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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | II.<br />

61<br />

prüfen, auch im Hinblick auf unbestimmte Rechtsbegriffe und die prognostischen<br />

Elemente des Gefahrbegriffs und der „Störerprognose“ 105 - die gerichtliche Kontrolle<br />

ist insoweit bei Ausübung des Richtervorbehaltes unbeschränkt, die Exekutive hat<br />

weder Auslegungsspielräume noch Letztentscheidungskompetenzen. Bei präventivpolizeilichen<br />

Anordnungen soll der Richter befugt sein, selbst Ermessen auszuüben<br />

und Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen 106 .<br />

Mängel des richterlichen Beschlusses bei Ausübung des Richtervorbehaltes können<br />

nachträglich nicht geheilt werden 107 .<br />

c) Unverzüglichkeit der Richterentscheidung<br />

Aus Art. 104 GG folgt nicht nur die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung der<br />

richterlichen Entscheidung durch die Polizei, sondern auch die Pflicht zur unverzüglichen<br />

Entscheidung durch den Richter selbst 108 .<br />

d) Begründungspflicht<br />

Die richterliche Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist Einzelfallbezogen schriftlich<br />

zu begründen 109 . Formelhafte Begründungen und lediglich die Bezugnahme auf<br />

polizeiliche Ermittlungen sind nicht ausreichend, erforderlich sind ein konkreter Bezug<br />

zum Einzelfall und eine rechtliche Einordnung des Verhaltens der einzelnen Betroffenen 110 .<br />

Auch Verzögerungen der Herbeiführung der Richterentscheidung dürfen nicht lediglich<br />

formelhaft mit „notwendigen Ermittlungen der Polizei“ gerechtfertigt werden,<br />

sondern müssen konkret daraufhin überprüft werden, ob sie auf konkreten<br />

Ermittlungen gerade für den einzelnen Betroffenen beruhen 111 .<br />

9. Rechtsmittel/Fristen bei freiheitsentziehendem, bestätigendem oder<br />

unvollständigem Beschluss nach Erledigung nach FGG und FEVG<br />

a) Rechtsmittelverfahren, Fristen<br />

Der Beschluss, der die Freiheitsentziehung anordnet, kann vom Betroffenen mit sofortiger<br />

Beschwerde zum Landgericht angefochten werden mit einer Frist von zwei<br />

Wochen ab Bekanntgabe (§ 22 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 7, 13 FEVG und Verweisungen<br />

in den Landespolizeigesetzen), und zwar auch nach der Freilassung 112 . Die Frist beginnt<br />

mit Bekanntgabe des Richterbeschlusses. Die Beschwerde kann auf neue<br />

Tatsachen und Beweise gestützt werden (§§ 23 FGG, 3 FEVG).<br />

Die Beschwerde kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht eingereicht<br />

werden (§ 21 FGG).<br />

Die Polizei hat kein Rechtsmittel, wenn der Richter die weitere Freiheitsentziehung<br />

ablehnt; dies folgt aus der Verlagerung der Eingriffskompetenz auf den Richter 113 .<br />

Auch unbegründete Entscheidungen des Amtsgerichtes sind beschwerdefähig,<br />

allerdings beginnt die Beschwerdefrist (§ 22 Abs. 1 FGG) nicht zu laufen 114 . Dadurch,<br />

dass der Beschluss entgegen § 6 Abs. 1 FEVG nicht mit Gründen versehen ist, ist der<br />

Betroffene i. S. v. § 20 Abs. 1 FGG beschwert 115 .<br />

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die Entscheidung auf einer<br />

Verletzung des Gesetzes beruht, ebenfalls mit einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe<br />

(§§ 7 Abs. 4, 13 FEVG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG). Die sofortige weitere

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