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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 17 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege<br />

vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0)<br />

Art. 277<br />

Leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die<br />

Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, so hebt sie der<br />

Kassationshof ohne Mitteilung der Beschwerdeschrift auf und weist die<br />

Sache an die kantonale Behörde zurück.<br />

Art. 277 ter<br />

1 Hält der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt für begründet,<br />

so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu<br />

neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück.<br />

2 Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der<br />

Kassation zugrunde zu legen.<br />

Einzelformen der mittelbaren Täterschaft<br />

A) Der Hintermann versetzt den Vordermann in einen<br />

Sachverhaltsirrtum oder nützt eine bereits bestehende<br />

Fehlvorstellung dieser Art aus, um den Vordermann<br />

dazu zu bringen, den objektiven Tatbestand oder<br />

zumindest einzelne Elemente davon zu verwirklichen.<br />

B) Der Hintermann veranlasst das Opfer unter Ausnützung<br />

einer diesem nicht bekannten Sachlage, sich selber die<br />

tatbestandsmässige Schädigung zuzufügen (ungewollte<br />

Selbstschädigung).<br />

C) Der Hintermann bedient sich eines schuldunfähigen<br />

Tatmittlers, welcher dem an ihn gerichteten Ansinnen,<br />

eine deliktische Handlung zu begehen, mangels<br />

Bestimmungsfähigkeit zufolge seiner psychischen<br />

Inferiorität nachkommt, ohne sich darüber einen eigenen<br />

Willen bilden zu können.<br />

D) Der Hintermann benützt einen unfrei handelnden<br />

Vordermann, indem er diesen durch Drohungen oder<br />

Anwendung von Gewalt i.S.v. vis compulsiva dazu bringt,<br />

eine Straftat zu begehen (entschuldigender<br />

Nötigungsnotstand).<br />

E) Der Hintermann benützt einen unvermeidbaren<br />

Verbotsirrtum beim Vordermann (den er selber<br />

hervorgerufen oder der bereits vorher bestanden hat),<br />

während der vermeidbare nach überwiegender Auffassung<br />

nicht genügt.<br />

Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung.<br />

Nimmt der Täter die Strafbarkeit seiner Handlung an, obwohl diese in Wahrheit erlaubt ist,<br />

spricht man von einem Wahndelikt. Der Verbotsirrtum ist im deutschen <strong>Strafrecht</strong> in § 17<br />

Strafgesetzbuch (StGB) und in §5 Wehrstrafgesetz (WStG) geregelt. §17 StGB lautet:<br />

"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,<br />

wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so<br />

kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden."<br />

In Österreich heißt der Verbotsirrtum Rechtsirrtum. Er ist in §9 ÖStGB normiert. In der<br />

Schweiz wird ebenfalls von einem Rechtsirrtum gesprochen (Art. 20 CH-StGB; neu Art. 21).<br />

Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig<br />

hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als<br />

rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbe-

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