POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 1 | II.<br />
61<br />
prüfen, auch im Hinblick auf unbestimmte Rechtsbegriffe und die prognostischen<br />
Elemente des Gefahrbegriffs und der „Störerprognose“ 105 - die gerichtliche Kontrolle<br />
ist insoweit bei Ausübung des Richtervorbehaltes unbeschränkt, die Exekutive hat<br />
weder Auslegungsspielräume noch Letztentscheidungskompetenzen. Bei präventivpolizeilichen<br />
Anordnungen soll der Richter befugt sein, selbst Ermessen auszuüben<br />
und Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen 106 .<br />
Mängel des richterlichen Beschlusses bei Ausübung des Richtervorbehaltes können<br />
nachträglich nicht geheilt werden 107 .<br />
c) Unverzüglichkeit der Richterentscheidung<br />
Aus Art. 104 GG folgt nicht nur die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung der<br />
richterlichen Entscheidung durch die Polizei, sondern auch die Pflicht zur unverzüglichen<br />
Entscheidung durch den Richter selbst 108 .<br />
d) Begründungspflicht<br />
Die richterliche Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist Einzelfallbezogen schriftlich<br />
zu begründen 109 . Formelhafte Begründungen und lediglich die Bezugnahme auf<br />
polizeiliche Ermittlungen sind nicht ausreichend, erforderlich sind ein konkreter Bezug<br />
zum Einzelfall und eine rechtliche Einordnung des Verhaltens der einzelnen Betroffenen 110 .<br />
Auch Verzögerungen der Herbeiführung der Richterentscheidung dürfen nicht lediglich<br />
formelhaft mit „notwendigen Ermittlungen der Polizei“ gerechtfertigt werden,<br />
sondern müssen konkret daraufhin überprüft werden, ob sie auf konkreten<br />
Ermittlungen gerade für den einzelnen Betroffenen beruhen 111 .<br />
9. Rechtsmittel/Fristen bei freiheitsentziehendem, bestätigendem oder<br />
unvollständigem Beschluss nach Erledigung nach FGG und FEVG<br />
a) Rechtsmittelverfahren, Fristen<br />
Der Beschluss, der die Freiheitsentziehung anordnet, kann vom Betroffenen mit sofortiger<br />
Beschwerde zum Landgericht angefochten werden mit einer Frist von zwei<br />
Wochen ab Bekanntgabe (§ 22 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 7, 13 FEVG und Verweisungen<br />
in den Landespolizeigesetzen), und zwar auch nach der Freilassung 112 . Die Frist beginnt<br />
mit Bekanntgabe des Richterbeschlusses. Die Beschwerde kann auf neue<br />
Tatsachen und Beweise gestützt werden (§§ 23 FGG, 3 FEVG).<br />
Die Beschwerde kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht eingereicht<br />
werden (§ 21 FGG).<br />
Die Polizei hat kein Rechtsmittel, wenn der Richter die weitere Freiheitsentziehung<br />
ablehnt; dies folgt aus der Verlagerung der Eingriffskompetenz auf den Richter 113 .<br />
Auch unbegründete Entscheidungen des Amtsgerichtes sind beschwerdefähig,<br />
allerdings beginnt die Beschwerdefrist (§ 22 Abs. 1 FGG) nicht zu laufen 114 . Dadurch,<br />
dass der Beschluss entgegen § 6 Abs. 1 FEVG nicht mit Gründen versehen ist, ist der<br />
Betroffene i. S. v. § 20 Abs. 1 FGG beschwert 115 .<br />
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die Entscheidung auf einer<br />
Verletzung des Gesetzes beruht, ebenfalls mit einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe<br />
(§§ 7 Abs. 4, 13 FEVG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG). Die sofortige weitere