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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 2 | II.<br />

109<br />

Territorialitätsprinzip, folglich das deutsche Grundgesetz.<br />

Zudem sind weitere Aspekte des Völkerrechts zu berücksichtigen, an die auch<br />

deutsche Hoheitsträger gebunden sind. Über die bereits oben genannte Bindung bezüglich<br />

Art. 18 EGV hinaus ist Ausdruck der tiefergreifenden Bindung insbesondere<br />

in Bezug auf die Versammlungsfreiheit die Europäische Grundrechtscharta. In ihr<br />

kommt die gemeinsame Wertegemeinschaft innerhalb der EU zum Ausdruck. Hierzu<br />

zählt ebenfalls das Recht eines jeden, sich friedlich zu versammeln (Art. 12<br />

Grundrechtscharta).<br />

Zwar findet die Charta noch keine unmittelbare Anwendung und spezifischer<br />

Rechtsschutz ist in ihr noch nicht geregelt. Doch deren feierliche Proklamation am<br />

07.12.2000 in Nizza zeigt, dass sich die wichtigsten EU-Organe zu der Charta bekennen.<br />

Außerdem geht es hier nicht um eine direkte Anwendung der Charta, sondern<br />

nur um deren Relevanz bei der Präzisierung des Schutzbereiches von Art. 8 GG.<br />

Schon wird vielfach daran gearbeitet, die Europäische Grundrechtscharta als 4. Säule<br />

der EU zu interpretieren. Im Übrigen geht aus der Präambel der Charta hervor, dass<br />

sie Ausdruck der „gemeinsamen Verfassungstradition“ ist und sich aus den gemeinsamen<br />

internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergibt. Dort wo sie ohnehin<br />

nicht nur bestehende Rechte „bekräftigt“, formuliert sie jedenfalls klare<br />

Auslegungsregeln für europäische Grundrechte.<br />

In diesem Kontext muss auch Art. 11 EMRK gesehen werden. Das verbürgte<br />

Versammlungsrecht gilt für jeden, der sich im Herrschaftsbereich eines Mitgliedstaates<br />

der Konvention befindet. Über eine räumliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit<br />

auf das Staatsgebiet des Herkunftsstaates ist nichts zu finden. Eine solche würde auch<br />

dem universellen und völkerrechtlichen Charakter der EMRK widersprechen. Auch<br />

sie ist Ausdruck einer europäischen Wertegemeinschaft, die unter den heutigen<br />

Bedingungen eine grenzüberschreitende Meinungsbildung beinhaltet und sich bei gemeinsamer<br />

Äußerung im europäischen Versammlungsgrundrecht ausdrückt.<br />

Die EMRK steht mindestens im Rang eines innerstaatlichen Gesetzes, dies ist allgemein<br />

anerkannt 32 . Indes werden auch hier die Stimmen lauter, die der wachsenden<br />

Bedeutung der EMRK auch im deutschen Recht zu entsprechen versuchen und der<br />

EMRK einen übergesetzlichen Rang geben 33 .<br />

Hierbei geht es um die Anpassung des Rechts an die realen Gegebenheiten.<br />

Problemen wird mehr und mehr auf europäischer Ebene begegnet. Auch eine kritische<br />

politische Auseinandersetzung erfolgt länderübergreifend. Würde das Grundgesetz<br />

bei diesen gesellschaftlichen Prozessen den Schutz seiner speziellen Grundrechtsverbürgungen<br />

verweigern, wäre eine einschneidende Grundrechtsverkürzung die<br />

Folge. Dies würde sich auf alle Fragen auswirken, die in europäischen oder internationalen<br />

Zusammenhängen gedacht werden müssen - eben global. Weder in Genua<br />

noch bei vergleichbaren Gelegenheiten ging es um rein nationale Angelegenheiten<br />

der Ausrichterstaaten der Gipfeltreffen. Vielmehr stand europäische und internationale<br />

Wirtschaftspolitik im Vordergrund, die für jedermann Auswirkung hat. Demnach<br />

muss es auch ein Jeder-Mensch-Recht sein, dazu eine gemeinsame Meinung zu äußern.<br />

Der Schutz kann nicht allein von Art. 2 Abs. 1 GG abhängen, der unter den<br />

Grundrechten am einfachsten beschnitten werden kann. Es läge ein Zwei-Stufen-<br />

Versammlungsrecht vor, welches mit der gesellschaftlichen europäischen Realität<br />

nichts mehr zu tun hätte.

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