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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | II.<br />

47<br />

(§ 56 Abs. 5 S. 4 SOG MV und § 22 Abs. 8 SächsPG „in dessen Bezirk eine Person<br />

in Gewahrsam genommen worden ist“; so wohl auch § 28 Abs. 4 PG BW: „in dessen<br />

Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist“)<br />

oder sowohl das Gericht des Aufenthalts- wie des Ergreifungsortes<br />

(so § 16 Abs. 3 BremPolG und § 4 Abs. 1 und 2 FEVG: das Amtsgericht, in dessen<br />

Bezirk das „Bedürfnis für die Freiheitsentziehung“ entsteht und bei Verwahrung in<br />

einer „Anstalt“ auch in dessen Bezirk, darüber hinaus nach § 4 FEVG auch der<br />

Wohnort des Betroffenen).<br />

In Hamburg ist nur das Amtsgericht Hamburg-Mitte (§ 13 a Abs. 2 HmbSOG)<br />

und in Berlin das Amtsgericht Tiergarten (§ 31 Abs. 3 BlnASOG) örtlich zuständig.<br />

Nicht geregelt ist der Fall, in dem erst ein Polizeikessel über Stunden an einem Ort<br />

zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes eines Bezirkes führt, dann aber die Betroffenen<br />

in den Bezirk eines anderen Amtsgerichtes in Gefangenen-Sammelstellen gebracht<br />

werden. Derartige Verbringungen waren üblich bei den Castor-Transporten (von<br />

Ahaus nach Coesfeld und Münster in mehrere Gefangenensammelstellen, von Uelzen<br />

und Lüneburg zur Gefangenen-Sammelstelle in Neu Tramm im Bezirk Dannenberg).<br />

Das LG Münster nimmt in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit zunächst im<br />

Bezirk des Ergreifungsortes, sodann - nach Transport in den anderen Bezirk - auch<br />

den Gerichtsstand der Verwahrung an 4 . Der Ansatz, den nächsten verfügbaren Richter<br />

- also den des jeweiligen Aufenthaltsortes - mit der Sache zu befassen, ist pragmatisch<br />

i. S. der Beschleunigung der Freilassung. Allerdings begegnet die Verbringung<br />

der Gefangenen in einen anderen Gerichtsbezirk nach bereits vollzogener Freiheitsentziehung<br />

vor Ort Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter (Art. 101<br />

Abs. 1 GG), denn die Polizei kann hier mit der Wahl des Ortes der Gefangenensammelstelle<br />

den zuständigen Richter ggf. selbst bestimmen 5 . Zudem ist hier häufig die „Unverzüglichkeit“<br />

der Herbeiführung der Richterentscheidung zu verneinen 6 . Daher muss jedenfalls für<br />

die nachträgliche Überprüfung der ursprüngliche Gerichtsstand erhalten bleiben (so<br />

wohl § 19 Abs. 3 NGefAG), daneben allerdings auch der der Gefangensammelstelle,<br />

wenn die maßgeblichen Beeinträchtigungen erst hier erfolgten.<br />

Solange die Betroffenen im Polizeigewahrsam sind, ist der für die Überprüfung<br />

von Freiheitsentziehungen bestimmte Eilrichter des Amtsgerichtes zuständig. (Achtung:<br />

dies ist nicht immer der Ermittlungsrichter, sondern kann bei Präventivgewahrsam<br />

auch der Vormundschaftsrichter sein! Ist im Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit<br />

für polizeiliche Freiheitsentziehungen nicht geregelt, ist nicht der Ermittlungsrichter<br />

zuständig, sondern ggf. der FGG-Richter oder der Richter für „alle sonstigen“<br />

Angelegenheiten.)<br />

Wird bei vorhersehbaren Massenfestnahmen die Anzahl der Bereitschaftsrichter<br />

aufgestockt, muss der Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten,<br />

sachlich-objektiven Merkmalen verteilen. Ist die Geschäftsverteilung danach<br />

angreifbar, ist das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt<br />

und die Entscheidung des Richters ohne weiteres rechtswidrig, soweit die<br />

Richterentscheidung konstitutiv für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ist 7 .

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