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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Übung vom 19.02.2008<br />

Referent: Kerstin Schröder<br />

Übung 14: Vorsätzliches Unterlassungsdelikt<br />

Allgemeines<br />

Zwei Fälle von Garantenstellungen<br />

1. Obhutspflicht (Schutzpflichten/Abwenden)<br />

2. Aufsichts- und Schutzpflichten bei denen ein Gefahrenherd abgewendet<br />

werden muss.<br />

Fall 14.1.: „Verweigerung der Aussage als Zeuge“ BGE 106<br />

IV 276<br />

Zuerst prüfen, ob eine Handlung vorliegt<br />

Woraus könnte sich eine Garantenstellung ergeben? Hat er eine erhöhte Pflicht zur<br />

Wahrung der Rechtspflege?<br />

siehe Art. 11 StGB<br />

er ist weder Untersuchungsbehörde noch Führsprecher<br />

Hat er eine Anzeigepflicht<br />

nein, das haben wir alle nicht. Es sei den es liegt eine spezielle Stellung vor.<br />

i.c. ist er aber bereits Zeuge (also das Stadium der Anzeigeerstattung ist bereits abgeschlossen<br />

er ist bereits ins Verhör involviert). Nicht auch jedem Gesetz ergibt sich<br />

eine Garantenstellung. Es muss jedes Delikt speziell unter die Luppe genommen werden.<br />

Art. 142 Gesetz über die Strafverfolgung BE liegt vor. Nicht jedes Gesetz verpflichtet<br />

eine Garantenstellung.<br />

Fallgruppen gesetzlicher Garantenstellungen (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB)

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