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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 10 -<br />

Repetitorium 1<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Übung vom 27.02.2008<br />

Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl<br />

Rep. 1.1 (vgl. OGer ZH, SJZ 70 [1974] 86 ff.)<br />

Thema/Fragen<br />

Strafbarkeit von R und S nach Art. 90 Ziff. 1 und 94 Ziff. 1 SVG gegeben?<br />

Anstiftung durch R?<br />

Begehung durch Unterlassung?<br />

Prüfung von S nach Art. 90 SVG<br />

4. Tatbestandsmässigkeit<br />

a. OTB<br />

OS Eine Verkehrsregelverletzung begeht, wer eine Regelung nach dem<br />

Strassenverkehrsgesetz (SVG) verletzt.<br />

US S. fährt mit überhöhter Geschwindigkeit mit dem Auto einer Landstrasse<br />

entlang. Obwohl die Übersicht gewährleistet, geht es nicht an die<br />

Höchstgeschwindigkeit zu missachten. Er gefährdet dadurch mit überhöhtem<br />

Risiko unbeteiligte Dritte.<br />

SS S. erfüllt den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 SVG.<br />

b. STB<br />

OS Wer die oben genannte Übertretung vorsätzlich, d.h. in Wissen und<br />

Willen begeht, erfüllt den objektiven Tatbestand<br />

US S. ist erwachsen. Obwohl im Sachverhalt nicht explizit erwähnt, wird<br />

angenommen, dass er im Besitze eines gültigen Führerausweises ist.<br />

Spätestens im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung des Führerausweises<br />

wurde er darauf hingewiesen, dass das Missachten von Verkehrsregeln<br />

strafbar ist, wie auch, dass die Höchstgeschwindigkeiten stets einzuhalten<br />

sind. Er weiss also um sein Fehlverhalten. Er will es auch bzw.<br />

nimmt es zumindest in Kauf.<br />

SS Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 ist erfüllt.<br />

Tatbestandsmässigkeit ist gegeben.<br />

Kausalität muss nicht überprüft werden, da ein Tätigkeitsdelikt (kein Erfolgsdelikt)<br />

5. Rechtswidrigkeit (vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes)<br />

Einwilligung <br />

Notwehr <br />

Notstand ? (rechtfertigender nach Art. 17 StGB)<br />

c. OTB rechtfertigender Notstand<br />

OS Notstandsituation:<br />

Rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn die durch Strafe bedrohte Tat<br />

begangen wird, um ein Individualrechtsgut zu schützen, welches sich<br />

in unmittelbarer Gefahr befindet und einem höherwertigen Interesse<br />

als das verletzte unterliegt.<br />

Abwehrhandlung:

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