Strafrecht II: Übungen - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Strafrecht</strong> <strong>II</strong>: Notizen <strong>Übungen</strong> FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 62 -<br />
(Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann)<br />
mehrere Tathandlungen<br />
Gleichartige Strafandrohungen<br />
Variante 1:<br />
Wenn wir davon ausgehen, dass der Richter A wegen des Fahrens im angetrunkenen<br />
Zustand mit einer Freiheitsstrafe bestrafen möchte, dann haben wir einerseits<br />
Freiheitsstrafe und anderseits Busse (aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung).<br />
Der Richter kann also Art. 49 StGB nicht anwenden (keine gleichartigen Strafen)<br />
und muss A zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Busse verurteilen. Es ist also keine<br />
Strafschärfung möglich.<br />
Der konkrete Strafrahmen liegt bei 6 Monaten (Art. 40 StGB) bis 3 Jahren Gefängnis<br />
(keine obligatorische Straferhöhung) und dazu kumuliert eine Busse von<br />
1 bis 10000 Franken.<br />
Variante 2:<br />
Wenn wir davon ausgehen, dass der Richter A wegen des Fahrens im angetrunkenen<br />
Zustand mit einer Geldstrafe bestrafen möchte, kann man sich Fragen ob Busse<br />
und Geldstrafe eine „gleichartige Strafe“ im Sinne von Art. 49 StGB darstellen. Es<br />
sprechen Gründe dafür (beides sind monetäre Strafen) und dagegen (bedingter/teilbedingter<br />
Vollzug der Geldstrafe; unterschiedliche Vorgehensweise bei der Berechnung).<br />
Die Situation ist unklar (gleichartig, analoge Anwendung von 49 StGB oder<br />
ungleichartig), in der Lehre wird darüber gestritten. Wenn wir davon ausgehen wie die<br />
Lehre es tut. Dann wäre eine kumulative Strafe angezeigt:<br />
• Busse 1.- bis 10000<br />
• GS 1 TS bis 360 TS (à 1.- bis 3000)<br />
Wir wenden allerdings Art. 49 StGB analog an. Weil dies zugunsten des Täters ist<br />
(keine kumulativen Strafen), ist dies zulässig.<br />
Die Geldstrafe ist die schwerste Strafandrohung, welche nun nach Art. 49 StGB<br />
geschärft werden muss. Allerdings ist der Richter an das Höchstmass der Strafart<br />
gebunden und muss die Strafe zwingend erhöhen. Somit beträgt der ordentliche<br />
Strafrahmen nach dieser Vorgehensweise 2 (obligatorische Straferhöhung) bis 360<br />
(wird nicht geschärft, da Höchstmass) Tagessätze Geldstrafe.<br />
• max.: 360 TS à 3000.- (+ 180 TS weil es um die Hälfte erhöht werden kann,<br />
da er aber an das Höchstmass gebunden ist, muss er sich an die 360 TS halten).<br />
• min.: 2 TS (oder mit Zustimmung GA)<br />
Zusammenfassend<br />
a. Richter FS<br />
Art. 49 kommt nicht zur Anwendung, da keine Gleichartigkeit<br />
b. Richter GS<br />
vi. GS = Busse 49<br />
vii. GS nicht gleich FS 49 kommt nicht zur Anwendung.<br />
b) Tagessatz betragserhöhend, Tagessatz betragsreduzierend, Anzahl der Tagsätze<br />
Die Anzahl Tagessätze wird nach dem Verschulden des Täters berechnet (Art. 47<br />
StGB). Im konkreten Fall kann sich betragserhöhend auswirken:<br />
Sehr viel Alkohol (2 x Grenzwert)<br />
Sehr viel zu schnell gefahren (30% zu schnell gefahren)