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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 6 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

1. Tatbestandmässigkeit<br />

a. OTB<br />

OS objektive TB wird durch Hintermann nicht vollständig erfüllt. Die fehlenden<br />

Elemente müssen durch B. übernommen werden. Die Grenzen der<br />

mittelbaren Täterschaft müssen zudem eingehalten werden (Sonderdelikt,<br />

eigenhändiges Delikt).<br />

US A. erfüllt den obj. TB nicht selber zu ende. B. übernimmt die objektiven<br />

Elemente des Diebstahls. A. verfügt über die Tatherrschaft, indem er<br />

den B. unter Drohung zum Diebstahl veranlasst.<br />

SS Der obj. TB der mittelbaren Täterschaft sind gegeben und A. macht sich<br />

aus objektiver Sicht der mittelbaren Täterschaft strafbar.<br />

b. STB<br />

OS A. muss Vorsatz haben.<br />

US Er weiss, dass es sich bei den Bildern um fremde bewegliche Sachen<br />

sind und er will den Diebstahl. Zudem weiss er dass er den B. nötigt. Er<br />

möchte an die Bilder kommen. Zudem weiss er, dass B. unfrei ist. B.<br />

wird ja nichts vom Erlös haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er<br />

gemerkt haben, da der B. nur handelt, weil er durch seine Druck dazu<br />

angehalten wird.<br />

SS Die subjektiven Elememente der mittelbaren Täterschaft sind erfüllt.<br />

2. Rechtswidrigkeit<br />

3. Schuld<br />

A. macht sich als mittelbarer Täter des versuchter Diebstahl von B. nach Art. 139<br />

StGB strafbar.<br />

Prüfung von H<br />

Es bestünde die Möglichkeit ihn nach Anstifter oder Gehilfe zu behandeln. Er weckt<br />

den Tatentschluss. Wenn es nach dem Tatentschluss gemacht würde, wäre es<br />

wohl eher eine Gehilfenschaft.

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