Rechtsgut einer bzw. mehrerer Person, nämlich<br />

einmal jenes des Vaters, dass er seinem letzten Willen nachkommen<br />

kann. Ebenso wie das Rechtsgut des S., diesem letzten Wunsch nachzukommen.<br />

Eine unmittelbare „Gefahr“ kann durch die Aussage, dass<br />

M’s Leben lediglich an einem seidenen Faden hange, bejaht werden. In<br />

der konkreten Situation bleiben keine äquivalente Alternativen, diesem<br />

letzen Wunsch nachkommen zu können, wodurch der Subsidiarität<br />

Rechnung getragen wird. Es sind somit zwei Individualrechtsgüter betroffen,<br />

die dem öffentlichen Interesse der allgemeinen Sicherheit auf<br />

Strassen bzw. von unbeteiligten Dritten auf Einhaltung der Verkehrsregeln<br />

gegenüberstehen. Auch wenn die beiden Rechtsgüter von S. und<br />

M. zusammen höherwertig sind, als jenes der Gefährdung unbeteiligter<br />

Dritten in der konkreten Situation, kann nicht gesagt werden, dass diese<br />

Rechtgüter wesentlich höher ausfallen, als jenes unbeteiligter Dritten.<br />

SS der Objektive Tatbestand der rechtfertigenden Notwehr nach Art. 17<br />

StGB ist nicht erfüllt. Es bleibt die Frage offen, ob i.c. ein entschuldbarer<br />

Notstand vorliegt.<br />

Rechtswidrigkeit ist gegeben bzw. es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor.<br />

somit liegt auch das Unrecht vor.<br />

hier würde der rechtfertigende Notstand bejaht werden, weil kein konkretes, sondern<br />

lediglich abstrakte Rechtsgüter betroffen sind.<br />

6. Schuld<br />

d. OTB – entschuldbarer Notstand<br />

OS Das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandssituation kann bejaht<br />

werden, wer eine Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer<br />

unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein hochwertiges<br />

Gut, zu retten. Eine Milderung der Strafe wird vorgenommen, wenn<br />

die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war.<br />

Es gelten die gleichen Anforderungen an die Notstandssituation (Individualrechtsgut,<br />

unmittelbare Gefahr), wobei bei der Abwehrhandlung<br />

nebst der strikten Subsidiarität das geschützte Rechtsgut nicht zwingend<br />

höherwertig sein muss.<br />

US Wie unter der Prüfung des rechtfertigen Notstands festgehalten wurde,<br />

sind alle Voraussetzungen bis auf die Proportionalität gegeben. I.c. war<br />

das Rechtsgut des Vaters seinem letzten Willen nachzukommen betroffen.<br />

Als Sohn war es S. nicht zuzumuten dieses Rechtsgut verletzten zu<br />

lassen.<br />

SS Die objektiven Tatbestandselemente des entschuldbaren Notstands<br />

nach Art. 18 StGB sind gegeben.<br />

e. STB – entschuldbarer Notstand<br />

OS Die subj. TBM des entschuldbaren Notstands nach Art. 18 StGB sind gegeben,<br />

wenn der Täter im Wissen um die Notstandssituation (Kenntnis<br />

der Gefahrenlage) handelt und täterseitig ein Rettungswille vorhanden<br />

ist.

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