Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 6 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
1. Tatbestandmässigkeit<br />
a. OTB<br />
OS objektive TB wird durch Hintermann nicht vollständig erfüllt. Die fehlenden<br />
Elemente müssen durch B. übernommen werden. Die Grenzen der<br />
mittelbaren Täterschaft müssen zudem eingehalten werden (Sonderdelikt,<br />
eigenhändiges Delikt).<br />
US A. erfüllt den obj. TB nicht selber zu ende. B. übernimmt die objektiven<br />
Elemente des Diebstahls. A. verfügt über die Tatherrschaft, indem er<br />
den B. unter Drohung zum Diebstahl veranlasst.<br />
SS Der obj. TB der mittelbaren Täterschaft sind gegeben und A. macht sich<br />
aus objektiver Sicht der mittelbaren Täterschaft strafbar.<br />
b. STB<br />
OS A. muss Vorsatz haben.<br />
US Er weiss, dass es sich bei den Bildern um fremde bewegliche Sachen<br />
sind und er will den Diebstahl. Zudem weiss er dass er den B. nötigt. Er<br />
möchte an die Bilder kommen. Zudem weiss er, dass B. unfrei ist. B.<br />
wird ja nichts vom Erlös haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er<br />
gemerkt haben, da der B. nur handelt, weil er durch seine Druck dazu<br />
angehalten wird.<br />
SS Die subjektiven Elememente der mittelbaren Täterschaft sind erfüllt.<br />
2. Rechtswidrigkeit<br />
3. Schuld<br />
A. macht sich als mittelbarer Täter des versuchter Diebstahl von B. nach Art. 139<br />
StGB strafbar.<br />
Prüfung von H<br />
Es bestünde die Möglichkeit ihn nach Anstifter oder Gehilfe zu behandeln. Er weckt<br />
den Tatentschluss. Wenn es nach dem Tatentschluss gemacht würde, wäre es<br />
wohl eher eine Gehilfenschaft.