Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 17 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege<br />
vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0)<br />
Art. 277<br />
Leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die<br />
Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, so hebt sie der<br />
Kassationshof ohne Mitteilung der Beschwerdeschrift auf und weist die<br />
Sache an die kantonale Behörde zurück.<br />
Art. 277 ter<br />
1 Hält der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt für begründet,<br />
so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu<br />
neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück.<br />
2 Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der<br />
Kassation zugrunde zu legen.<br />
Einzelformen der mittelbaren Täterschaft<br />
A) Der Hintermann versetzt den Vordermann in einen<br />
Sachverhaltsirrtum oder nützt eine bereits bestehende<br />
Fehlvorstellung dieser Art aus, um den Vordermann<br />
dazu zu bringen, den objektiven Tatbestand oder<br />
zumindest einzelne Elemente davon zu verwirklichen.<br />
B) Der Hintermann veranlasst das Opfer unter Ausnützung<br />
einer diesem nicht bekannten Sachlage, sich selber die<br />
tatbestandsmässige Schädigung zuzufügen (ungewollte<br />
Selbstschädigung).<br />
C) Der Hintermann bedient sich eines schuldunfähigen<br />
Tatmittlers, welcher dem an ihn gerichteten Ansinnen,<br />
eine deliktische Handlung zu begehen, mangels<br />
Bestimmungsfähigkeit zufolge seiner psychischen<br />
Inferiorität nachkommt, ohne sich darüber einen eigenen<br />
Willen bilden zu können.<br />
D) Der Hintermann benützt einen unfrei handelnden<br />
Vordermann, indem er diesen durch Drohungen oder<br />
Anwendung von Gewalt i.S.v. vis compulsiva dazu bringt,<br />
eine Straftat zu begehen (entschuldigender<br />
Nötigungsnotstand).<br />
E) Der Hintermann benützt einen unvermeidbaren<br />
Verbotsirrtum beim Vordermann (den er selber<br />
hervorgerufen oder der bereits vorher bestanden hat),<br />
während der vermeidbare nach überwiegender Auffassung<br />
nicht genügt.<br />
Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung.<br />
Nimmt der Täter die Strafbarkeit seiner Handlung an, obwohl diese in Wahrheit erlaubt ist,<br />
spricht man von einem Wahndelikt. Der Verbotsirrtum ist im deutschen <strong>Strafrecht</strong> in § 17<br />
Strafgesetzbuch (StGB) und in §5 Wehrstrafgesetz (WStG) geregelt. §17 StGB lautet:<br />
"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,<br />
wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so<br />
kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden."<br />
In Österreich heißt der Verbotsirrtum Rechtsirrtum. Er ist in §9 ÖStGB normiert. In der<br />
Schweiz wird ebenfalls von einem Rechtsirrtum gesprochen (Art. 20 CH-StGB; neu Art. 21).<br />
Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig<br />
hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als<br />
rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbe-