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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | III.<br />

77<br />

zunächst nur die Freilassung verfügt hatte, ohne über die anfängliche Zulässigkeit<br />

bzw. Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder die Gewahrsamsdauer bis zur Richterentscheidung<br />

zu entscheiden 43 .<br />

Das nachträgliche Feststellungsverfahren findet nur auf Antrag der Betroffenen<br />

statt, die Polizei ist dagegen nicht antragsbefugt 44 . Die ältere Rechtsprechung nahm<br />

an, dass dieser Antrag förmlich erst nach Freilassung gestellt werden könne 45 , nunmehr<br />

ist geklärt, dass der Antrag in jeder Lage des Verfahrens 46 erfolgen kann.<br />

Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse ergeben sich aus der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichtes, sind aber zudem in diesen Bundesländern unterschiedlich<br />

gesetzlich geregelt (dazu s. unten III.3).<br />

bc) Verwaltungsrechtsweg in Hamburg und Baden-Württemberg<br />

Der nachträgliche Rechtsschutz in Hamburg ist umgekehrt zwingend dem Verwaltungsgericht<br />

zugewiesen, § 13 a hmb SOG. Daneben bleibt die Beschwerde gegen<br />

eine während des Gewahrsams ergangene Richterentscheidung im ordentlichen Rechtsweg<br />

zulässig (und zwar auch durch die antragstellende Behörde 47 ).<br />

In Baden-Württemberg ist „die Anfechtungsklage“ nur ausgeschlossen, wenn im<br />

Gewahrsam bereits eine Richterentscheidung ergangen ist; auf das FEVG wird hier<br />

nicht verwiesen, so dass es für alle nachträglichen Klagen im Übrigen beim Verwaltungsrechtsweg<br />

verbleibt 48 . Nicht ausreichend für den Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges<br />

ist, dass Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt war, wenn keine<br />

Richterentscheidung ergangen ist. „Ergangen“ ist die Richterentscheidung erst mit<br />

Bekanntgabe (§ 16 Abs. 1 FGG) 49 .<br />

c) (Kein) Rechtsschutz nach Richterentscheidung im Gewahrsam?<br />

Während früher in allen Fällen, in denen während der Freiheitsentziehung eine<br />

Richterentscheidung herbeigeführt wurde, angenommen wurde, dass nach Entlassung<br />

eine nachträgliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht oder im Beschwerdeverfahren<br />

vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei, muss nunmehr nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichtes der Grundrechtseingriff auch nachträglich<br />

justiziabel sein.<br />

Das nachträgliche Rechtsschutzverfahren bei wiedererlangter Freiheit findet nach<br />

überwiegender Auffassung ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten im Beschwerdeverfahren<br />

statt, wenn im Gewahrsam eine richterliche Entscheidung herbeigeführt<br />

wurde 50 .<br />

Ist allerdings eine richterliche Entscheidung nicht ergangen, bleibt für die nachträgliche<br />

Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg erhalten 51 .<br />

Selbst wenn das Amtsgericht nicht umfassend über die anfängliche Zulässigkeit,<br />

Art und Weise sowie Dauer der Freiheitsentziehung entschieden hat, sondern nur die<br />

Freilassung verfügt hat, oder wenn es trotz Antrag der Polizei oder der Betroffenen<br />

an das Gericht vor der richterlichen Entscheidung zur Freilassung gekommen ist,<br />

bleibt nach dieser Meinung das Amtsgericht auch für die nachträgliche Entscheidung<br />

zuständig 52 . Die nachträgliche Überprüfung erfolgt dann im ordentlichen Rechtsweg<br />

nur im Beschwerdeverfahren (sofortige Beschwerde, sofortige weitere Beschwerde) 53 .<br />

Ungeklärt ist dabei, ob dies nur bei Vorliegen einer richterlichen Entscheidung 54<br />

oder schon bei der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung/richterlicher

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