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Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 62 -<br />

(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />

mehrere Tathandlungen<br />

Gleichartige Strafandrohungen<br />

Variante 1:<br />

Wenn wir davon ausgehen, dass der Richter A wegen des Fahrens im angetrunkenen<br />

Zustand mit einer Freiheitsstrafe bestrafen möchte, dann haben wir einerseits<br />

Freiheitsstrafe und anderseits Busse (aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung).<br />

Der Richter kann also Art. 49 StGB nicht anwenden (keine gleichartigen Strafen)<br />

und muss A zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Busse verurteilen. Es ist also keine<br />

Strafschärfung möglich.<br />

Der konkrete Strafrahmen liegt bei 6 Monaten (Art. 40 StGB) bis 3 Jahren Gefängnis<br />

(keine obligatorische Straferhöhung) und dazu kumuliert eine Busse von<br />

1 bis 10000 Franken.<br />

Variante 2:<br />

Wenn wir davon ausgehen, dass der Richter A wegen des Fahrens im angetrunkenen<br />

Zustand mit einer Geldstrafe bestrafen möchte, kann man sich Fragen ob Busse<br />

und Geldstrafe eine „gleichartige Strafe“ im Sinne von Art. 49 StGB darstellen. Es<br />

sprechen Gründe dafür (beides sind monetäre Strafen) und dagegen (bedingter/teilbedingter<br />

Vollzug der Geldstrafe; unterschiedliche Vorgehensweise bei der Berechnung).<br />

Die Situation ist unklar (gleichartig, analoge Anwendung von 49 StGB oder<br />

ungleichartig), in der Lehre wird darüber gestritten. Wenn wir davon ausgehen wie die<br />

Lehre es tut. Dann wäre eine kumulative Strafe angezeigt:<br />

• Busse 1.- bis 10000<br />

• GS 1 TS bis 360 TS (à 1.- bis 3000)<br />

Wir wenden allerdings Art. 49 StGB analog an. Weil dies zugunsten des Täters ist<br />

(keine kumulativen Strafen), ist dies zulässig.<br />

Die Geldstrafe ist die schwerste Strafandrohung, welche nun nach Art. 49 StGB<br />

geschärft werden muss. Allerdings ist der Richter an das Höchstmass der Strafart<br />

gebunden und muss die Strafe zwingend erhöhen. Somit beträgt der ordentliche<br />

Strafrahmen nach dieser Vorgehensweise 2 (obligatorische Straferhöhung) bis 360<br />

(wird nicht geschärft, da Höchstmass) Tagessätze Geldstrafe.<br />

• max.: 360 TS à 3000.- (+ 180 TS weil es um die Hälfte erhöht werden kann,<br />

da er aber an das Höchstmass gebunden ist, muss er sich an die 360 TS halten).<br />

• min.: 2 TS (oder mit Zustimmung GA)<br />

Zusammenfassend<br />

a. Richter FS<br />

Art. 49 kommt nicht zur Anwendung, da keine Gleichartigkeit<br />

b. Richter GS<br />

vi. GS = Busse 49<br />

vii. GS nicht gleich FS 49 kommt nicht zur Anwendung.<br />

b) Tagessatz betragserhöhend, Tagessatz betragsreduzierend, Anzahl der Tagsätze<br />

Die Anzahl Tagessätze wird nach dem Verschulden des Täters berechnet (Art. 47<br />

StGB). Im konkreten Fall kann sich betragserhöhend auswirken:<br />

Sehr viel Alkohol (2 x Grenzwert)<br />

Sehr viel zu schnell gefahren (30% zu schnell gefahren)

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