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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 42 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Fall 18.1.: (vgl. BGE 125 IV 177)<br />

Zur Auseinanderhaltung von Art. 173 StGB Üble Nachrede und Art. 177 StGB Beschimpfung:<br />

Da es sich im Sachverhalt um Tatsachenbehauptungen handelt, welche X gegenüber<br />

allen Mitgliedern des Vereins, also gegen Dritte veröffentlicht, handelt wird der Tatbestand<br />

von Art. 173 StGB erfüllt.<br />

Nach dem Ubiquitätsprinzip (Art. 8 StGB) gilt ein Verbrechen als da verübt, wo der<br />

Täter es ausführt (Handlung), und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für die Anknüpfung<br />

an das Territorialprinzip von Art. 3 StGB sind also zwei Orte massgebend.<br />

Fraglich ist, ob es sich bei Art. 173 StGB um ein reines Tätigkeitsdelikt handelt (das<br />

keinen Erfolg aufweist) oder um ein Erfolgsdelikt. Die herrschende Lehre geht davon<br />

aus, dass es sich bei Art. 173 StGB um ein reines Tätigkeitsdelikt handelt. Obwohl sich<br />

in der neueren Lehre abzeichnet, dass sich Ehrverletzungsdelikte als Erfolgsdelikte zu<br />

gelten haben.<br />

Wir gehen davon aus, dass Art. 173 StGB einen Erfolg hat (der dann eintritt, wenn die<br />

Vereinsmitglieder in der Schweiz den Brief öffnen und die üble Nachrede lesen). Somit<br />

tritt i.c. in der Schweiz ein Erfolg ein. Das Territorialitätsprinzip kommt also zum<br />

Tragen.<br />

somit ist Präsident X nach dem Territorialprinzip Art. 3 i.V.m. dem Ubiquitätsprinzip<br />

Art. 8 StGB nach schweizerischem <strong>Strafrecht</strong> strafbar.<br />

Geht man indessen davon aus, dass Art. 173 StGB ein reines Tätigkeitsdelikt darstellt,<br />

dann wäre in der Schweiz kein Erfolg eingetreten und X kann nicht aufgrund<br />

des Territorialprinzips nach schweizerischem <strong>Strafrecht</strong> verurteilt werden. Eine Strafbarkeit<br />

nach schweizerischem <strong>Strafrecht</strong> wäre hier aber aus dem passiven Personalitätsprinzip<br />

gegeben (siehe Variante).<br />

Nicht durch Verbrechen und Vergehen irreführen lassen der Art. 103 ff. StGB sind<br />

massgeblich!!<br />

Variante<br />

aktives Personalitätsprinzip<br />

der Täter ist Schweizer<br />

Weshalb gibt es dieses aktive Personalitätsprinzip? Damit ein Täter welcher im Ausland<br />

eine Straftat begannen hat und in die Schweiz geflohen ist trotz dem Auslieferungsverbot<br />

zur Rechenschaft gezogen werden kann.<br />

passives Personalitätsprinzip<br />

das Opfer ist Schweizer<br />

beide Prinzipien setzen Auslandtaten voraus.<br />

Ginge man davon aus, dass Art. 173 StGB ein Erfolgsdelikt darstelle, dann wären Tathandlung<br />

und Erfolg im Ausland (weil der Verein nur Mitglieder in Deutschland hat),<br />

also kommt hier das Territorialprinzip nicht zum Zuge.

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