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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 55 -<br />

Repetitorium 4<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Übung vom 30.04.2008<br />

Referentin: Schöder<br />

Strafbarkeit der M gemäss Art. 112 StGB<br />

Obersatz<br />

Wer einen Menschen besonders skrupellos tötet, beginnt einen Mord gemäss Art. 112<br />

StGB. Skrupellosigkeit kann sich aus objektiven oder subjektiven Elementen ergeben.<br />

1. Tatbestandmässigkeit<br />

a. OTB<br />

Prüfung der Strafbarkeit von (M)arianne bezüglich Mordes gemäss Art. 112<br />

StGB<br />

Weil eine Handlung von M nicht ersichtlich ist, welche kausal den Erfolg des Todes von<br />

(O)skar herbeigeführt hat, wird es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt handeln.<br />

1. Tatbestandsmässigkeit<br />

a. OTB<br />

i. Garantenstellung<br />

Wer eine Handlung, zu der er aufgrund einer besonderen Rechtspflicht verpflichtet ist,<br />

besonders skrupellos unterlässt, welche zum Tod eines Menschen führt, erfüllt den objektiven<br />

Tatbestand von Art. 112 StGB durch Unterlassen.<br />

Die besondere Rechtspflicht zum Handel ist die Garantenstellung, welche vorhanden<br />

sein muss gemäss Art. 11 StGB, damit der objektive Tatbestand bejaht werden kann.<br />

Art. 11 2 lit. a gibt eine Garantenpflicht nach Gesetz vor. Das ZGB regelt die Ehe, deswegen<br />

könnte sich für M eine besondere Garantenstellung aus dem Gesetz ergeben.<br />

Es ergibt sich aus Art. 159 ZGB eine gesetzlich bestimmte Sorge für eine bestimmte<br />

Person, nämlich für den Ehegatten (i.c. Oskar). M und O leben diese Ehe auch tatsächlich,<br />

ein starkes Indiz dafür ist, dass sie zusammenleben. Also kann eine Garantenstellung<br />

von M über das Rechtsgut von Leib und Leben von O bejaht werden.<br />

ii. Erfolg<br />

Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 111 StGB ist eingetreten, da M an einem Hustenkrampf<br />

gestorben ist.<br />

iii. unterlassen einer gebotenen Handlung<br />

M hat nicht eingegriffen, als O krank im Bett von Hustenkrämpfen geschüttelt wurde.<br />

Sie hätte z.B. den Arzt anrufen müssen. Somit wurde die gebotene Handlung nicht<br />

vorgenommen.<br />

iv. hypothetische Kausalität<br />

Die hypothetische Kausalität liegt nach Wahrscheinlichkeitstheorie (von BGer und<br />

herrschenden Lehre preferiert) vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht<br />

werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Garantie weggedacht<br />

werden kann.

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