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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | I.<br />

19<br />

Freiheitsentziehung nicht deshalb verlängert werden darf, weil bereits Maßnahmen<br />

zur Herbeiführung der Richterentscheidung eingeleitet wurden, wenn der Festnahmegrund<br />

entfallen ist (s. hierzu 4. und 11. e.).<br />

Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur der Richter die<br />

Eingriffskompetenz in die persönliche Freiheit hat, müssen § 19 S. 2 NGefAG und<br />

vergleichbare Vorschriften eng ausgelegt werden. Vorsorglich müssen alle Anstrengungen<br />

unternommen werden, den Richter zu erreichen. Parallel dazu muss die Notwendigkeit<br />

der Fortdauer der Freiheitsentziehung kontrolliert werden.<br />

3. Höchstdauer des Gewahrsams<br />

Die Höchstdauer der Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung beträgt wegen<br />

Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG im äußersten Fall - wenn trotz zumutbarerer Bemühungen<br />

kein Richter erreichbar ist und schwerwiegende Gründe die Freiheitsentziehung verhältnismäßig<br />

und begründet erscheinen lassen - bis zum Ende des Tages nach dem<br />

Ergreifen (also längstens 48 Stunden). Keinesfalls darf die Polizei diese Frist ausschöpfen,<br />

ohne sich um die Herbeiführung der Richterentscheidung zu bemühen.<br />

In Rheinland-Pfalz und Saarland ist der Betroffene spätestens 24 Stunden nach<br />

dem Ergreifen zu entlassen, wenn bis dahin keine anderslautende richterliche<br />

Entscheidung vorliegt (§ 17 Nr. 3 POG RP und § 16 I Nr. 3 SPolG) bzw. keine<br />

Richterzuführung erfolgt ist (§ 35 I Nr. 2 HSOG).<br />

Bereits vor Ablauf dieser Höchstfristen ist der Gewahrsam zu beenden,<br />

- wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist<br />

- oder wenn ein Richter die Freilassung verfügt hat ( § 21 NGefAG, Art. 20 BayPAG,<br />

§ 33 Abs. 1 ASOG Bln, § 20 Abs.1 BbgPolG, § 28 Abs. 3 PolG BW, § 18 Abs. 1<br />

BremPolG, § 13 c Abs. 1 HmbSOG, § 35 Abs. 1 HSOG, § 55 Abs. 5 SOG MV, § 38<br />

Abs. 1 PolG NW, § 17 PolG RP, § 16 Abs. 1 SPolG, § 40 SOG LSA).<br />

Die Polizeigesetze differenzieren hinsichtlich der zulässigen Gewahrsamsdauer<br />

nach dem Grund des Gewahrsams und unterscheiden sich nach der zulässigen<br />

Höchstdauer bei richterlicher Anordnung beträchtlich.<br />

Auf Anordnung des Gerichtes kann der Gewahrsam auf bis zu 48 Stunden (in<br />

Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) bzw. auf bis zu 4 Tage<br />

(Brandenburg, Niedersachsen 52 , Sachsen-Anhalt, BGS-G), 6 Tage (Hessen), 10 Tage<br />

(Thüringen) und auf bis zu 2 Wochen (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen) verlängert<br />

werden. Keine Höchstdauer enthalten die Polizeigesetze Bremen, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.<br />

Diese Höchstfristen gelten uneingeschränkt nur für den Sicherungsgewahrsam 53 .<br />

Für alle anderen Fälle gelten geringere Höchstfristen (z.B. zwei Tage in Hessen, drei<br />

Tage in Sachsen und nur 12 Stunden bei Festhalten zur Identitätsfeststellung 54 ).<br />

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat nur der<br />

Richter die Eingriffsbefugnis in die persönliche Freiheit - erfolgt der erste Zugriff<br />

durch die Polizei wegen „Gefahr im Verzug“, muss die richterliche Entscheidung<br />

nachgeholt werden 55 .<br />

In Niedersachsen musste bis zur Neufassung des NGefAG im Mai 1996 darüber<br />

hinaus immer - auch nachträglich - die richterliche Entscheidung eingeholt werden,

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