POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 2 | I.<br />
100<br />
liegt. Neu ist auch die Möglichkeit, aktenkundigen "Gewalttouristen" vorübergehend<br />
den Pass zu entziehen.<br />
Die damals bei Änderung des Passgesetzes geäußerten Befürchtungen, die Beschränkungen<br />
der Reisefreiheit würden im Endeffekt gegen linke TeilnehmerInnen<br />
grenzüberschreitender Demonstrationen gerichtet werden, haben sich bereits in zahlreichen<br />
Fällen und unterschiedlichsten Erscheinungsformen bestätigt, sowohl anlässlich<br />
des G8-Gipfel im Juli 2001 in Genua, als auch anlässlich des EU-Gipfels im<br />
Dezember 2001 in Brüssel. Eine Ausweitung ist nach den bisherigen Erfahrungen zu<br />
befürchten.<br />
1. Ausreiseverbote an der Grenze<br />
Im Vorfeld der Proteste gegen den G8-Gipfel in Genua im Juli 2001 wurden schätzungsweise<br />
mehrere hundert Menschen an der Grenze zu Italien durch den<br />
Bundesgrenzschutz an der Ausreise gehindert. Ihnen wurde die Ausreise aus der<br />
Bundesrepublik Deutschland bis zum Ende des Gipfels in Genua untersagt. Um die<br />
für diese Ausreiseverbote notwendigen Kontrollen an einer Grenze zwischen zwei<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft möglich zu machen, wurde das<br />
Schengener Abkommen vorübergehend außer Kraft gesetzt. Als Grundlage dieser<br />
Ausreiseverbote dienten meist angebliche Eintragungen in den Dateien „Gewalttäter<br />
Links“ und „Landfriedensbruch (Datei reisende Gewalttäter)“.<br />
2. Reiseverbote verbunden mit Meldeauflagen<br />
Eine weitere Form der Einschränkung des grenzüberschreitenden Demonstrationsrechts<br />
und der Freizügigkeit waren Reiseverbote, die durch die Polizeibehörden der Wohnorte<br />
der Betroffenen verhängt wurden. Diese waren oftmals mit Meldeauflagen verbunden,<br />
sich entweder regelmäßig auf einer bestimmten (z. B. der des Wohnortes) oder<br />
einer beliebigen Polizeidienststelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu melden.<br />
Zur Durchsetzung legte die Polizei ein Zwangsgeld bei Zuwiderhandlungen fest<br />
und drohte den Betroffenen zusätzlich mit Ingewahrsamnahme.<br />
Mit diesen Bescheiden wurden die Reisepässe der Betroffenen dahingehend beschränkt,<br />
das der Pass für Reisen nach Polen, Tschechien, Ungarn, Österreich, Schweiz,<br />
Italien, Frankreich, Kroatien, Slowenien und die Slowakei (oder überhaupt zur Ausreise<br />
oder nur in wenige bestimmte Länder) nicht galt. Zusätzlich wurde den Betroffenen<br />
die Ausreise in die vorgenannten Länder - auch mit dem Personalausweis - unter<br />
Hinweis auf die Strafdrohung in § 24 PassG untersagt. Daneben erging meist ein<br />
Bescheid, wonach der Betroffene für den gleichen Zeitraum verpflichtet wurde, sich<br />
einmal täglich bei dem für ihn zuständigen Polizeiabschnitt zu melden. Diese „passbeschränkenden<br />
Maßnahmen" wurden als Vermerk im Computersystem gespeichert<br />
und verboten den Betreffenden, an bestimmten Grenzen das Land zu verlassen.<br />
In Berlin z.B. sah ein solches Reiseverbot vom 03.12.2001 wie folgt aus:<br />
„Sehr geehrte Frau X, der Geltungsbereich ihres Personalausweises ... wird hiermit<br />
gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ... dahingehend beschränkt,