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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 45 -<br />

Repetitorium 2<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Rep. 2.1: „Schlüsselkopie“<br />

a) Strafbarkeit nach Art. 139 StGB<br />

Übung vom 15.04.2008<br />

Referentin: Knüsel Mark<br />

Prüfung der Strafbarkeit von Paula wegen Diebstahls nach Art. 139 StGB<br />

1. TBM<br />

a. OTB<br />

Wer jemanden eine bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt erfüllt den objektiven<br />

Tatbestand von Art. 139 StGB<br />

Paula hat noch keine Gegenstände weggenommen, somit ist der objektive Tatbestand<br />

von Art. 139 StGB nicht erfüllt<br />

Zu prüfen bleibt, ob eventuell ein versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 22<br />

StGB i.V.m. Art. 139 StGB vorliegt.<br />

Der Versuch ist für Vergehen und Verbrechen nach Art. 22 StGB immer strafbar. Bei<br />

Übertretungen ist ein Versuch nur strafbar, wenn der Tatbestand dies ausdrücklich<br />

vorsieht gemäss Art. 105 2 StGB.<br />

Es handelt sich beim Diebstahl um ein Verbrechen, weil die Höchststrafe über drei<br />

Jahre dauert (bis 5 Jahre).<br />

1. TBM<br />

b. STB<br />

v. tatbestandsmässigen Sachverhalt<br />

Art. 139 StGB verlangt vorsätzliches Handeln. Gemäss Art. 12 2 StGB also Handeln<br />

mit Wissen und Willen bezüglich der Wegnahme der fremden beweglichen Sache.<br />

vi. allfällige subjektive Unrechtselemente (z.B. Aneignungs- oder Bereicherungsabsichten)<br />

Zudem muss einen Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (subjektive Strafbarkeitsbedingungen)<br />

vorhanden sein. Wann hat man Aneignungsabsicht? Wenn man sich<br />

Eigentümerstellung anmasst. I.c. möchte sie das, weil sie wie ein Eigentümer darüber<br />

verfügen möchte. Was charakterisiert die Bereicherungsabsicht? Sie will einen wirtschaftlichen<br />

Profit rausholen.<br />

Paula erfüllt den Vorsatz bezüglich der fremden beweglichen Sachen, weil sie weiss,<br />

dass sie nicht ihr gehören (Parallelwertung in der Laiensphäre vom juristischen Begriff<br />

„fremd“) und sie will dieses trotzdem wegnehmen. Sie hat eine Aneignungs- und<br />

Bereicherungsabsicht als sie den Schlüssel kopiert.<br />

Vorsatz setzt Individualisierung auf ein Angriffsobjekt voraus. I.C. ist das gegeben,<br />

weil sie Haus bestimmt hat.<br />

Somit ist der subjektive Tatbestand in der Form des Vorsatzes vollständig vorhanden.<br />

c. Zurück zur objektiven Seite: Beginn der Ausführungshandlung

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