POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
kapitel 1 | III.<br />
77<br />
zunächst nur die Freilassung verfügt hatte, ohne über die anfängliche Zulässigkeit<br />
bzw. Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder die Gewahrsamsdauer bis zur Richterentscheidung<br />
zu entscheiden 43 .<br />
Das nachträgliche Feststellungsverfahren findet nur auf Antrag der Betroffenen<br />
statt, die Polizei ist dagegen nicht antragsbefugt 44 . Die ältere Rechtsprechung nahm<br />
an, dass dieser Antrag förmlich erst nach Freilassung gestellt werden könne 45 , nunmehr<br />
ist geklärt, dass der Antrag in jeder Lage des Verfahrens 46 erfolgen kann.<br />
Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse ergeben sich aus der Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichtes, sind aber zudem in diesen Bundesländern unterschiedlich<br />
gesetzlich geregelt (dazu s. unten III.3).<br />
bc) Verwaltungsrechtsweg in Hamburg und Baden-Württemberg<br />
Der nachträgliche Rechtsschutz in Hamburg ist umgekehrt zwingend dem Verwaltungsgericht<br />
zugewiesen, § 13 a hmb SOG. Daneben bleibt die Beschwerde gegen<br />
eine während des Gewahrsams ergangene Richterentscheidung im ordentlichen Rechtsweg<br />
zulässig (und zwar auch durch die antragstellende Behörde 47 ).<br />
In Baden-Württemberg ist „die Anfechtungsklage“ nur ausgeschlossen, wenn im<br />
Gewahrsam bereits eine Richterentscheidung ergangen ist; auf das FEVG wird hier<br />
nicht verwiesen, so dass es für alle nachträglichen Klagen im Übrigen beim Verwaltungsrechtsweg<br />
verbleibt 48 . Nicht ausreichend für den Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges<br />
ist, dass Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt war, wenn keine<br />
Richterentscheidung ergangen ist. „Ergangen“ ist die Richterentscheidung erst mit<br />
Bekanntgabe (§ 16 Abs. 1 FGG) 49 .<br />
c) (Kein) Rechtsschutz nach Richterentscheidung im Gewahrsam?<br />
Während früher in allen Fällen, in denen während der Freiheitsentziehung eine<br />
Richterentscheidung herbeigeführt wurde, angenommen wurde, dass nach Entlassung<br />
eine nachträgliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht oder im Beschwerdeverfahren<br />
vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei, muss nunmehr nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichtes der Grundrechtseingriff auch nachträglich<br />
justiziabel sein.<br />
Das nachträgliche Rechtsschutzverfahren bei wiedererlangter Freiheit findet nach<br />
überwiegender Auffassung ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten im Beschwerdeverfahren<br />
statt, wenn im Gewahrsam eine richterliche Entscheidung herbeigeführt<br />
wurde 50 .<br />
Ist allerdings eine richterliche Entscheidung nicht ergangen, bleibt für die nachträgliche<br />
Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg erhalten 51 .<br />
Selbst wenn das Amtsgericht nicht umfassend über die anfängliche Zulässigkeit,<br />
Art und Weise sowie Dauer der Freiheitsentziehung entschieden hat, sondern nur die<br />
Freilassung verfügt hat, oder wenn es trotz Antrag der Polizei oder der Betroffenen<br />
an das Gericht vor der richterlichen Entscheidung zur Freilassung gekommen ist,<br />
bleibt nach dieser Meinung das Amtsgericht auch für die nachträgliche Entscheidung<br />
zuständig 52 . Die nachträgliche Überprüfung erfolgt dann im ordentlichen Rechtsweg<br />
nur im Beschwerdeverfahren (sofortige Beschwerde, sofortige weitere Beschwerde) 53 .<br />
Ungeklärt ist dabei, ob dies nur bei Vorliegen einer richterlichen Entscheidung 54<br />
oder schon bei der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung/richterlicher