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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | II.<br />

53<br />

vollzogene Freiheitsentziehung bleibt rechtswidrig 56 .<br />

Im Einzelfall kann zur Beschleunigung ein (vorläufiger) Verzicht auf die persönliche<br />

Anhörung durch den Richter erwogen werden, wenn Betroffene anwaltlich vertreten<br />

sind und dies der beschleunigten Freilassung dient. Hier ist im Hinblick auf<br />

nachträgliche Anfechtungsabsichten deutlich zu unterscheiden, ob auch für die (nachträgliche)<br />

Überprüfung der anfänglichen Zulassung oder nur im Hinblick auf die<br />

Fortdauer der Freiheitsentziehung auf die persönliche Anhörung verzichtet wird und<br />

ob dies nur die aktuelle Situation oder das gesamte Verfahren betreffen soll. Ggf. sollte<br />

zu Protokoll gegeben werden, dass nur für die aktuelle Situation, nicht aber für spätere<br />

Verfahrensstadien auf die persönliche Anhörung verzichtet wird. Der endgültige<br />

Verzicht auf die persönliche Anhörung bedeutet immer eine Verkürzung (auch<br />

des nachträglichen) Rechtsschutzes.<br />

Hinweis:<br />

Im Einzelfall ist hier bei der Frage, ob eine Entscheidung durch RechtsanwältInnen<br />

forciert oder eine Beschwerde eingelegt werden soll, immer (unter Beachtung des<br />

Leidensdruckes der Gefangenen) abzuwägen, ob in der Eilsituation bei den konkreten<br />

RichterInnen Erfolgschancen bestehen, oder ob eine nachträgliche Überprüfung<br />

mit besseren Erkenntnismöglichkeiten und ohne Zeitdruck vorzuziehen ist 57 .<br />

6. Verfahren nach StPO<br />

Die Kompetenz des Amtsgerichtes/Ermittlungsrichters für die Überprüfung freiheitsentziehender<br />

Maßnahmen im Ermittlungsverfahren bei Festnahmen nach § 127<br />

StPO folgt aus §§ 128, 114, 115 ff. StPO. Der Betroffene ist dem Richter vorzuführen,<br />

der über die weitere Freiheitsentziehung von Amts wegen zu entscheiden hat.<br />

Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchungshaft<br />

(§§ 112 ff. StPO). Bei Festnahme aufgrund eines Haftbefehls muss die richterliche<br />

Vorführung und die persönliche Anhörung unverzüglich nach Ergreifen erfolgen 58 .<br />

Bis zur richterlichen Entscheidung kann die Staatsanwaltschaft jederzeit die Entlassung<br />

anordnen (§ 120 Abs. 3 S. 2 StPO).<br />

Auch bei Festnahmen nach §§ 163 b, c StPO ist die Polizei verpflichtet, die richterliche<br />

Entscheidung herbeizuführen (§ 163 c Abs. 1 S. 2 StPO).<br />

Örtlich zuständig ist das Gericht des Ergreifungsortes (§§ 128 Abs. 1 S. 1, 163 c<br />

Abs. 1 S. 2 StPO). Von der Beteiligung der Staatsanwaltschaft kann zur Beschleunigung<br />

abgesehen werden, wenn dies die Entscheidung verzögern würde 59 . Das Gericht entscheidet<br />

durch Beschluss - der verkündet wird - über die Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />

und deren zeitliche Begrenzung (§ 163 c Abs. 3 StPO), oder es ordnet die Freilassung<br />

an.<br />

Im Strafverfahren gilt ausnahmslos der Ermittlungsgrundsatz in jedem Verfahrensstadium<br />

(§§ 244 Abs. 2, 155 Abs. 2StPO sowie Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar).<br />

Für das Antragsrecht und die persönliche Anhörung der Betroffenen gilt das vorgesagte<br />

entsprechend. Insbesondere folgen Antragsrecht und Pflicht zur persönlichen<br />

Anhörung aus Art.103 und 104 GG sowie Art. 5 MRK.<br />

Zum jeweiligen Prüfungsumfang des Gerichtes s. oben unter I. 7.<br />

Der Widerspruch gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach

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