POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 3 | I.<br />
117<br />
Grenzfahndungsbestand als eigene Datei geführt, in der auch Ausreiseverbote und<br />
Passversagungen gespeichert sind, außerdem ein Grenzaktennachweis GAN.<br />
Die inländischen Dienststellen übermitteln Datensätze aus ihren Sammlungen<br />
auch an Sicherheitsbehörden im Ausland und an zwischenstaatliche Einrichtungen<br />
(Europol, Schengener Informationssystem (SIS), OLAF u.a.).<br />
Grenzüberschreitend interessierende Informationen übermittelt das BKA u.a. dem<br />
Europäischen Polizeiamt EUROPOL, das ab 1.7.1999 seine Analysedateien für bestimmte<br />
Kriminalitätsbereiche förmlich in Betrieb nahm und demnächst auch exekutive<br />
Befugnisse erhalten soll. Die Vernetzung Europols mit dem inzwischen in die<br />
EU überführten SIS zu Fahndungszwecken ist ebenfalls abzusehen. Datenübermittlung<br />
ins Ausland erfolgt weiter aufgrund bi- und multilateraler Abkommen an einzelne<br />
Drittstaaten. Ein häufiger Fall ist dabei die Entsendung von sog. Verbindungsbeamten<br />
zu ausländischen Polizeidienststellen. Diese übermitteln konstant oder situationsbezogen<br />
(etwa bei politischen Großereignissen) personenbezogene Daten aus deutschen<br />
Dateien an die ausländischen Partner.<br />
Strafermittlungsverfahren werden unabhängig von Ihrem Ausgang - also auch bei<br />
Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO - u.a. im bundeszentralen<br />
staatsanwaltlichen Verfahrensregister (ZStV) notiert, das im Frühjahr 1999 seinen<br />
Betrieb offiziell aufnahm 1 . Eine Löschung kann nach Freisprüchen, dauerhaften<br />
Verfahrenseinstellungen und bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens<br />
grundsätzlich 2 Jahre nach Verfahrenserledigung von Amts wegen erfolgen (§ 494<br />
Abs. 2 S. 2 StPO). Gerichte bewahren - weiterhin ohne gesetzliche Grundlage -<br />
Verfahrensakten auf und speichern personenbezogene Daten hieraus in Dateien.<br />
In den PIOS- und APIS- Dateien des BKA werden die personenbezogenen Daten<br />
von Personen erfasst, die zur polizeilichen Beobachtung (§ 163 e StPO und § 9 BKAG)<br />
ausgeschrieben sind, außerdem Inhalte von Ermittlungsakten, wobei nicht nur überführte<br />
Täter, sondern auch lediglich Beschuldigte, Verdächtige oder Kontaktpersonen<br />
unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens gespeichert werden. Hierzu gehört<br />
die „Arbeitsdatei PIOS- Landfriedensbruch“ (APLF- s.u.).<br />
Daneben enthält das INPOL- Verbundsystem einen allgemeinen Ausschreibungsund<br />
Fahndungsbestand, der auch Grundlage für nationale Ausschreibungen im SIS<br />
ist.<br />
Wenn Betroffene überhaupt, zufällig oder auf Auskunftsantrag, von der Speicherung<br />
der sie betreffenden Informationen erfahren, können sie zwar gelegentlich - ggf. gerichtlich<br />
- deren Löschung in der Ursprungsdatei durchsetzen, wenn die Erst- oder<br />
fortgesetzte Speicherung rechtswidrig war. Hiervon soll die erstspeichernde Behörde<br />
zwar theoretisch andere Stellen informieren, an welche die Daten inzwischen übermittelt<br />
wurden, damit auch diese eine Löschung veranlassen. Doch in der Praxis unterbleibt<br />
dies oft.<br />
Daher muss, wer die Löschung 'seiner' Daten gegenüber der erstspeichernden<br />
Behörde durchgesetzt hat, trotzdem damit rechnen, dass andere Übermittlungsempfänger<br />
sie weiterhin aufbewahren und bei einschlägigen Anlässen benutzen. Regelmäßig<br />
werden Übermittlungen zwischen den Polizeibehörden nicht oder nur stichprobenmäßig<br />
protokolliert.<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass Auskunfts- und Löschungsansprüche nur „Personendateien“,<br />
nicht aber „Sachdateien“ erfassen sollen 2 . Daher kann - wie bei der