POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 2 | II.<br />
102<br />
II. Rechtsgrundlagen<br />
1. Ausreiseverbote an der Grenze<br />
Die an der Grenze verhängten Ausreiseverbote haben ihre Rechtsgrundlage in § 10<br />
Abs. 1 PassG: Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs<br />
zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Pass versagt<br />
oder nach § 8 ein Pass entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach §<br />
2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das Ausland<br />
zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen,<br />
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen des §<br />
7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz<br />
mitführt. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland auch untersagen,<br />
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Geltungsbereich oder die Gültigkeit<br />
seines Passes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu beschränken ist.<br />
Und in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG: Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen<br />
die Annahme begründen, dass der Passerwerber die innere oder äußere Sicherheit<br />
oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.<br />
Die Voraussetzungen solcher Maßnahmen sind danach immer das kumulative<br />
Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage für erhebliche Belange der Bundesrepublik<br />
Deutschland, einer speziellen Gefährdungslage ausgehend von dem Betroffenen sowie<br />
Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.<br />
a) Allgemeine Gefahrenlage<br />
§ 7 PassG verlangt eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger<br />
erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist der Begriff der<br />
erheblichen Belange gerichtlich voll überprüfbar und eng auszulegen 4 .<br />
Die Gerichte, die über Ausreiseverbote gegenüber Anti-Globalisierungsgegnern<br />
zu entscheiden hatten, bezogen sich dabei bisher auf die Entscheidungen der Gerichte<br />
zu Ausreiseverboten gegenüber Hooligans 5 und sahen als Gefährdung solcher „sonstiger<br />
Belange“ u.a. Handlungen an, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen<br />
der Bundesrepublik Deutschland zu schaden 6 . Als dazu geeignet sahen sie auch die<br />
Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen an.<br />
So heißt es in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg:<br />
„Das Auftreten gewaltbereiter Demonstranten im Ausland schädigt das internationale<br />
Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Denn über solche Handlungen,<br />
die dem Bereich des Vandalismus zuzurechnen sind, wird auch in den ausländischen<br />
Medien berichtet (...). Die Tatsache, dass Anlass der Ausschreitungen kein Fußballspiel,<br />
sondern Demonstrationen zur politischen Meinungsäußerung sind, ändert daran<br />
nichts, da gewaltsame Ausschreitungen auf jeden Fall den Rahmen legitimer politischer<br />
Meinungsäußerung verlassen.“ 7<br />
Ähnlich sieht dies auch das Verwaltungsgericht Berlin: „Die Begehung von Straftaten<br />
aus politischen Gründen in Italien während der Zeit des Gipfels würde das internationale<br />
Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erheblich schädigen. Bereits nach<br />
den Ereignissen in Göteborg ist international registriert worden, dass eine überproportional<br />
große Zahl von Gewalttätern aus Deutschland eingereist ist“ 8 .