Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 11 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Damit rechtfertigender Notstand vorliegt, muss die Abwehrhandlung der<br />
strikten Subsidiarität unterliegen, will heissen, dass das mildeste zur<br />
Verfügung stehende Mittel zur Wahrung des bedrohten Rechtsgutes<br />
verwendet wird. Darüber hinaus muss dem Proportionalitätsgedanke<br />
Rechnung getragen werden. D.h. das gewahrte Interesse muss deutlich<br />
höher sein, als das verletzte.<br />
US i.c. ist das konkrete Rechtsgut einer bzw. mehrerer Person, nämlich<br />
einmal jenes des Vaters, dass er seinem letzten Willen nachkommen<br />
kann. Ebenso wie das Rechtsgut des S., diesem letzten Wunsch nachzukommen.<br />
Eine unmittelbare „Gefahr“ kann durch die Aussage, dass<br />
M’s Leben lediglich an einem seidenen Faden hange, bejaht werden. In<br />
der konkreten Situation bleiben keine äquivalente Alternativen, diesem<br />
letzen Wunsch nachkommen zu können, wodurch der Subsidiarität<br />
Rechnung getragen wird. Es sind somit zwei Individualrechtsgüter betroffen,<br />
die dem öffentlichen Interesse der allgemeinen Sicherheit auf<br />
Strassen bzw. von unbeteiligten Dritten auf Einhaltung der Verkehrsregeln<br />
gegenüberstehen. Auch wenn die beiden Rechtsgüter von S. und<br />
M. zusammen höherwertig sind, als jenes der Gefährdung unbeteiligter<br />
Dritten in der konkreten Situation, kann nicht gesagt werden, dass diese<br />
Rechtgüter wesentlich höher ausfallen, als jenes unbeteiligter Dritten.<br />
SS der Objektive Tatbestand der rechtfertigenden Notwehr nach Art. 17<br />
StGB ist nicht erfüllt. Es bleibt die Frage offen, ob i.c. ein entschuldbarer<br />
Notstand vorliegt.<br />
Rechtswidrigkeit ist gegeben bzw. es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor.<br />
somit liegt auch das Unrecht vor.<br />
hier würde der rechtfertigende Notstand bejaht werden, weil kein konkretes, sondern<br />
lediglich abstrakte Rechtsgüter betroffen sind.<br />
6. Schuld<br />
d. OTB – entschuldbarer Notstand<br />
OS Das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandssituation kann bejaht<br />
werden, wer eine Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer<br />
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein hochwertiges<br />
Gut, zu retten. Eine Milderung der Strafe wird vorgenommen, wenn<br />
die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war.<br />
Es gelten die gleichen Anforderungen an die Notstandssituation (Individualrechtsgut,<br />
unmittelbare Gefahr), wobei bei der Abwehrhandlung<br />
nebst der strikten Subsidiarität das geschützte Rechtsgut nicht zwingend<br />
höherwertig sein muss.<br />
US Wie unter der Prüfung des rechtfertigen Notstands festgehalten wurde,<br />
sind alle Voraussetzungen bis auf die Proportionalität gegeben. I.c. war<br />
das Rechtsgut des Vaters seinem letzten Willen nachzukommen betroffen.<br />
Als Sohn war es S. nicht zuzumuten dieses Rechtsgut verletzten zu<br />
lassen.<br />
SS Die objektiven Tatbestandselemente des entschuldbaren Notstands<br />
nach Art. 18 StGB sind gegeben.<br />
e. STB – entschuldbarer Notstand<br />
OS Die subj. TBM des entschuldbaren Notstands nach Art. 18 StGB sind gegeben,<br />
wenn der Täter im Wissen um die Notstandssituation (Kenntnis<br />
der Gefahrenlage) handelt und täterseitig ein Rettungswille vorhanden<br />
ist.