Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Übung vom 19.02.2008<br />
Referent: Kerstin Schröder<br />
Übung 14: Vorsätzliches Unterlassungsdelikt<br />
Allgemeines<br />
Zwei Fälle von Garantenstellungen<br />
1. Obhutspflicht (Schutzpflichten/Abwenden)<br />
2. Aufsichts- und Schutzpflichten bei denen ein Gefahrenherd abgewendet<br />
werden muss.<br />
Fall 14.1.: „Verweigerung der Aussage als Zeuge“ BGE 106<br />
IV 276<br />
Zuerst prüfen, ob eine Handlung vorliegt<br />
Woraus könnte sich eine Garantenstellung ergeben? Hat er eine erhöhte Pflicht zur<br />
Wahrung der Rechtspflege?<br />
siehe Art. 11 StGB<br />
er ist weder Untersuchungsbehörde noch Führsprecher<br />
Hat er eine Anzeigepflicht<br />
nein, das haben wir alle nicht. Es sei den es liegt eine spezielle Stellung vor.<br />
i.c. ist er aber bereits Zeuge (also das Stadium der Anzeigeerstattung ist bereits abgeschlossen<br />
er ist bereits ins Verhör involviert). Nicht auch jedem Gesetz ergibt sich<br />
eine Garantenstellung. Es muss jedes Delikt speziell unter die Luppe genommen werden.<br />
Art. 142 Gesetz über die Strafverfolgung BE liegt vor. Nicht jedes Gesetz verpflichtet<br />
eine Garantenstellung.<br />
Fallgruppen gesetzlicher Garantenstellungen (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB)