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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | III.<br />

71<br />

III. Rechtsschutz nach Entlassung aus dem Gewahrsam<br />

Die Rechtslage für den nachträglichen Rechtsschutz nach Entlassung aus dem<br />

Gewahrsam ist unübersichtlich. Die landesgesetzlichen Regelungen sind ebenso unterschiedlich,<br />

wie die obergerichtliche Rechtsprechung in den Bundesländern. Auch die<br />

Auffassungen der Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Gerichte sind uneinheitlich.<br />

Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Rechtsschutz<br />

bei erledigten Grundrechtseingriffen 1 ist allerdings die frühere Auffassung einiger<br />

Gerichte überholt, nach erledigter Freiheitsentziehung gebe es jedenfalls bei richterlicher<br />

Entscheidung über die Freilassung weder Rechtsmittel noch eine nachträgliche<br />

richterliche Überprüfung 2 . Mit Beschluss vom 30.04.1997 3 hat das Bundesverfassungsgericht<br />

die frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach Art. 19 Abs. 4<br />

GG bei erledigten Grundrechtseingriffen in der Regel eine nachträgliche gerichtliche<br />

Prüfung durch die Fachgerichte nicht verlange. Zur Gewährleistung des „effektiven<br />

Rechtsschutzes“ kann seitdem auch die richterliche Entscheidung zur Freiheitsentziehung<br />

im vorgesehenen Instanzenzug trotz Freilassung inhaltlich überprüft werden 4 . Diese<br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wird von den Instanzgerichten nur<br />

langsam umgesetzt - allerdings mit der zunehmenden Tendenz, den gesamten nachträglichen<br />

Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten zuzuweisen, während früher<br />

(wenn überhaupt) nach Entlassung überwiegend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte<br />

angenommen wurde. Damit sind u.U. Einschränkungen im Verfahren und in der<br />

Kontrolldichte verbunden.<br />

Für den nachträglichen Rechtsschutz gibt es danach verschiedene Möglichkeiten,<br />

je nachdem, ob bereits eine richterliche Entscheidung im Gewahrsam getroffen oder<br />

herbeigeführt wurde, je nach landesgesetzlicher Regelung und je nachdem, ob die<br />

Freiheitsentziehung nach <strong>Polizeirecht</strong> oder Strafprozessrecht begründet wurde:<br />

- Rechtsmittel gegen eine bereits ergangene richterliche Entscheidung im ordentlichen<br />

Rechtsweg (sofortige Beschwerde, weitere sofortige Beschwerde - s. hierzu<br />

oben II. 9. a) und c) sowie unten III. 4. c)<br />

- Antrag auf nachträgliche richterliche Überprüfung der Freiheitsentziehung zum<br />

Amtsgericht (mit sofortiger Beschwerde und weiterer sofortiger Beschwerde - ggf.<br />

nach Zulassung durch das Landgericht - (s. hierzu unten III. 4)<br />

- Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zum Verwaltungsgericht<br />

(s. hierzu unten III. 2. und 5).<br />

- Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO (analog) zum Amtsgericht bei repressiver Freiheitsentziehung<br />

im Ermittlungsverfahren mit Beschwerde nach § 304 StPO zum Landgericht (s. hierzu<br />

unten III. 6.)<br />

Es ist in vielen Einzelpunkten noch unklar, wie die jüngere Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes von den Instanzgerichten umgesetzt werden wird, daher<br />

können die nachfolgenden Ausführungen nur als „Wegweiser“ betrachtet werden.<br />

Verbindliche Empfehlungen sind beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung und<br />

unseren Erfahrungen mit überwiegend erfolglosen Anfechtungen polizeilicher Freiheitsentziehungen<br />

über viele Jahre nicht möglich. Zudem liegt jeder Fall anders.<br />

Insbesondere gehen in der Regel jeder Freiheitsentziehung bei Bürgerprotesten

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