Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 55 -<br />
Repetitorium 4<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Übung vom 30.04.2008<br />
Referentin: Schöder<br />
Strafbarkeit der M gemäss Art. 112 StGB<br />
Obersatz<br />
Wer einen Menschen besonders skrupellos tötet, beginnt einen Mord gemäss Art. 112<br />
StGB. Skrupellosigkeit kann sich aus objektiven oder subjektiven Elementen ergeben.<br />
1. Tatbestandmässigkeit<br />
a. OTB<br />
Prüfung der Strafbarkeit von (M)arianne bezüglich Mordes gemäss Art. 112<br />
StGB<br />
Weil eine Handlung von M nicht ersichtlich ist, welche kausal den Erfolg des Todes von<br />
(O)skar herbeigeführt hat, wird es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt handeln.<br />
1. Tatbestandsmässigkeit<br />
a. OTB<br />
i. Garantenstellung<br />
Wer eine Handlung, zu der er aufgrund einer besonderen Rechtspflicht verpflichtet ist,<br />
besonders skrupellos unterlässt, welche zum Tod eines Menschen führt, erfüllt den objektiven<br />
Tatbestand von Art. 112 StGB durch Unterlassen.<br />
Die besondere Rechtspflicht zum Handel ist die Garantenstellung, welche vorhanden<br />
sein muss gemäss Art. 11 StGB, damit der objektive Tatbestand bejaht werden kann.<br />
Art. 11 2 lit. a gibt eine Garantenpflicht nach Gesetz vor. Das ZGB regelt die Ehe, deswegen<br />
könnte sich für M eine besondere Garantenstellung aus dem Gesetz ergeben.<br />
Es ergibt sich aus Art. 159 ZGB eine gesetzlich bestimmte Sorge für eine bestimmte<br />
Person, nämlich für den Ehegatten (i.c. Oskar). M und O leben diese Ehe auch tatsächlich,<br />
ein starkes Indiz dafür ist, dass sie zusammenleben. Also kann eine Garantenstellung<br />
von M über das Rechtsgut von Leib und Leben von O bejaht werden.<br />
ii. Erfolg<br />
Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 111 StGB ist eingetreten, da M an einem Hustenkrampf<br />
gestorben ist.<br />
iii. unterlassen einer gebotenen Handlung<br />
M hat nicht eingegriffen, als O krank im Bett von Hustenkrämpfen geschüttelt wurde.<br />
Sie hätte z.B. den Arzt anrufen müssen. Somit wurde die gebotene Handlung nicht<br />
vorgenommen.<br />
iv. hypothetische Kausalität<br />
Die hypothetische Kausalität liegt nach Wahrscheinlichkeitstheorie (von BGer und<br />
herrschenden Lehre preferiert) vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht<br />
werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Garantie weggedacht<br />
werden kann.