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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 41 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Übung vom 09.04.2008<br />

Referentin: Knüsel Mark<br />

Übung 18: Räumliche und zeitliche Geltung des StGB<br />

Bei der folgenden Übung geht es um den räumlichen Geltungsbereich der in den Artikeln<br />

3 bis 7 StGB geregelt ist.<br />

Geltungsbereich<br />

Kann das Schweizerischen Recht angewendet werden ja oder nein.<br />

Zustädigkeitsfragen stehen nicht zur Diskussion.<br />

Es ist also nichts anderes als die Frage ob das StGB zur Anwendung kommt.<br />

Grundsätzlich autonomes recht. Jeder Staat regelt das eigene Recht selber.<br />

Was ist internationales <strong>Strafrecht</strong><br />

Haager Tribunal etc.<br />

aus dem Zusammenwirken verschiedener Staaten wurde dieses Recht geschaffen<br />

(nicht autonom)<br />

Das Schweizer Recht wird auch zum Teil auf Straftaten angewendet, dass gar nicht<br />

in der Schweiz begangen wurde. Es kann auch Auslandtaten betreffen.<br />

1. Räumlicher Geltungsbereich<br />

Unter welchen Voraussetzungen gitl eine Tat als in der Schweiz begangen (oder wird<br />

aus einem anderen Grund das schweizerische StGB angewendet)? Territorialprinzip<br />

(Art. 3 StGB) konkretisiert durch Ubiquitätsprinzip (Art. 8 StGB).<br />

2. Zeitlicher Geltungsbereich<br />

Ab welchem Zeitpunkt wird das schweizerische StGB angewendet? Rückwirkungsverbot<br />

(Art. 2 Abs. 1 StGB).<br />

3. Persönlicher Geltungsbereich<br />

Für welche Personen gilt das schweizerische StGB? Keine Frage des Geltungsbereichs,<br />

sondern Nichtanwendung des StGB aus anderen Gründen trotz räumlicher Geltung<br />

(z.B. Art. 9 StGB)<br />

Zur Wiederholung die Prinzipien des räumlichen Geltungsbereiches:<br />

Territorialprinzip Art. 3 StGB<br />

auf dem eigenen Hoheitsgebiet wird das eigene Recht angewendet.<br />

die Frage nach dem „begeht“ ist zu klären.<br />

• Art. 8 (Territorialitätsprinzip) umschreibt den Art. 3 (Ubiquitätsprinzip) StGB.<br />

Staatsschutzprinzip Art. 4 StGB<br />

Passives Personalitätsprinzip Art. 5 StGB<br />

Aktives Personalitätsprinzip Art. 6 StGB<br />

Ubiquitätsprinzip Art. 8 StGB<br />

Flaggenprinzip<br />

(Delegationsprinzip) Art. 85 IRSG<br />

(Weltrechts- oder <strong>Uni</strong>versalitätsprinzip) Art. 6bis StGB

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