POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 1 | III.<br />
75<br />
im Gewahrsam sachgerecht, weil andernfalls verschiedene Rechtsbehelfe (richterliche<br />
Überprüfung auf Antrag der Polizei, Widerspruchsverfahren und ggf. § 80 Abs.<br />
5 VwGO-Verfahren auf Antrag des Betroffenen) zu widersprüchlichen Ergebnissen<br />
führen könnten. Das dem Richter übertragene „Widerspruchsverfahren“ ist aber<br />
keine vollständige justizförmige Rechtmäßigkeitskontrolle, so dass eine eindeutige<br />
Rechtswegzuweisung auch für den Rechtsschutz nach Entlassung und Erledigung<br />
hieraus nicht abgeleitet werden kann.<br />
Die Exekutivkompetenz des Richters endet mit der Freilassung, so dass für das<br />
nachträgliche Rechtsschutzverfahren durchaus eine andere sachliche Zuständigkeit<br />
bestehen kann. Zudem ist die Gefahr widersprechender Gerichtsentscheidungen nach<br />
Freilassung allenfalls dann gegeben, wenn der Richter über die anfängliche Zulässigkeit<br />
der Freiheitsentziehung mit entschieden hat. In diesem Fällen werden ggf. widersprechende<br />
Entscheidungen aber in aller Regel darauf beruhen, dass im nachträglichen<br />
Verfahren bessere und umfassendere Sachverhaltsaufklärung möglich ist und<br />
ein strengerer Kontrollmaßstab anzuwenden ist - auch im Verwaltungsprozess kann<br />
ein Eilverfahren andere Ergebnisse haben, als ein Hauptsacheverfahren.<br />
Die überwiegende Gerichtspraxis geht - gegen die klaren Postulate des Bundesverfassungsgerichtes<br />
zu einem justizförmigen Verfahren mit allen verfassungsrechtlich<br />
garantierten Verfahrensrechten - dahin, während der Freiheitsentziehung nur die<br />
Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen hinsichtlich der Fortdauer der Haft ab Richterbefassung<br />
und der Beurteilung „ex ante“ aus der Sicht der Eilzuständigkeit zur<br />
Gefahrenabwehr. Damit wird im Gewahrsam der vorangängige Bereich dem Rechtsschutz<br />
entzogen und nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab angewandt.<br />
Nach Erledigung hingegen muss wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs<br />
eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattfinden.<br />
Maßstab ist hier nicht mehr die ex-ante Sicht für die Vollziehbarkeit polizeilicher<br />
Eilanordnungen, sondern die ex-post Sicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle 29 .<br />
Die nachträgliche Überprüfung polizeilicher Eingriffsakte ist immer eine echte Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
mit uneingeschränkter Justiziabilität 30 . Dies muss auch dann<br />
gelten, wenn der Richter als Exekutivrichter tätig geworden ist und nur eingeschränkte<br />
Rechtsschutzfunktionen ausgeübt hat 31 .<br />
Ob § 13 Abs. 2 FEVG nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck die gesamte Rechtmäßigkeitskontrolle<br />
auch außerhalb der Wahrnehmung des Richtervorbehaltes den<br />
ordentlichen Gerichten zuweisen wollte, bleibt danach zweifelhaft, insbesondere in<br />
den Fällen, in denen die Polizei zu keiner Zeit die Richterentscheidung beantragt hatte.<br />
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in der zitierten Entscheidung<br />
ist allerdings auch bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 Abs. 2 FEVG<br />
eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Freiheitsentziehung von Anfang an<br />
vorzunehmen und - soweit das FGG keine passenden Verfahrensvorschriften enthält<br />
- auf die Prozessgesetze zurückzugreifen, „die vergleichbare Verfahren regeln“. Leider<br />
unterlässt das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen dazu, ob dies die VwGO<br />
(wegen der verwaltungsrechtlichen Materie) oder die ZPO (wegen der Befassung der<br />
ordentlichen Gerichte) oder die StPO (wegen der ähnlichen Problematik) sein soll.<br />
Schon wegen dieser Unklarheiten bezüglich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften<br />
ist die Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte untauglich und sollte durch<br />
enge Auslegung der Verweisungsvorschriften den Verwaltungsgerichten verbleiben