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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 2 | II.<br />

102<br />

II. Rechtsgrundlagen<br />

1. Ausreiseverbote an der Grenze<br />

Die an der Grenze verhängten Ausreiseverbote haben ihre Rechtsgrundlage in § 10<br />

Abs. 1 PassG: Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs<br />

zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Pass versagt<br />

oder nach § 8 ein Pass entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach §<br />

2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das Ausland<br />

zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen,<br />

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen des §<br />

7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz<br />

mitführt. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland auch untersagen,<br />

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Geltungsbereich oder die Gültigkeit<br />

seines Passes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu beschränken ist.<br />

Und in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG: Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen<br />

die Annahme begründen, dass der Passerwerber die innere oder äußere Sicherheit<br />

oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.<br />

Die Voraussetzungen solcher Maßnahmen sind danach immer das kumulative<br />

Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage für erhebliche Belange der Bundesrepublik<br />

Deutschland, einer speziellen Gefährdungslage ausgehend von dem Betroffenen sowie<br />

Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.<br />

a) Allgemeine Gefahrenlage<br />

§ 7 PassG verlangt eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger<br />

erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist der Begriff der<br />

erheblichen Belange gerichtlich voll überprüfbar und eng auszulegen 4 .<br />

Die Gerichte, die über Ausreiseverbote gegenüber Anti-Globalisierungsgegnern<br />

zu entscheiden hatten, bezogen sich dabei bisher auf die Entscheidungen der Gerichte<br />

zu Ausreiseverboten gegenüber Hooligans 5 und sahen als Gefährdung solcher „sonstiger<br />

Belange“ u.a. Handlungen an, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu schaden 6 . Als dazu geeignet sahen sie auch die<br />

Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen an.<br />

So heißt es in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg:<br />

„Das Auftreten gewaltbereiter Demonstranten im Ausland schädigt das internationale<br />

Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Denn über solche Handlungen,<br />

die dem Bereich des Vandalismus zuzurechnen sind, wird auch in den ausländischen<br />

Medien berichtet (...). Die Tatsache, dass Anlass der Ausschreitungen kein Fußballspiel,<br />

sondern Demonstrationen zur politischen Meinungsäußerung sind, ändert daran<br />

nichts, da gewaltsame Ausschreitungen auf jeden Fall den Rahmen legitimer politischer<br />

Meinungsäußerung verlassen.“ 7<br />

Ähnlich sieht dies auch das Verwaltungsgericht Berlin: „Die Begehung von Straftaten<br />

aus politischen Gründen in Italien während der Zeit des Gipfels würde das internationale<br />

Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erheblich schädigen. Bereits nach<br />

den Ereignissen in Göteborg ist international registriert worden, dass eine überproportional<br />

große Zahl von Gewalttätern aus Deutschland eingereist ist“ 8 .

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