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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | III.<br />

75<br />

im Gewahrsam sachgerecht, weil andernfalls verschiedene Rechtsbehelfe (richterliche<br />

Überprüfung auf Antrag der Polizei, Widerspruchsverfahren und ggf. § 80 Abs.<br />

5 VwGO-Verfahren auf Antrag des Betroffenen) zu widersprüchlichen Ergebnissen<br />

führen könnten. Das dem Richter übertragene „Widerspruchsverfahren“ ist aber<br />

keine vollständige justizförmige Rechtmäßigkeitskontrolle, so dass eine eindeutige<br />

Rechtswegzuweisung auch für den Rechtsschutz nach Entlassung und Erledigung<br />

hieraus nicht abgeleitet werden kann.<br />

Die Exekutivkompetenz des Richters endet mit der Freilassung, so dass für das<br />

nachträgliche Rechtsschutzverfahren durchaus eine andere sachliche Zuständigkeit<br />

bestehen kann. Zudem ist die Gefahr widersprechender Gerichtsentscheidungen nach<br />

Freilassung allenfalls dann gegeben, wenn der Richter über die anfängliche Zulässigkeit<br />

der Freiheitsentziehung mit entschieden hat. In diesem Fällen werden ggf. widersprechende<br />

Entscheidungen aber in aller Regel darauf beruhen, dass im nachträglichen<br />

Verfahren bessere und umfassendere Sachverhaltsaufklärung möglich ist und<br />

ein strengerer Kontrollmaßstab anzuwenden ist - auch im Verwaltungsprozess kann<br />

ein Eilverfahren andere Ergebnisse haben, als ein Hauptsacheverfahren.<br />

Die überwiegende Gerichtspraxis geht - gegen die klaren Postulate des Bundesverfassungsgerichtes<br />

zu einem justizförmigen Verfahren mit allen verfassungsrechtlich<br />

garantierten Verfahrensrechten - dahin, während der Freiheitsentziehung nur die<br />

Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen hinsichtlich der Fortdauer der Haft ab Richterbefassung<br />

und der Beurteilung „ex ante“ aus der Sicht der Eilzuständigkeit zur<br />

Gefahrenabwehr. Damit wird im Gewahrsam der vorangängige Bereich dem Rechtsschutz<br />

entzogen und nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab angewandt.<br />

Nach Erledigung hingegen muss wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs<br />

eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattfinden.<br />

Maßstab ist hier nicht mehr die ex-ante Sicht für die Vollziehbarkeit polizeilicher<br />

Eilanordnungen, sondern die ex-post Sicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle 29 .<br />

Die nachträgliche Überprüfung polizeilicher Eingriffsakte ist immer eine echte Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

mit uneingeschränkter Justiziabilität 30 . Dies muss auch dann<br />

gelten, wenn der Richter als Exekutivrichter tätig geworden ist und nur eingeschränkte<br />

Rechtsschutzfunktionen ausgeübt hat 31 .<br />

Ob § 13 Abs. 2 FEVG nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck die gesamte Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

auch außerhalb der Wahrnehmung des Richtervorbehaltes den<br />

ordentlichen Gerichten zuweisen wollte, bleibt danach zweifelhaft, insbesondere in<br />

den Fällen, in denen die Polizei zu keiner Zeit die Richterentscheidung beantragt hatte.<br />

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in der zitierten Entscheidung<br />

ist allerdings auch bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 Abs. 2 FEVG<br />

eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Freiheitsentziehung von Anfang an<br />

vorzunehmen und - soweit das FGG keine passenden Verfahrensvorschriften enthält<br />

- auf die Prozessgesetze zurückzugreifen, „die vergleichbare Verfahren regeln“. Leider<br />

unterlässt das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen dazu, ob dies die VwGO<br />

(wegen der verwaltungsrechtlichen Materie) oder die ZPO (wegen der Befassung der<br />

ordentlichen Gerichte) oder die StPO (wegen der ähnlichen Problematik) sein soll.<br />

Schon wegen dieser Unklarheiten bezüglich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften<br />

ist die Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte untauglich und sollte durch<br />

enge Auslegung der Verweisungsvorschriften den Verwaltungsgerichten verbleiben

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