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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 19 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Gehilfenschaft durch Unterlassen<br />

Grundsatz: Keine Unterscheidung von Täterschaft und Gehilfenschaft<br />

beim Unterlassungsdelikt, da Tatherrschaftskriterium versagt.<br />

Folge: Möglichkeit des hindernden Eingreifens macht den<br />

Garantenpflichtigen stets zum Täter.<br />

Verurteilung wegen Gehilfenschaft durch Unterlassen nur in denjenigen<br />

Fällen, in denen nicht wegen täterschaftlicher Unterlassung verurteilt werden<br />

kann, weil es an einem Tätermerkmal fehlt (= aushilfsweise Anwendung der<br />

Gehilfenschaftsbestimmung):<br />

– besondere subjektive Unrechtsmerkmale, zB Art. 139<br />

– Sonderdelikte, zB Art. 314<br />

– eigenhändige Delikte, zB Art. 187 (umstritten)<br />

Geltungsbereich des schweizerischen StGB<br />

– Räumlicher: Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Tat als in der<br />

Schweiz begangen (oder wird aus einem andern Grund das<br />

schweizerische StGB angewendet)? Territorialprinzip (Art. 3 StGB)<br />

konkretisiert durch Ubiquitätsprinzip (Art. 8 StGB).<br />

– Zeitlicher: Ab welchem Zeitpunkt wird das schweizerische StGB<br />

angewendet? Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB).<br />

– Persönlicher: Für welche Personen gilt das schweizerische StGB?<br />

Keine Frage des Geltungsbereichs, sondern Nichtanwendung des<br />

StGB aus anderen Gründen trotz räumlicher Geltung (z. Bsp. Art. 9<br />

StGB).<br />

Ubiquitätsprinzip: der Ort, an dem der Täter gehandelt hat und der Ort des Erfolgseintritts<br />

sind nicht identisch, und es liegt nur einer der beiden<br />

Orte im Inland. Bsp: briefliche Ehrverletzung. Nach Art. 7 Abs. 1<br />

StGB genügt jeder dieser Orte als Anknüpfungspunkt. Dies ist das<br />

Ubiquitätsprinzip. Ein Anwendungsfall ist Art. 133 Abs. 2 Satz 2<br />

IPRG<br />

Art. 133<br />

b. Fehlen einer Rechtswahl<br />

1<br />

Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen<br />

Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates.<br />

2<br />

Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so<br />

ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist.<br />

Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden<br />

ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der<br />

Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.<br />

3 Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes<br />

Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der<br />

Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist.

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